Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unterbliebener Belehrung der zeugnisberechtigten Tochter (§ 52 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferien-Strafsentat
Aktenzeichen
4 StR 539/51
Datum
07.09.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen und eines Kindes. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Anlass war, dass die als Tochter vernommene Zeugin nicht nach § 52 Abs. 2 StPO belehrt wurde; ihre Aussage wäre nach Belehrung möglicherweise verweigert worden. Ein psychologisches Gutachten sah der BGH als nicht erforderlich an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen ist nicht erforderlich, wenn das Gericht aufgrund eigener Wahrnehmung, Erfahrung und der Zeugenaussagen selbständig die Glaubwürdigkeit eines Kindes beurteilen kann.

2

Nach § 52 Abs. 2 StPO ist ein zeugnisberechtigter Angehöriger vor seiner Vernehmung von seinem Recht zur Zeugnisverweigerung zu belehren; das Unterbleiben der Belehrung ist, sofern nicht in der Sitzungsniederschrift vermerkt, als unterlassen anzusehen.

3

Wurde die gesetzliche Belehrung des zeugnisberechtigten Angehörigen unterlassen, ist nicht auszuschließen, dass der Zeuge nach ordnungsgemäßer Belehrung die Aussage verweigert hätte; liegt diese Möglichkeit vor und kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil ohne die Aussage anders ausgefallen wäre, rechtfertigt der Verfahrensfehler die Aufhebung des Urteils.

4

Ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 52 Abs. 2 StPO kann einen Verfahrensfehler im Sinne des § 337 StPO begründen und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz führen.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 11. April 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Steuerinspektor Heinrich █████████ N. aus ████, geboren ███ 1896 in ███, Bezirk ██, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 1. Ferien-Strafsentat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. September 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 11. April 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte im Jahre 1950 bei zwei verschiedenen Gelegenheiten an seiner 10 Jahre alten Tochter █████ unzüchtige Handlungen vorgenommen. Er ist deshalb wegen fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit fortgesetztem Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von 10 Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des formellen und sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

Zu einer Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen bestand zwar entgegen der Auffassung der Revision kein Anlass. Das Landgericht hat daher seine Pflicht zur Erforschung der Wahrheit nicht verletzt, wenn es keinen Sachverständigen gehört hat (§ 244 Abs. 2 StPO). Es konnte auf Grund seiner Erfahrung, des persönlichen Eindrucks, den es von dem Mädchen gewonnen hatte, und der Bekundungen der Zeugen, insbesondere der Lehrerin [REDACTED], selbständig über die Frage der Glaubwürdigkeit des Kindes entscheiden. Umstände, die dem Gericht die Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens aufdrängen mussten, ergaben sich in der Beweisaufnahme offensichtlich nicht. Das Alter des Mädchens konnte für sich allein eine solche Notwendigkeit nicht herbeiführen. Dass das Mädchen frech, unaufrichtig und auffallend gierig ist, wie die Revision behauptet, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Unter diesen Umständen bedeutet es keinen Rechtsverstoß, wenn die Strafkammer von der Zuziehung eines Sachverständigen absah und zu einer abschließenden Beurteilung des Sachverhalts kam.

Die Aufhebung des Urteils ist jedoch aus folgendem Grunde geboten:

In der Hauptverhandlung ist die Schülerin Emmi [REDACTED] als Zeugin uneidlich vernommen worden. Sie war gemäß § 52 Abs. 1 StPO berechtigt, als Tochter des Angeklagten das Zeugnis zu verweigern. Über dieses Recht musste sie vor ihrer Vernehmung belehrt werden (§ 52 Abs. 2 StPO). Die Sitzungsniederschrift enthält keinen Vermerk, dass die Belehrung erfolgt ist. Es muss mithin davon ausgegangen werden, dass sie unterblieben ist. Das Urteil ist auf die Rüge der Verletzung des § 52 Abs. 2 StPO aufzuheben. Zwar ist die dem Gericht obliegende Pflicht zur Belehrung eines Zeugen zunächst in dessen Interesse im Hinblick auf seine verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem Angeklagten geschaffen worden. Aber auch der Angeklagte hat ein Recht darauf, dass prozessordnungsgemäß verfahren wird und Bekundungen eines Zeugen, dessen Zeugnisverweigerungsrecht – anders als das Aussageverweigerungsrecht des § 55 StPO – in seinen verwandtschaftlichen Beziehungen zum Angeklagten wurzelt, unberücksichtigt bleiben, wenn er von seinem Recht der Zeugnisverweigerung Gebrauch macht (RG JW 1936, 3009, HRR 1938, 1378, BGH 1, 39). Durch das Unterbleiben der Belehrung wurde dieses Recht verletzt, denn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Tochter Emmi nach Belehrung Aussagen verweigert hätte und das Gericht ohne ihre Aussage zu anderen Ergebnissen gelangt wäre.

Das Urteil kann deshalb auf diesem Verfahrensfehler beruhen (§ 337 StPO).

GeierEngelsDr. Augustin
GlanzmannDr. Jagusch