Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben – Verurteilung wegen versuchten Totschlags aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 538/89
Datum
31.10.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil erhoben, das u. a. wegen versuchten Totschlags verurteilt hatte. Der BGH hob die Verurteilung wegen versuchten Totschlags auf, weil das Landgericht die Einlassung des Angeklagten (er habe den Tod des Opfers angenommen) nicht substantiiert geprüft und begründet hatte. Andere Tatbestände und die Maßregel blieben bestehen; die Sache wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur tragfähigen Feststellung bedingten Vorsatzes (dolus eventualis) muss das Tatgericht die subjektive Einlassung des Angeklagten prüfen und bei abweichender Würdigung substantiiert darlegen, weshalb diese Einlassung als widerlegt anzusehen ist.

2

Die bloße Würdigung der äußeren Tatumstände genügt nicht, um eine Einlassung des Angeklagten, er habe den Tod des Opfers angenommen, ohne weitergehende Begründung zu widerlegen.

3

Verfahrensfehler in der Begründung des Tatvorsatzes führen zur Aufhebung des entsprechenden Schuldspruchs und, insoweit der Gesamtstrafenausspruch darauf beruht, zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

4

Verhaltens- und Äußerungen des Beschuldigten nach dem Geschehen sind für die Subsidiierung der subjektiven Tatseite zu würdigen und können dazu beitragen, einen Tötungsvorsatz auszuschließen.

5

Die Fortgeltung von Einzelstrafen und Maßregeln bleibt möglich, wenn die Voraussetzungen hierfür rechtsfehlerfrei festgestellt worden sind, auch wenn andere Schuldsprüche aufgehoben werden.

Vorinstanzen

Landgericht Passau, 27. Juni 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 538/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Paul P ███████ aus ██████, geboren am ███████ 1949 in █████████ (Österreich), zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 27. Juni 1989 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort verurteilt worden ist, b) im Gesamtstrafenausspruch. Die Maßregelanordnung bleibt bestehen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Es hat dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von vier Jahren festgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und gegen die insoweit verhängte Einzelstrafe sowie die Anordnung der Maßregel richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags (durch Unterlassen) kann jedoch keinen Bestand haben. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er sei davon ausgegangen, „jemanden totgefahren“ zu haben, als er nach dem Zusammenstoß seines Lkw mit einem Mofa etwa 800 m weitergefahren und die letzten 250 m zu Fuß zu seinem Haus gegangen sei. Das Landgericht ist, ohne sich mit dieser Einlassung auseinanderzusetzen und eine solche Möglichkeit zu erörtern, ohne nähere Begründung davon ausgegangen, der Angeklagte habe angenommen, der andere Verkehrsteilnehmer sei „schwer verletzt“ und befinde sich „in Lebensgefahr“, und der Angeklagte habe „den Tod des angefahrenen Menschen billigend in Kauf“ genommen, als er sich von der Unfallstelle entfernte (UA S. 5, 15, 18, 20).

Das genügt bei der hier gegebenen Sachlage nicht den Anforderungen, die an die Darlegung und Begründung des Tatvorsatzes zu stellen sind. Nach dem Ablauf des Unfalls, bei dem der Angeklagte mit seinem Lkw, ohne zu bremsen, mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h auf eine erheblich langsamere Mofa-Fahrerin (20 bis 30 km/h) direkt von hinten auffuhr, erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein Unfallbeteiligter in der Situation des Angeklagten die Fahrerin des Mofas für tot hielt. Jedenfalls ist die Einlassung des Angeklagten, er sei von deren Tod ausgegangen, nicht allein aufgrund der Tatumstände widerlegt. Auch das von seinen Angehörigen bestätigte und vom Landgericht festgestellte Verhalten des Angeklagten bei seinem Eintreffen zu Hause, als er „schrie“: „Helft mir, ich habe eine zusammengefahren!“ (UA S. 5), spricht eher für als gegen die Richtigkeit seiner Einlassung. Dieser Äußerung des Angeklagten lässt sich jedenfalls nichts dafür entnehmen, dass er davon ausging, das Opfer lebe noch und könne durch ärztliche Hilfe gerettet werden. Im Übrigen spricht dieses Verhalten auch gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe billigend in Kauf genommen, dass das Opfer ohne Hilfe blieb. Denn es lag nahe, dass seine Erklärung die Angehörigen veranlasste, umgehend die Unfallstelle aufzusuchen, wie es dann auch tatsächlich geschehen ist (UA S. 15, 16).

Das Landgericht hätte sich demnach eingehend mit der Einlassung des Angeklagten auseinandersetzen und darlegen müssen, aufgrund welcher Umstände es diese als widerlegt angesehen hat und zu anderen Feststellungen gelangt ist. Dieser Mangel führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Totschlags und der tateinheitlich begangenen insoweit rechtsfehlerfrei festgestellten Vergehen nach § 142 und § 316 StGB. Das führt auch zum Wegfall der Gesamtstrafe. Die Einzelstrafe nach §§ 222, 315c, 73 StGB und die Anordnung der Maßregel sind nicht berührt und können bestehen bleiben.

JahnkeGoydkeSteindorf
SalgerMeyer-Goßner