Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs: Fehlende Feststellungen zur Gefährlichkeit (§20a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 537/61
Datum
23.02.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Raubes zu sechs Jahren Zuchthaus sowie Sicherungsverwahrung verurteilt. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil die Feststellungen zur Gewohnheitsverbrechereigenschaft (§ 20a StGB) und zur Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB) unzureichend sind. Es fehlen insbesondere Daten und Darstellungen zu den Vortaten, zur Lebensführung und zu tatsachengestützten Rückschlüssen auf die Persönlichkeit; die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB ist festzustellen, dass die Tat, die der zweiten Vorverurteilung zugrunde liegt, nach Rechtskraft des ersten Urteils begangen wurde; das Urteil muss hierzu konkrete Angaben enthalten.

2

Allein die Aufzählung früherer Verurteilungen und verhängter Strafen genügt nicht zur Begründung der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher; es bedarf einer darstellenden Schilderung der einzelnen Vortaten und der daraus ableitbaren Rückschlüsse auf das Täterwesen.

3

Bei der Annahme einer Neigung zu Gewaltstraftaten ist darzulegen, dass die herangezogenen früheren Taten tatsächlich gewalttätigen Charakter hatten; die bloße Bezeichnung als "schwerer Diebstahl" rechtfertigt diesen Schluss nicht ohne Weiteres.

4

Die Urteilsfeststellungen müssen so beschaffen sein, dass das Revisionsgericht die Rechtsanwendung nachprüfen kann; sind die Feststellungen hierzu unzureichend, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 20. September 1961

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ ██ aus ██, den Bergmann Heinz, geboren am ██████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Februar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ █████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 20. September 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Raubes zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die Sicherungsverwahrung ist angeordnet. Dem Angeklagten wurden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.

I. Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften.

In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger lediglich die Rüge, es hätte näher geprüft werden müssen, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, gegen den Sicherungsverwahrung angordnet werden müsse, aufrechterhalten. Zu ihr brauchte nicht Stellung genommen zu werden, da insoweit das Urteil aus sachlich-rechtlichen Gründen aufgehoben werden muss.

II. Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.

1. Der Schuldspruch gibt zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlass. Die in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Bedenken gegen die Würdigung der Tat des Angeklagten als Raub stehen mit den tatsächlichen Feststellungen des Urteils nicht im Einklang und greifen daher nicht durch.

2. Das Urteil muss jedoch hinsichtlich des Strafausspruchs aufgehoben werden. Die Anwendung der §§ 20a, 42e StGB wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen.

Die Strafkammer führt aus, aus der Tatsache, dass der Angeklagte schon so viele Straftaten und meistens schwere Diebstähle begangen habe, ergebe sich eindeutig, dass er einen ausgesprochenen und offensichtlich unüberwindlichen Hang zu strafbaren Handlungen, insbesondere zu Eigentumsdelikten, und zwar zu schweren Diebstählen, „also sogar zu Gewaltverbrechen“ habe. Er sei deshalb ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. Nach seinem bisherigen Lebenslauf und seiner ganzen Persönlichkeit sei mit Sicherheit zu erwarten, dass er in Zukunft wieder und wie bisher straffällig werde und den Rechtsfrieden erneut erheblich stören werde. Dies gehe schon daraus hervor, dass er bereits viele Straftaten und diese stets nicht lange nach Verbüßung seiner jeweiligen Strafen begangen habe. Sogar jahrelange Freiheitsentziehungen hätten ihn ersichtlich überhaupt nicht beeindruckt. Auch trotz der guten Entwicklung seines Lebens nach seiner letzten Strafverbüßung durch die Gründung einer glücklichen Familie und trotz der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse sei er doch wieder straffällig geworden. Daher müsse angenommen werden, dass er auch nach der Strafverbüßung wieder in erheblichem Maße straffällig werden würde.

Zunächst ergeben sich rechtliche Bedenken gegenüber den Ausführungen zu den beiden gemäß § 20a Abs. 1 StGB erforderlichen Vortaten. Das Urteil führt lediglich die Daten der Urteile und der Verbüßung an, jedoch nicht den Zeitpunkt derjenigen Taten, die der Verurteilung vom 2. Juni 1954 zugrunde liegen. Das Urteil muss jedoch hierüber Feststellungen treffen. Denn der Täter muss die Tat, die der zweiten Vorverurteilung zugrunde lag, nach der Rechtskraft des ersten Urteils begangen haben (BGHSt 7, 178).

Aber auch im Übrigen sind die Feststellungen nicht ausreichend.

Es ist zwar zutreffend, dass der Angeklagte häufig vorbestraft ist, insbesondere auch wegen schweren Diebstahls und zum Teil mit sehr erheblichen Strafen.

Allein der Hinweis auf die Bestrafungen genügt jedoch nicht, um die Eigenschaft als Gewohnheitsverbrecher zu begründen. Nur wenn die Taten kennzeichnend für das Wesen des Täters sind, kann ein Hang des Täters festgestellt werden. Hierfür bedarf es näherer Darlegung, welcher Art die Taten im Einzelnen waren und welche Rückschlüsse sie auf die Persönlichkeit des Täters gestatten. Hieran fehlt es jedoch im angefochtenen Urteil, das sich lediglich auf die Bezeichnung der früheren Taten und die Angabe der Strafen beschränkt. Nach dem Urteil werden vom Landgericht ferner die gesamten früheren Bestrafungen zur Begründung der Gewohnheitsverbrechereigenschaft herangezogen. Es ist aber mangels näherer Schilderung der Taten nicht erkennbar, inwiefern alle diese sieben Vortaten den Schluss auf den Hang des Täters zulassen sollen. Insbesondere hätte es einer näheren Begründung bedurft, dass auch die in der Jugend des Täters und in der Nachkriegszeit begangenen Taten für das Wesen des Täters kennzeichnend sind, wenn auch mit ihnen die Gewohnheitsverbrechereigenschaft begründet werden sollte. Aber auch die beiden letzten Straftaten, die der Tatrichter zur Begründung der Gewohnheitsverbrechereigenschaft gemäß § 20a Abs. 1 StGB herangezogen hat, sind im Urteil nicht dargestellt. Ferner ist der für die Beurteilung der Persönlichkeit wichtige Lebenslauf abgesehen von dem Hinweis auf die früheren Bestrafungen nicht geschildert. Auch die Ausführungen des Urteils, dass der Angeklagte zu Gewaltverbrechen neige, sind bisher nicht ausreichend belegt worden (UA S. 5, 10). Auf UA S. 9 wird zwar ausgeführt, dass der Angeklagte einen Hang zu schweren Diebstählen, „also sogar zu Gewaltverbrechen“, besitze. Da nicht jeder schwere Diebstahl ein Gewaltverbrechen ist, hätte es einer näheren Begründung bedurft, dass es sich um mit Gewalt ausgeführte Diebstähle gehandelt hat.

Das Revisionsgericht ist daher nicht in der Lage nachzuprüfen, ob das Landgericht die genannten Vorschriften zutreffend angewandt hat.

Deshalb musste das Urteil wegen sachlich-rechtlicher Mängel im Strafausspruch aufgehoben werden.

SauerMartinFlitner
RotbergLang-Hinrichsen