Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Tateinheit bei Nötigung und Waffenführung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 539/68
Datum
11.12.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung sowie wegen Führens einer Schusswaffe ohne Waffenschein. Der BGH verwirft die Verfahrensrüge als unzulässig, gibt der Sachrüge jedoch statt und hebt die Verurteilung auf. Es fehle an Feststellungen, ob der Vorsatz die Nötigung erfasste, und die Waffe könne nur als Mittel der Nötigung in Tateinheit zu würdigen sein. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das zuständige Schöffengericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt ist.

2

Zur Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung müssen die Feststellungen erkennen lassen, dass sich der Vorsatz des Täters auch auf das Nötigungsergebnis erstreckt.

3

Liegen für das Vorhalten einer Waffe keine hinreichenden Feststellungen über den Vorsatz vor, kann das Verhalten allenfalls als Bedrohung (§ 241 StGB) zu qualifizieren sein.

4

Wird eine Schusswaffe als Mittel zur Verwirklichung einer Nötigung eingesetzt, ist das Führen der Waffe in der Regel im Rahmen der Tateinheit mit der Nötigung zu würdigen; ein selbständiger Schuldspruch wegen Führens ohne Waffenschein ist nur bei selbständiger Tatausgestaltung geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 6. August 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

4 StR 539/68

in der Strafsache gegen ██ den Schlosser Walter ████ aus ██████, geboren am █████ 1937 in ███, wegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 11. Dezember 1968 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 6. August 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt ist.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das für den Wohnsitz des Angeklagten zuständige Schöffengericht zurückverwiesen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und wegen fortgesetzten Führens einer Schusswaffe ohne Waffenschein zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt ist. Die Sachrüge hat Erfolg.

Im Falle der Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung lassen die Feststellungen der Strafkammer nicht erkennen, dass sich der Vorsatz des Angeklagten auch darauf erstreckte, den Kraftfahrer ████████ durch das Vorhalten der Gaspistole dazu zu nötigen, sich von seinem Wagen fernzuhalten. Möglicherweise liegt insoweit nur eine Bedrohung nach § 241 StGB vor.

Ferner begegnet die Annahme einer selbständigen Handlung im Falle der Verurteilung wegen fortgesetzten Führens einer Schusswaffe ohne Waffenschein rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat die Schusswaffe als Mittel zu der von der Strafkammer angenommenen Nötigung benutzt. Darum hätte die Strafkammer Tateinheit mit diesem Vergehen annehmen müssen (vgl. BGHSt 18, 29, 32 ff).

Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das Schöffengericht.

RotbergMayrSpiegel
SandersHürxthal