Revision verworfen; Voraussetzungen der Vorhalte und Gesetzeskonkurrenz bei Sexualdelikten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 537/60
- Datum
- 27.01.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Vorsitzende darf einem Zeugen zur Auffrischung des Gedächtnisses Vorhalte aus früheren Aussagen machen; dies stellt keinen Verfahrensverstoß dar.
Die Vernehmung eines Gerichtsassessors über den Inhalt einer früheren richterlichen Vernehmung einer Zeugin ist zulässig, auch wenn die Zeugin später von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht.
Zwischen § 176 Abs. 1 Nr. 1 und § 177 StGB besteht Gesetzeskonkurrenz; Tateinheit ist nur anzunehmen, wenn die Tat aus mehreren voneinander abgrenzbaren Einzelhandlungen besteht, von denen unterschiedliche Tatbestände jeweils erfüllt werden.
Eine Korrektur oder Einschränkung des Schuldspruchs führt nicht zwangsläufig zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn die Berichtigung die Strafzumessung nach den zugrunde liegenden Gründen nicht beeinflusst hat.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 4. August 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███████, geboren am ████████ in ████, zt. ██ ██████████████████, wegen Gewaltunzucht u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 4. August 1960 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den nach Anfang Juni 1959 verübten Fällen nur wegen versuchter Blutschande in Tateinheit mit versuchter Notzucht und mit Unzucht mit einer Abhängigen verurteilt wird.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Die seit dem 5. August 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schwerer Unzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen (§§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 174 Nr. 1 StGB), ferner wegen versuchter Blutschande in Tateinheit mit versuchter Notzucht sowie mit schwerer Unzucht und mit Unzucht mit einer Abhängigen (§§ 173, 177, 43, 176 Abs. 1 Nr. 1, 174 Nr. 1 StGB) unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge
Der Beschwerdeführer hält § 252 StPO für verletzt, weil die Strafkammer bei der Vernehmung des Gerichtsassessors █████████ als Zeugen diesem zur Unterstützung seines Gedächtnisses Vorhalte aus der Aussage der von ihm früher als Zeugin gehörten Tochter des Angeklagten gemacht hat.
Die Rüge ist unbegründet.
Zutreffend erkennt die Revision zwar, dass das Landgericht Gerichtsassessor █████████████ über den Inhalt der früheren richterlichen Aussage der Tochter des Angeklagten vernehmen durfte, obwohl diese in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO Gebrauch gemacht hatte, über das sie schon vor ihrer früheren Vernehmung durch Gerichtsassessor ████████████ belehrt worden war. Rechtsirrig ist aber die Ansicht des Beschwerdeführers, dass die Strafkammer dem Richter die von ihm angeführten Vorhalte nicht habe machen dürfen. Selbst wenn die Behauptungen des Beschwerdeführers über die Art der Vorhalte zutreffen sollten, was für das Revisionsgericht auch aus der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung nicht zu ersehen ist, läge in den Vorhaltungen an den Zeugen kein Verfahrensverstoß. Dieser, wie die Revision behauptet, könne sich bei der Vielzahl der Fälle, mit denen er im Laufe der Zeit beruflich in Berührung gekommen sei, „nicht mehr an den Fall des Angeklagten bzw. an den Inhalt der Aussage der Tochter des Angeklagten erinnern“, so war der Vorsitzende der Strafkammer befugt, den Zeugen zur Auffrischung seines Erinnerungsbildes die von der Revision behaupteten Vorhalte zu machen (vgl. BGHSt 11, 338). Er konnte derartige Vorhalte auch im Laufe der Vernehmung des Zeugen wiederholen.
II. Die Sachrüge
Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils hat nur insoweit einen sachlichen Mangel ergeben, als das Landgericht bezüglich der nach Anfang Juni 1959 verübten Einzelhandlungen Tateinheit zwischen versuchter Notzucht und schwerer Unzucht (§§ 177, 43 und § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) angenommen hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht zwischen § 176 Abs. 1 Nr. 1 und § 177 StGB, auch bei bloßem Versuch der Notzucht, Gesetzeskonkurrenz. Tateinheitliches Zusammentreffen ist nur denkbar, wenn die Handlung des Täters aus einer Mehrzahl von Einzelbetätigungen besteht, von denen ein Teil nur den Tatbestand des § 177, ein anderer nur den des § 176 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt (so schon BGHSt 1, 152, 154; vgl. auch BGHSt 11, 100, 102). Die Sachverhaltsschilderung ergibt eindeutig, dass der Angeklagte in den bezeichneten Fällen durchweg die Vollziehung des Beischlafs und nur sie angestrebt hat. Auch das, was die Strafkammer bei rechtlicher Würdigung der Vorfälle im Keller (UA S. 4) und im Schlafzimmer (UA S. 5) als „weitere Verwirklichung der vollen Tatbestände des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB“ angesehen hat (UA S. 10), hat ersichtlich nur dazu gedient, die nachfolgende versuchte Beischlafsvollziehung vorzubereiten und zu ermöglichen. Die Drohungen, die der Angeklagte häufig zur Erzwingung des Beischlafs angewendet hatte, wirkten offenbar auch in den wenigen Fällen nach, in denen er sie nicht ausdrücklich wiederholte.
Der erörterte Mangel führt zur Änderung des Schuldspruchs in der aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Weise. Hingegen bedarf es nicht der Aufhebung des Strafausspruchs. Denn auf die Strafzumessung hat die zusätzliche Verurteilung aus § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nach den Strafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils ersichtlich keinen Einfluss gehabt.
| Lang-Hinrichsen | Krumme | Flitner | |||
| Martin | Börtzler |