Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterlassener sachverständiger Prüfung der Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 538/59
- Datum
- 19.02.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei nicht widerlegten tatsächlichen Angaben, die eine mögliche Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit nahelegen, ist das Tatgericht verpflichtet, bei begründeten Zweifeln einen medizinischen Sachverständigen hinzuzuziehen.
Die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erfordert medizinische Sachkunde, wenn die entscheidungserhebliche Frage nicht von einem Nichtmediziner verlässlich beurteilt werden kann.
Erhebt die Verteidigung eine Aufklärungsrüge und bleiben die vom Angeklagten vorgetragenen Tatsachen vom Tatgericht unangefochten, sind diese vom Revisionsgericht bei der Prüfung zugrunde zu legen.
Zur Annahme vollendeter unzüchtiger Handlungen kann wiederholtes Unter-die-Röcke-Greifen oder mehrmaliges Streichen über das nackte Gesäß oder die Oberschenkel genügen, wenn dadurch das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 18. August 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Geschäftsführer Helmut C. aus ████, dort geboren am ██ ████ ███, wegen Unzucht mit Kindern hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Krotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter ███ ████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 18. August 1959 mit den Feststellungen aufgehoben. Aufrechterhalten bleiben jedoch die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in sechs Fällen (§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 74 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.
Die Verfahrensrüge greift durch.
Der Angeklagte macht geltend, dass das Landgericht seinen Hilfsantrag, ihn auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit durch einen psychiatrischen Sachverständigen untersuchen zu lassen, zu Unrecht abgelehnt habe.
Bei den Feststellungen zur Person führt das Landgericht aus, dass der Angeklagte während des Krieges einmal schwer verwundet worden sei. Er habe einen Hüftdurchschuss erhalten, bei dem ein Nervenstrang durchtrennt worden sei. Als Folge dieser Nervendurchtrennung leide er zeitweise an linksseitigen Lähmungserscheinungen, die sich in einem kribbelnden oder prickelnden Gefühl vom Kopf bis zu den Zehen äußerten. Außerdem behaupte er, bei Aufregung häufig ein Schwindelgefühl zu verspüren. Schließlich glaube er, eine häufig auftretende allgemeine Müdigkeit sowie eine gewisse Gedächtnisschwäche und Sehstörungen auf die erlittene Kriegsverletzung zurückführen zu müssen.
Das Landgericht ist der Auffassung, dass der Angeklagte voll verantwortlich sei. Es sei nicht ersichtlich, dass durch die von ihm geschilderten Folgen seiner Kriegsverletzung seine strafrechtliche Verantwortlichkeit beeinflusst worden sei. Eine Geistesschwäche oder krankhafte Störung der Geistestätigkeit sei schon deshalb ausgeschlossen, weil durch die vom Angeklagten angegebene Verwundung das Zentralnervensystem nicht getroffen worden sei. Es hätten sich auch durch die Verwundung beim Angeklagten keinerlei geschlechtliche Auffälligkeiten gezeigt. Wenn er unter häufigen Lähmungserscheinungen und Schwindelgefühlen leide, so könne dies zwar bei ihm Missbehagen und Schmerzen hervorgerufen haben. Menschen in diesem Zustand hätten aber keinen gesteigerten Geschlechtstrieb. Vielmehr sei eher anzunehmen, dass dieser bei solchen Zuständen nachlasse.
Daher hat die Strafkammer den gestellten Hilfsantrag in den Urteilsgründen (UA S. 22) abgelehnt.
Im Vorbringen der Revisionsschrift muss eine Aufklärungsrüge erblickt werden. Diese greift durch. Das Landgericht hat die Angaben des Angeklagten über seinen körperlichen Zustand nicht für widerlegt erachtet. Das Revisionsgericht muss daher bei der Prüfung des angefochtenen Urteils von diesen Tatsachen ausgehen.
Es kann dem Urteil nicht entnommen werden, dass das Landgericht die erforderliche medizinische Sachkunde hatte, die Frage des Einflusses der danach als Folge der Verletzung aufgetretenen körperlichen Erscheinungen des Angeklagten auf dessen Zurechnungsfähigkeit ohne Zuziehung eines Sachverständigen zutreffend zu beurteilen. Es handelt sich nicht um eine einfache Frage, über die ein Nichtmediziner sich ein sachkundiges Urteil bilden kann. Da der Angeklagte durch die Verletzung Lähmungserscheinungen, die sich in einem kribbelnden oder prickelnden Gefühl auch im Kopf äußern sollen, und er zeitweise ein Schwindelgefühl und Sehstörungen empfindet, kann es nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Die Frage, ob der Geschlechtstrieb bei diesem Leiden möglicherweise betroffen wird, kann ebenfalls nur von einem Sachkundigen beurteilt werden. Entscheidend ist aber allein nicht dieser Gesichtspunkt, sondern auch, ob bei normalem Geschlechtstrieb das Hemmungsvermögen des Angeklagten herabgesetzt ist.
Das Urteil musste daher aufgehoben werden.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht ergeben sich keine rechtlichen Bedenken.
Die Fälle über handgreifliche Handlungen gehen in allen Fällen über bloße Zudringlichkeiten hinaus. Dies gilt auch für die Fälle der Birbel ██████ und Ute ████, in denen der Angeklagte unter dem Schlüpfer mehrmals über das nackte Gesäß gestrichen hat, und die drei Fälle der Marion ██████, in welchen er seine Hand unter dem Schlüpferbein am Oberschenkel in Richtung auf den Geschlechtsteil zu führte. Hiermit hat er vollendete unzüchtige Handlungen vorgenommen, da bereits dieses Verhalten das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzte. Dem steht es auch nicht entgegen, wenn das Landgericht ausführt, es sei teilweise nur zu „oberflächlichen Berührungen“ gekommen. Da der Angeklagte den Kindern unter die Röcke griff und mehrmals über die betreffenden Körperteile strich oder die Hand an ihnen entlangführte, können es nicht nur unbedeutende Berührungen gewesen sein. Für den Fall der Erika ███ erübrigen sich weitere Ausführungen. Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte sich im Falle der Marion ███ mehrerer selbständiger Handlungen schuldig gemacht habe, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Die tatsächliche Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte habe in wollüstiger Absicht gehandelt, ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar.
| Rotberg | Krumme | Lang-Hinrichsen | |||
| Martin | Flitner |