Revision wegen Abtreibungsdelikten: Aufhebung der Verurteilung bei unklarer Schwangerschaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 538/51
- Datum
- 10.04.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen Selbstabtreibung kann auf tragfähiger Zeugenaussage und ergänzenden Umständen beruhen; das Fehlen einer ausdrücklichen Feststellung des Fruchtabgangs steht dem nicht zwingend entgegen, wenn die Umstände den Abgang nahelegen.
Eine Verurteilung wegen vollendeter Fremdabtreibung setzt voraus, dass die Schwangerschaft der Geschädigten und der tatsächliche Abgang oder Tod der Frucht festgestellt sind; ist die Schwangerschaft nicht sicher nachgewiesen, kommt allenfalls eine Verurteilung wegen versuchter Abtreibung in Betracht.
Das Revisionsgericht kann die rechtliche Würdigung einer Tat nur überprüfen, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz so bestimmt sind, dass die rechtliche Einordnung nachvollzogen werden kann; sind entscheidungserhebliche Tatsachen unklar, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen und die daraus gezogene Überzeugungsbildung obliegen dem Tatrichter; eine revisiongerichtliche Beanstandung setzt voraus, dass das Urteil gegen Erfahrungen des Lebens oder gegen erkennbare Beweiswürdigungsmaßstäbe verstößt.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 20. April 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache
gegen
die Angeklagte YC, Frau Auguste ████████████████, geboren am ███ in XC,
wegen Abtreibung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1951, an der teilgenommen haben:
der Senatspräsident Dr. Fron als Vorsitzender, Bundesrichter Ernstmeyer, Bundesrichter ██████████████, Bundesrichter Dr. Augustin, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 20. April 1951, soweit die Angeklagte wegen einer im September 1949 bei einer unbekannten Hausgehilfin vorgenommenen Abtreibung verurteilt ist, mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels insoweit, zurückverwiesen. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision verworfen; insoweit hat die Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte ist wegen Fremdabtreibung in drei Fällen und wegen einer an sich selbst vorgenommenen Abtreibung verurteilt worden. Ihre Revision, welche die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist auf die Verurteilung wegen Abtreibung nach § 218 Abs. 3 StGB, begangen an einer unbekannten Hausgehilfin, und wegen Selbstabtreibung beschränkt. Sie hat zum Teil Erfolg.
Die Verurteilung der Angeklagten wegen der an sich selbst vorgenommenen Abtreibung wird von den Feststellungen getragen. Das Landgericht war rechtlich nicht gehindert, seine Überzeugung auf die Aussage der Zeugin BC ████████████████ zu gründen, die zur Zeit der Gewerbsunzucht nachging, wie die Angeklagte mit ihr in einer Kellergemeinschaft lebte. Es hat sich von der Glaubwürdigkeit der Zeugin, die seit längerer Zeit wieder ein geordnetes Leben führt, auf Grund ihres persönlichen Eindrucks und der Bekundungen eines Polizeibeamten überzeugt, der ihren jetzigen Lebenswandel überprüft hat. Zur Unterstützung hat das Landgericht auch die Aussage des Verlobten der Angeklagten verwertet, der die Angaben der Zeugin in vielen Punkten bestätigt hat. Verstöße gegen die Regeln der Lebenserfahrung sind in dem Urteil insoweit nicht ersichtlich. Die Revision vermisst auch zu Unrecht die ausdrückliche Feststellung, dass bei der Angeklagten die Frucht abgegangen ist. Die Zeugin hat die Angeklagte vor einer Wanne mit blutigem Wasser angetroffen, in dem sie die im 5. Monat etwa 7 cm lange Frucht nicht sehen konnte; der zur Abtreibung benutzte blutige Gummiball lag auf dem Tisch, und die Angeklagte zeigte ihr ihren noch blutenden Geschlechtsteil mit der Bemerkung: „Sieh Dir an, ich hab’s weggekriegt“. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht die Angeklagte ohne Rechtsirrtum für überführt erachtet, „ihre Leibesfrucht durch Einspritzen einer Flüssigkeit abgetötet zu haben“.
Die Verurteilung wegen vollendeter Abtreibung, begangen an der unbekannten Hausgehilfin, begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Urteil stellt fest, dass die Beschwerdeführerin zweimal eine Einspritzung mit Seifenlauge in die Gebärmutter des Mädchens gemacht und dieses ihr, „nachdem es nichts mehr spürte“, dafür einige Kleidungsstücke gegeben hat. Ob das Mädchen wirklich schwanger war und der Tod der Frucht infolge des vorsätzlich herbeigeführten Abgangs eingetreten war, oder ob es nur schwanger zu sein glaubte, ist aus dem Sachverhalt nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Falls die Schwangerschaft des Mädchens nicht nachgewiesen werden kann, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Abtreibung in Betracht (RGSt 4, 580; 47, 65; 61, 361). Die tatsächliche Schlussfeststellung, dass die Angeklagte „das Kind durch Spülungen abgetötet hat“, ermöglicht dem Revisionsgericht nicht die Prüfung, ob das Landgericht die Rechtslage in dieser Hinsicht richtig beurteilt hat. Das Urteil ist deshalb insoweit aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.
| Engels | Dr. Gros | Dr. Augustin | |||
| Krume | Dr. Rittler |