Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Zeugenbelehrung, Meineidsanzeigen und Strafzumessung geprüft

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 539/67
Datum
15.12.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund (Verurteilung wegen mehrfachen Diebstahls u. a.) ein. Streitpunkt waren Verfahrensmängel (Zeugenbelehrung eines minderjährigen Zeugen) und die Strafzumessung (Berücksichtigung von Meineidsanzeigen). Der BGH verwirft die Revision: mögliche Belehrungsmängel sind nicht entscheidungserheblich und die Strafkammer durfte die Meineidsanzeigen als Indiz rechtsfeindlicher Gesinnung werten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nur begründet, wenn substantiiert dargelegt wird, dass prozessuale oder materielle Rechtsfehler das Urteil beeinflusst haben.

2

Fehlt der Nachweis, dass die Aussage eines Zeugen für die Verurteilung ursächlich war, ist ein möglicher Mangel in der Zeugenbelehrung unschädlich.

3

Die Strafkammer darf die Erstattung oder Anzeige des Meineids gegen Belastungszeugen als Anzeichen einer rechtsfeindlichen Gesinnung und damit strafverschärfend berücksichtigen, soweit dies verhältnismäßig und nachvollziehbar begründet ist.

4

Bei erfolgloser Revision hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, sofern keine anderweitige Kostenentscheidung geboten ist.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 5. Juni 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

Urteil in der Strafsache gegen ██ den Maler und Anstreicher Hermann aus ██ ███ ██, geboren am ██████ in ███, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr Sanders

Bundesrichter Dr. Hürxthal

Bundesrichter Neifer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. Juni 1967 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den wegen schweren Diebstahls im Rückfall, wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall, wegen Diebstahls im Rückfall und wegen Betrugs in zwei Fällen rechtskräftig schuldig gesprochenen Angeklagten unter Freisprechung in einem weiteren Fall zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und zwei Monaten Zuchthaus verurteilt und die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

Die Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 5. Juni 1967 ergibt, dass der Zeuge ██ vorschriftsmäßig über die Pflichten eines Zeugen und ███ die Bedeutung des Eides belehrt worden ist (Bd. IV Bl. 130 Rücks. d. A.).

Ob dies auch für den minderjährigen Zeugen ████████ gilt, kann auf sich beruhen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern das Urteil zum Nachteil des Angeklagten auf der Aussage dieses Zeugen beruhen könnte. Er ist nur zum Fall Dr. BC vernommen worden, in dem der Angeklagte freigesprochen wurde.

Die Revisionsangriffe gegen die Strafzumessung gehen ebenfalls fehl. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass die Strafkammer die Meineidsanzeigen des Angeklagten gegen Belastungszeugen zu seinem Nachteil ins Gewicht hat fallen lassen. Daraus, dass sie in den Fällen, in denen der Schuldspruch rechtskräftig ist, dieselben Strafen wie früher ausgesprochen hat, ist dies nicht ohne Weiteres zu folgern. Im Übrigen hatte das Landgericht, wie der Senat in seinem Urteil vom 13. Januar 1957 in dieser Sache bereits bemerkt hat, die Meineidsanzeigen des Angeklagten, insbesondere gegen den gewiss unverdächtigen Dr. BC, als Anzeichen einer rechtsfeindlichen Gesinnung werten dürfen.

RotbergSandersNeifer
MayrHürxthal