Treffer
BGH Urteil

BGH: Pauschale Versagung der Strafaussetzung (§23 StGB) bei Abtreibung unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 538/54
Datum
09.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Abtreibung bzw. Anstiftung verurteilt; ihre Revisionen blieben überwiegend erfolglos. Der BGH beanstandet jedoch, dass das Landgericht die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung für Täter und Anstifter offenbar generell ausschloss. Insofern hob der Bundesgerichtshof die Versagung auf und verwies zur neuen Entscheidung zurück; sonstige Rügen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine pauschale Verweigerung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB allein wegen der Art der Tat (z. B. Täterschaft oder Anstiftung zur Abtreibung) ist rechtsirrig; die Entscheidung hat fallbezogen unter Abwägung des öffentlichen Interesses zu erfolgen.

2

Keine Straftat ist generell von der Wohltat des § 23 StGB ausgeschlossen; die Gewährung der Strafaussetzung bedarf einer einzelfallbezogenen Prüfung der Umstände von Tat und Täter.

3

Frühere Angaben eines Beschuldigten in polizeilichen Vernehmungen können durch Vorhalt zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und verwertet werden; deren Verlesung oder die Aufnahme in die Sitzungsniederschrift ist nicht zwingend erforderlich, wenn der Polizeibeamte vernommen wird.

4

Die Abgrenzung zwischen Anstiftung und Beihilfe richtet sich nach den festgestellten Tatsachen; eine Rüge der falschen Qualifikation in der Revision greift nur, sofern klar ersichtliche Rechtsfehler oder unvereinbare Feststellungen vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 14. Mai 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████, geboren am ███ ███████████, Arzt, in ████████ ████████ ██ aus ████, dort geboren am ████████, wegen Abtreibung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Groß, Senatspräsident Dr., Vorsitzender, Bundesrichter Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] bei der Verkündung, Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Kundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten Dr. [REDACTED] und ████████ wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 14. Mai 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, insoweit diesen Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat verurteilt den Angeklagten Dr. ███ wegen Abtreibung zu sechs Monaten Gefängnis, den Angeklagten ███████ wegen Anstiftung zur Abtreibung zu vier Monaten Gefängnis.

Die Revisionen der beiden Beschwerdeführer haben nur geringen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unbeachtlich.

2. Die Annahme des Landgerichts, [REDACTED] habe die frühere Mitangeklagte [REDACTED] durch Drohung bestimmt, ihre Leibesfrucht abtreiben zu lassen, steht entgegen der Behauptung der Revision nicht in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen, die das Landgericht hinsichtlich des Gesprächs zwischen diesem Angeklagten und der früheren Mitangeklagten ████████ getroffen hat. Danach hat [REDACTED] Frau ███████ gefragt, ob sie nicht einen Arzt wisse, der eine Schwangerschaft beseitigen könne; da das schwangere Mädchen herzleidend sei, könne die Abtreibung unter diesen Umständen vielleicht gerechtfertigt sein. Wenn daraus das Landgericht den Schluss gezogen hat, der Angeklagte habe die Beseitigung der Schwangerschaft auch für den Fall gewollt, dass sie nicht durch medizinische Gründe geboten sei, so ist dagegen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Dass die Angaben der Gertrud ██████████ ihre Glaubwürdigkeit sorgfältig geprüft werden mussten, bedarf keiner weiteren Erörterung. Da das Landgericht aber selbst anführt, das Strafverfahren habe seinen Ausgangspunkt in einer aus Rache gemachten Anzeige der Gertrud ██████ genommen, das Mädchen habe bereits früher einen Abtreibungsversuch an sich vorgenommen, kann davon ausgegangen werden, dass der Tatrichter diese Umstände bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit der in Frage stehenden Bekundungen beachtet hat.

3. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Der Einwand der Revision, es liege Beihilfe, nicht Anstiftung zur Abtreibung vor, geht an den klaren Feststellungen des angefochtenen Urteils vorbei. Auch die Strafzumessungserwägungen halten der Nachprüfung durch das Revisionsgericht stand.

