Revision: Schuldspruch wegen Kreditkartenmissbrauchs aufgehoben, sonst bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 538/91
- Datum
- 03.12.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 266b Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Karteninhaber die Karte selbst verwendet, um gegenüber dem Kartenunternehmen Zahlungen zu veranlassen, wobei er weiß, dass er die Zahlung nicht leisten kann; die bloße unberechtigte Weitergabe der Karte an Dritte erfüllt den Tatbestand nicht.
§ 266b StGB ist als Auffangtatbestand zur Schließung einer Lücke zwischen Betrug (§ 263) und Untreue (§ 266) zu verstehen und darf nicht auf Fälle ausgedehnt werden, die bereits von §§ 263 oder 266 erfasst werden.
Die Überlassung einer Kreditkarte und die Zugänglichmachung der Unterschrift für Vorlagenbelege können als Beihilfe zum Betrug und zur Urkundenfälschung gewertet werden; der anschließende Erwerb der so erlangten Sachen kann Hehlerei begründen.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern, ohne die Strafaussprüche aufzuheben, wenn es ausschließt, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein niedrigeres Strafmaß festgesetzt worden wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 22. Februar 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 538/91 in der Strafsache gegen Peter Q. aus ████, geboren am ███ 1941 in ███, wegen Beihilfe zum Betrug u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Dezember 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 22. Februar 1991 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen Kreditkartenmissbrauchs entfällt.
Die weitergehende Revision und die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils werden verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung und mit Missbrauch einer Kreditkarte sowie wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Deren Vollstreckung hat es zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er hat darüber hinaus sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Urteils eingelegt.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insofern wird auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 11. November 1991 Bezug genommen.
II. Die Sachrüge führt zur Berichtigung des Schuldspruchs in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
1. Nach den landgerichtlichen Feststellungen verkaufte der Angeklagte seine American-Express-Kreditkarte an den Zeugen ████████. Dieser sollte mit der Kreditkarte Einkäufe tätigen, durch den Weiterverkauf der so erworbenen Luxusgegenstände seine Spielschulden begleichen sowie sein weiteres Mitwirken an der Spielrunde finanzieren. Bereits vor dem Verkauf hatte der Angeklagte den Verlust seiner Kreditkarte der Firma American Express gemeldet. Ferner hatte er ████████ seine Unterschrift zugänglich gemacht, damit er die zur Vorlage bei der Firma American Express bestimmten Einkaufsbelege mit der Unterschrift des Angeklagten versehen konnte. In insgesamt 353 Einzelfällen erwarb ██████ auf diese Weise Luxuswaren. Es entstand ein Schaden von insgesamt 123.175 DM. Der Angeklagte nahm Waren, die ██ auf diese Weise erworben hatte, im Verkaufswert von mindestens 20.000 DM zur Hälfte des Preises ab.
2. Die Strafkammer wertet dieses Verhalten des Angeklagten rechtsfehlerfrei als Beihilfe zum Betrug in Tatein-
heit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung sowie als Hehlerei. Der Schuldspruch wegen Kreditkartenmissbrauchs (§ 266b StGB) hält dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
§ 266b Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter die ihm durch die Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, missbraucht. Ein Missbrauch in diesem Sinne liegt vor, wenn der Karteninhaber nach außen im Rahmen seines rechtlichen Könnens handelt, im Innenverhältnis aber die Grenzen seines rechtlichen Dürfens überschreitet (BT-Drucks. 10/5058 S. 32; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 266b Rdn. 9; Dreher/ Tröndle StGB 45. Aufl. § 266b Rdn. 6; Lackner StGB 19. Aufl. § 266b Rdn. 4).
Zwar hat der Angeklagte mit dem Verkauf der Kreditkarte die Grenzen seines rechtlichen Dürfens überschritten. Die Vertragsbedingungen der Kartenunternehmen untersagen teilweise ausdrücklich, teilweise mittelbar die Überlassung der Kreditkarte (Bernsau, Der Scheck- oder Kreditkartenmissbrauch durch den berechtigten Karteninhaber, 1990, S. 106). Dennoch erfüllt die unberechtigte Weitergabe der Kreditkarte an einen Dritten, damit dieser sie zu eigenständigen Betrugshandlungen gegenüber dem Kartenunternehmen benutzen kann, nicht das Missbrauchsmerkmal des § 266b Abs. 1 StGB. Die Vorschrift will nicht vor jeder Art vertragswidriger Benutzung von Kreditkarten und den damit verbundenen Missbrauchsmöglichkeiten schützen. Sie richtet sich nur gegen den (an sich berechtigten) Karteninhaber, soweit er unter
Verwendung der Karte Waren kauft oder Dienstleistungen in Anspruch nimmt, obwohl er weiß, dass er zum Ausgleich gegenüber der Kartenfirma nicht in der Lage sein wird (BT-Drucks. 10/5058 S. 32; Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 266b Rdn. 2; Otto wistra 1986, 150, 152; Ranft JuS 1988, 673, 678). Da dieses Verhalten weder vom Untreuetatbestand noch vom Betrugstatbestand erfasst wird (BGHSt 33, 244, 248), sollte § 266b StGB die Strafbarkeitslücke zwischen § 263 und § 266 schließen (BGHR StGB § 266b Abs. 1 Konkurrenzen 1). Es besteht deshalb kein Anlass – auch der Gesetzgeber hat dazu keine Notwendigkeit gesehen (BT-Drucks. 10/5058 S. 37) –, den mit geringerer Strafdrohung versehenen Auffangtatbestand des § 266b StGB auf andere Missbrauchsfälle auszudehnen, die herkömmlich bereits von §§ 263 oder 266 StGB erfasst werden.
3. Da eine Verurteilung wegen Kreditkartenmissbrauchs demnach nicht in Betracht kam, hat der Senat den Schuldspruch entsprechend geändert. Die Änderung des Schuldspruchs führt nicht zur Aufhebung der Strafaussprüche, denn der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei richtiger rechtlicher Würdigung der Tat des Angeklagten auf eine niedrigere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt hätte. Trotz der Änderung des Schuldspruchs ist der Strafrahmen, aus dem gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB die Einzelstrafe zu entnehmen ist, gleichgeblieben. Auch der vom Landgericht festgestellte Schuldgehalt der Taten wird durch deren abweichende rechtliche Einordnung nicht berührt.
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