Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Tateinheit bei Nötigung und Waffenführung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 539/68
- Datum
- 11.12.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt ist.
Zur Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung müssen die Feststellungen erkennen lassen, dass sich der Vorsatz des Täters auch auf das Nötigungsergebnis erstreckt.
Liegen für das Vorhalten einer Waffe keine hinreichenden Feststellungen über den Vorsatz vor, kann das Verhalten allenfalls als Bedrohung (§ 241 StGB) zu qualifizieren sein.
Wird eine Schusswaffe als Mittel zur Verwirklichung einer Nötigung eingesetzt, ist das Führen der Waffe in der Regel im Rahmen der Tateinheit mit der Nötigung zu würdigen; ein selbständiger Schuldspruch wegen Führens ohne Waffenschein ist nur bei selbständiger Tatausgestaltung geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 6. August 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 539/68
in der Strafsache gegen ██ den Schlosser Walter ████ aus ██████, geboren am █████ 1937 in ███, wegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 11. Dezember 1968 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 6. August 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt ist.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das für den Wohnsitz des Angeklagten zuständige Schöffengericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und wegen fortgesetzten Führens einer Schusswaffe ohne Waffenschein zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt ist. Die Sachrüge hat Erfolg.
Im Falle der Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung lassen die Feststellungen der Strafkammer nicht erkennen, dass sich der Vorsatz des Angeklagten auch darauf erstreckte, den Kraftfahrer ████████ durch das Vorhalten der Gaspistole dazu zu nötigen, sich von seinem Wagen fernzuhalten. Möglicherweise liegt insoweit nur eine Bedrohung nach § 241 StGB vor.
Ferner begegnet die Annahme einer selbständigen Handlung im Falle der Verurteilung wegen fortgesetzten Führens einer Schusswaffe ohne Waffenschein rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat die Schusswaffe als Mittel zu der von der Strafkammer angenommenen Nötigung benutzt. Darum hätte die Strafkammer Tateinheit mit diesem Vergehen annehmen müssen (vgl. BGHSt 18, 29, 32 ff).
Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das Schöffengericht.
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