Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern und Anstaltsunterbringung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 537/67
- Datum
- 08.12.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine schamverletzende Berührung eines Kindes kann flüchtig sein und damit den Tatbestand des §176 Abs.1 Nr.3 StGB nicht erfüllen; liegt jedoch eine intensive und kräftige Berührung vor, erfüllt sie sowohl die äußere als auch die innere Tatseite des Tatbestands.
Der Grundsatz in dubio pro reo ist nicht verletzt, wenn das Tatgericht aufgrund tragfähiger und widerspruchsfreier Feststellungen von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt setzt die würdige Berücksichtigung des gesamten Verhaltens und der Persönlichkeit des Täters voraus und erfordert, dass mit Wahrscheinlichkeit (nicht nur Möglichkeit) weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind.
Bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten ist auf die Verhältnisse nach Entlassung aus Haft abzustellen; das Unterlassen einer ausdrücklichen Bezugnahme auf diesen Zeitpunkt ist unschädlich, wenn sich aus den Ausführungen ergibt, dass die Gefährlichkeitsprognose sich auf die Zeit nach Entlassung bezieht und die Umstände sich voraussichtlich nicht ändern.
Auf Untersuchungshaft ist die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 14. Juni 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██, den Beifahrer Werner ███, dort geboren ████████ 1940, einstweilen untergebracht, wegen Unzucht mit Kindern.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Juni 1967 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 15. Juni 1967 auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt, auf die es die Untersuchungshaft angerechnet hat. Es hat außerdem die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Die Revision des Angeklagten ist beschränkt auf die Verurteilung im Fall ████ und auf die Anordnung der Anstaltsunterbringung. Sie erhebt sachlich-rechtliche Rügen.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
1. Der Schuldspruch im Fall ██████ hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat den Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten entschieden werden muss, nicht verletzt; es war überzeugt, dass der Angeklagte auch im Fall ███████████ den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sowohl nach der äußeren wie der inneren Tatseite voll erfüllt hat.
Insbesondere hat das Landgericht nicht verkannt, dass eine schamverletzende Berührung eines Kindes so flüchtig sein kann, dass sie noch nicht als unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB angesehen werden darf. Seine Auffassung, dass es sich um eine „intensive und kräftige“, das Tatbestandsmerkmal der „unzüchtigen Handlung“ erfüllende Berührung gehandelt hat und dass sie der Angeklagte zur Befriedigung seiner Geschlechtslust vorgenommen hat, kann auf Grund der Urteilsfeststellungen nicht als rechtsirrig angesehen werden.
Bei der Zumessung der Strafe von drei Monaten Gefängnis für diese Tat hat das Landgericht dem Angeklagten nicht nur mildernde Umstände zugebilligt, sondern auch die Strafmilderung gemäß § 51 Abs. 2, § 44 StGB eintreten lassen. Ein Rechtsfehler liegt insoweit nicht vor.
Auch die Gesamtstrafe aus dieser Einzelstrafe und der im Fall █████████████████ sieben Monate Gefängnis betragenden und nicht angefochtenen Einzelstrafe ist ohne Rechtsfehler gebildet worden. Ebensowenig ist die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung zu beanstanden.
2. Entgegen der Auffassung der Revision tritt aber auch in den Ausführungen des angefochtenen Urteils darüber, dass der Angeklagte in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen sei, ein durchgreifender Rechtsfehler nicht zutage.
Es ist richtig, dass der Tatrichter bei der Prüfung, ob die Anstaltsunterbringung geboten ist, nicht bloß die zur Aburteilung stehende Tat (die Taten) würdigen darf, sondern dass er das gesamte Verhalten des Angeklagten vor und nach den Taten und seine ganze Persönlichkeit berücksichtigen muss. Auch hängt die Zulässigkeit der Anstaltsunterbringung davon ab, dass weitere Straftaten erheblichen Gewichts mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind; die Möglichkeit weiterer Straftaten reicht nicht aus. Das alles hat aber das Landgericht nicht verkannt, sondern berücksichtigt und ohne Rechtsirrtum gewürdigt. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte sich eben nicht nur einmal, sondern innerhalb eines halben Jahres zweimal des Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht hat. Es hat seine Überzeugung ausgesprochen, dass, würde der Angeklagte auf freien Fuß gesetzt, nicht nur die Möglichkeit bestünde, er werde „wieder Sexualverbrechen begehen“; das sei vielmehr „höchst wahrscheinlich“, es bestehe insoweit eine „große Gefahr“. Dabei hat das Landgericht dargelegt, dass und weshalb sich nach seiner Überzeugung diese hohe Wahrscheinlichkeit aus der Art der Persönlichkeit des Angeklagten und aus den Lebensumständen ergibt, in denen er bisher gelebt hat, in die er im Falle seiner Freilassung zurückkehren müsste und die anders als durch die Anstaltsunterbringung eben nicht entscheidend geändert werden könnten. Widersprüche enthalten diese Ausführungen nicht; sie verstoßen auch weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, darf allerdings nicht auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung, sondern es muss auf die Zeit nach Entlassung des Angeklagten aus der Straf- oder Untersuchungshaft abgestellt werden. Dass das Landgericht auf diesen Gesichtspunkt nicht ausdrücklich eingegangen ist, ist in der vorliegenden Sache unschädlich. Das Landgericht hat die große Gefahr, die hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten aus dem „Intelligenzrückstand“, der „Haltschwäche“ des Angeklagten und seiner „noch nicht beendeten Pubertät“ gefolgert. Es ist offensichtlich, dass sich an diesen Umständen bei dem im Zeitpunkt der Urteilsfällung nahezu 27 Jahre alten, mittelgradig schwachsinnigen Angeklagten innerhalb weniger Monate nichts ändern kann. Da aber das Landgericht auf die nur acht Monate betragende Gesamtstrafe die Untersuchungshaft, in der sich der Angeklagte zur Urteilszeit befunden hat, voll angerechnet hat, muss entweder die Strafhaft bald nach dem Tag der Verurteilung ihr Ende finden oder die Untersuchungshaft aufgehoben werden.
| Rotberg | Mayr | Neifer | |||
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