Revision verworfen: Zeugenbelehrung, Meineidsanzeigen und Strafzumessung geprüft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 539/67
- Datum
- 15.12.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nur begründet, wenn substantiiert dargelegt wird, dass prozessuale oder materielle Rechtsfehler das Urteil beeinflusst haben.
Fehlt der Nachweis, dass die Aussage eines Zeugen für die Verurteilung ursächlich war, ist ein möglicher Mangel in der Zeugenbelehrung unschädlich.
Die Strafkammer darf die Erstattung oder Anzeige des Meineids gegen Belastungszeugen als Anzeichen einer rechtsfeindlichen Gesinnung und damit strafverschärfend berücksichtigen, soweit dies verhältnismäßig und nachvollziehbar begründet ist.
Bei erfolgloser Revision hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, sofern keine anderweitige Kostenentscheidung geboten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 5. Juni 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
Urteil in der Strafsache gegen ██ den Maler und Anstreicher Hermann aus ██ ███ ██, geboren am ██████ in ███, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr Sanders
Bundesrichter Dr. Hürxthal
Bundesrichter Neifer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. Juni 1967 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den wegen schweren Diebstahls im Rückfall, wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall, wegen Diebstahls im Rückfall und wegen Betrugs in zwei Fällen rechtskräftig schuldig gesprochenen Angeklagten unter Freisprechung in einem weiteren Fall zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und zwei Monaten Zuchthaus verurteilt und die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
Die Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 5. Juni 1967 ergibt, dass der Zeuge ██ vorschriftsmäßig über die Pflichten eines Zeugen und ███ die Bedeutung des Eides belehrt worden ist (Bd. IV Bl. 130 Rücks. d. A.).
Ob dies auch für den minderjährigen Zeugen ████████ gilt, kann auf sich beruhen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern das Urteil zum Nachteil des Angeklagten auf der Aussage dieses Zeugen beruhen könnte. Er ist nur zum Fall Dr. BC vernommen worden, in dem der Angeklagte freigesprochen wurde.
Die Revisionsangriffe gegen die Strafzumessung gehen ebenfalls fehl. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass die Strafkammer die Meineidsanzeigen des Angeklagten gegen Belastungszeugen zu seinem Nachteil ins Gewicht hat fallen lassen. Daraus, dass sie in den Fällen, in denen der Schuldspruch rechtskräftig ist, dieselben Strafen wie früher ausgesprochen hat, ist dies nicht ohne Weiteres zu folgern. Im Übrigen hatte das Landgericht, wie der Senat in seinem Urteil vom 13. Januar 1957 in dieser Sache bereits bemerkt hat, die Meineidsanzeigen des Angeklagten, insbesondere gegen den gewiss unverdächtigen Dr. BC, als Anzeichen einer rechtsfeindlichen Gesinnung werten dürfen.
| Rotberg | Sanders | Neifer | |||
| Mayr | Hürxthal |