4. Mit Recht greift die Revision die Nichtanwendung des § 23 StGB an.

Das Landgericht führt mit Bezug auf die Angeklagten Dr. [REDACTED], █████████ █████ hierzu aus: Das öffentliche Interesse zur Erhaltung der Volksgesundheit erfordere eine abschreckende Wirkung der wegen Abtreibung verhängten Strafen und deshalb die Vollstreckung der gegen diese Angeklagten erkannten Strafen; bei den Eheleuten ████████, die lediglich wegen Beihilfe zur Abtreibung bestraft seien und deren Beteiligung an der Tat weniger schwer wiege, stehe dagegen das öffentliche Interesse der Strafaussetzung nicht entgegen. Damit geht das Landgericht anscheinend von der Auffassung aus, bei Täterschaft und Anstiftung zur Abtreibung müsse die Anwendung des § 23 StGB stets und ausnahmslos abgelehnt werden. Diese Meinung ist rechtsirrig. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist keine Straftat ohne weiteres von der Wohltat des Gesetzes ausgeschlossen, es kommt vielmehr immer auf die Betrachtung des einzelnen Falles an (BGH NJW 1954, 1087). Zwar stellt das Gericht hinsichtlich der Eheleute ███ auch auf deren Tat ab. Es kann aber nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine gleiche Prüfung bei den Beschwerdeführern unterlassen wurde, weil aus den angeführten Gründen das Landgericht eine solche von vornherein als entbehrlich angesehen hat. Der Tatrichter wird daher die Frage der Gewährung von Strafaussetzung nochmals zu entscheiden haben.

Revision Dr. [REDACTED]

1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Um die Angaben, die der Angeklagte in dem polizeilichen Ermittlungsverfahren und in der Voruntersuchung gemacht hatte, verwerten zu können, bedurfte es nicht deren Verlesung; sie konnten im Wege des Vorhalts zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Solche Vorhaltungen brauchen auch nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen zu werden. Die Revision übersieht im Übrigen, dass der Polizeibeamte, der seinerzeit die Aussagen des Beschwerdeführers aufgenommen hatte, in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen wurde. Die Revision kann mithin nicht geltend machen, die früheren Bekundungen des Angeklagten seien unter Verletzung der §§ 249, 254 StPO verwertet worden.

Die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, scheitert schon daran, dass die Revision nicht anführt, welche Beweismittel der Tatrichter zu benutzen angeblich versäumt hat. Sie vermag auch nicht mit dem Vorwurf durchzudringen, die Strafkammer hätte ermitteln müssen, welche Schlüsse sich aus dem Umstand ergaben, dass sich auf der Unterlage des Ruhebettes nach durchgeführtem Eingriff etwas Blut befand. In welchem Ausmaß die Gutachter die dahingehende Bekundung der Ehefrau [REDACTED] bei ihrer Vernehmung verwerteten, ist das Revisionsgericht nicht in der Lage nachzuprüfen.

2. Die Urteilsgründe enthalten keinen Widerspruch; das gilt auch hinsichtlich der Ausführungen des Tatrichters über die Dauer des Aufenthalts der Gertrud ███ im █████████████████ des Beschwerdeführers. Aus den ███████ des Ehemannes ██ hat die Strafkammer die Überzeugung gewonnen, dass sich das Mädchen „jedenfalls 40 Minuten, wenn nicht noch längere Zeit, in den Praxisräumen des Dr. ██ aufgehalten hat“; genauere Feststellungen ließen sich nach Auffassung des Tatrichters nicht treffen. So verstanden enthalten die Urteilsgründe keinen unlösbaren Widerspruch. Wenn das Landgericht dann anführt, innerhalb einer Zeitspanne von 40 Minuten sei ein Arzt von dem Ausbildungsgrad und mit der ärztlichen Ausstattung des Angeklagten Dr. ███ ███ der Lage, die Ausräumung der Gebärmutter bei Gertrud [REDACTED] vorzunehmen, so hat es dabei ersichtlich nicht nur den eigentlichen ärztlichen Eingriff, sondern auch dessen Vorbereitung und die nachträgliche Erholung der Patientin auf dem Ruhebett des Arztzimmers im Auge.

3. Da die Strafkammer von der Schuld des Beschwerdeführers voll überzeugt war, kam die Anwendung des Grundsatzes, dass im Zweifel zu Gunsten eines Angeklagten zu entscheiden ist, nicht in Frage.

4. Die Nachprüfung der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten. Die Revision muss jedoch insoweit Erfolg haben, als auch diesem Angeklagten die Wohltat des § 23 StGB versagt wurde; auf die Ausführungen zu I 4 wird Bezug genommen.

GroßEngelsLang-Hinrichsen
Dr. AugustinSeibert