Revision verworfen: Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Unzucht und Erpressung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 539/65
- Datum
- 21.01.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei erheblicher Verzögerung zwischen Tatbegehung und Blutentnahme rechtfertigt ein geringer Blutalkoholwert allein keine verwertende Neubewertung ohne konkrete Anhaltspunkte (z.B. Nahrungsaufnahme, Alkoholverhalten).
Eine Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist unbegründet, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausführlich vorgetragen hat und keine entscheidungserheblichen übergangenen Tatsachen oder Argumente substantiiert darlegt.
Die Tatbestandsmerkmale der Erpressung (§ 253 StGB) sind erfüllt, wenn der Täter durch die Androhung einer strafbaren Handlung (z.B. Anzeige wegen verbotener Betätigung) eine Zwangslage schafft, um eine Geldleistung zu erzwingen.
Gewerbsmäßige Unzucht liegt vor, wenn der Täter wiederholt in mehreren Fällen sexuelle Handlungen in Aussicht stellt oder gegen Entgelt ausnutzt, sodass auf eine auf Erwerb gerichtete dauerhafte Tätigkeit geschlossen werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 21. Mai 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den ██████████ Hans Georg ███ aus ████, dort geboren ███ 1948, zur Zeit im ███████ wegen gewerbsmäßiger Unzucht zwischen Männern u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung, ███ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt Dr. ███ ██ als ████████████, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 21. Mai 1965 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 22. Mai 1965 auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist der gewerbsmäßigen Unzucht zwischen Männern in fünf Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Erpressung und in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Erpressung, der Erpressung in vier weiteren Fällen und des Diebstahls in einem Falle für schuldig befunden worden. Das Landgericht hat ihn deswegen zu vier Jahren Jugendstrafe verurteilt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
1. Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht ersichtlich, ob die Strafkammer das „vorläufige Gutachten“ des Professors Dr. Trube-Becker vom 16. November 1964 (CHA Bd. 76), wenn nicht durch Verlesung, so doch durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Indessen kann das auf sich beruhen. Jedenfalls bestand, zumal da die Blutentnahme im Falle 10 erst etwa 9 Stunden nach der Tat geschehen ist, für das Landgericht kein Anlass, die festgestellte Blutalkoholkonzentration von 0,05 ‰ unter Berücksichtigung der von der Revision außer Betracht gelassenen Nahrungsmittelaufnahme auszuwerten. Der noch nicht 20 Jahre alte Angeklagte ist, wie es im Urteil (UA S. 3) heißt, „ans Trinken gekommen“, also alkoholgewohnt. Seine in der Hauptverhandlung gegebene Schilderung vom Tatablauf entspricht nach den Urteilsfeststellungen seinem Verhalten bei früheren, nicht alkoholbedingten Straftaten. Auch hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung eine ins einzelne gehende, seine Angaben im Ermittlungsverfahren (HA Bd. 3 Bl. 7 ff.) wesentlich erweiternde Darstellung vom Tatgeschehen gegeben, ohne sich, im Gegensatz zu seiner Einlassung im Ermittlungsverfahren, darauf zu berufen, dass er wegen vorangegangenen Alkoholgenusses keine genauen Angaben machen könne (HA Bd. 3 Bl. 492). Überdies haben, wie noch ergänzend bemerkt sei, weder der Angeklagte noch sein Verteidiger für notwendig erachtet, in der Hauptverhandlung auf eine entsprechende Auswertung des „vorläufigen Gutachtens“ anzutragen.
2. Ebenso unbegründet wie die Aufklärungsrüge sind die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision.
Nach den Urteilsfeststellungen hatten die Opfer des Angeklagten in den Fällen 5 und 9 a diesem allerdings schon Geldzahlungen zugesichert, bevor es zum wechselseitigen Onanieren kam. Danach aber versuchte der Angeklagte im Falle 5 mehr als die zugesagten 20 DM, nämlich 50 DM, von seinem Opfer zu bekommen, indem er ihm Anzeige bei der Polizei wegen gleichgeschlechtlicher Betätigung androhte. Im Falle 9 a, in dem ihm vor der wechselseitigen Befriedigung Geld ohne Nennung einer Summe für seine Mitwirkung bei der Unzucht in Aussicht gestellt war, erreichte er es unter der Drohung, sein Opfer wegen dessen verbotener Betätigung anzuzeigen, 200 DM ausbezahlt zu erhalten. Somit bestehen gegen den Schuldspruch im Falle 5 wegen gewerbsmäßiger Unzucht in Tateinheit mit versuchter Erpressung (§§ 175 a Nr. 3, 253, 43 StGB) und im Falle 9 a wegen gewerbsmäßiger Unzucht in Tateinheit mit Erpressung (§§ 175 a Nr. 3, 253 StGB) keine rechtlichen Bedenken.
Im Falle 6 gab das Opfer dem Angeklagten zu verstehen, dass er Geld verdienen könne, wenn er sich mit ihm gleichgeschlechtlich betätige. Der Angeklagte lehnte das aber ab und drohte wegen dieses Ansinnens seinem Opfer Anzeige bei der Polizei an, wenn es ihm nicht Geld gebe. Daraufhin erhielt der Angeklagte 10 DM. Auch in diesem Falle greift daher die Revision die Verurteilung des Angeklagten wegen Erpressung (§ 253 StGB) zu Unrecht an.
Gleiches gilt im Falle 9 b, in dem der Angeklagte etwa zwei bis drei Wochen nach der unter 9 a behandelten Straftat sein Opfer bei zufälligem Wiedertreffen erfolgreich mit Anzeige bei der Polizei wegen gleichgeschlechtlicher Betätigung bedrohte, wenn es ihm kein Geld gebe.
Die sachlichrechtlichen Darlegungen des angefochtenen Urteils halten ebenfalls im Übrigen auch unter Berücksichtigung der mündlichen Ausführungen des Verteidigers vor dem Senat zur Strafzumessung rechtlicher Nachprüfung sowohl im Schuld- als auch im Strafausspruch stand.
Von der Befugnis des § 74 s StPO macht der Senat keinen Gebrauch.
| Scharpenseel | Mayr | Sanders | |||
| Flitner | Spiegel |