Treffer
BGH Urteil

Öffentlichkeitsausschluss: Fortverhandlung ohne Wiederherstellung führt zur Urteilsaufhebung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 53/69
Datum
25.06.1969
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen zweier wegen Notzucht u.a. Verurteilter. Die Revision des Hauptangeklagten blieb ohne Erfolg; Verfahrensrügen zur uneidlichen Vernehmung (§ 60 Nr. 3 StPO) und zur Ablehnung weiterer Sachverständiger (§ 244 Abs. 3, 4 StPO) griffen nicht durch. Hinsichtlich des Mitangeklagten wurde das Urteil wegen Verstoßes gegen die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung aufgehoben: Nach einem auf die Zeugenvernehmung beschränkten Öffentlichkeitsausschluss wurde ohne Wiederherstellung der Öffentlichkeit weiterverhandelt. Es lag damit ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO vor; die Sache wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beschluss, der die Öffentlichkeit „bei der Vernehmung“ eines Zeugen ausschließt, ist regelmäßig auf diesen klar abgegrenzten Verfahrensabschnitt beschränkt.

2

Wird die Öffentlichkeit nur für einen bestimmten Verfahrensabschnitt ausgeschlossen, muss sie nach dessen Abschluss wiederhergestellt oder es muss durch neuen, formgerechten Beschluss erneut über den Ausschluss entschieden werden.

3

Mit der Wiederherstellung der Öffentlichkeit werden frühere Ausschließungsbeschlüsse gegenstandslos; ein „Wiederaufleben“ bedarf eines neuen Beschlusses unter Angabe der gesetzlichen Ausschließungsgründe.

4

Die Fortsetzung der Hauptverhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit ohne wirksamen Ausschließungsbeschluss begründet den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO und führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den betroffenen Angeklagten betrifft.

5

Die Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Tatgericht das Gegenteil der behaupteten Tatsache aufgrund eines vorhandenen Gutachtens als erwiesen ansieht und keiner der in § 244 Abs. 4 StPO genannten Gründe für eine weitere Begutachtung dargetan ist.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 6. Februar 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 53/69

in der Strafsache gegen

1. den Schweizer Hans-Hermann W____ aus ████, geboren ████████████████ 1939 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Schweizer Hans-Jürgen ███, geboren am ███ 1940 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Notzucht u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender,

Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

███████████████████ ████████ für den Angeklagten ██████, Rechtsanwalt ████████████ für den Angeklagten ███ als Verteidiger,

Justizangestellter ████

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten W____—Ss gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 6. Februar 1968 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 7. Februar 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

II. Auf die Revision des Angeklagten ██ ██ wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 6. Februar 1968, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten W____ als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Notzucht in sechs Fällen, in vier Fällen in Tateinheit mit schwerer Kuppelei, in einem Fall mit gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchter Notzucht in neun Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter schwerer Kuppelei, in einem Fall mit gefährlicher Körperverletzung, wegen schwerer Kuppelei und wegen versuchter schwerer Kuppelei zu 14 Jahren Zuchthaus verurteilt, die Sicherungsverwahrung angeordnet, dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte für acht Jahre aberkannt sowie angeordnet, dass ihm auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Den Angeklagten ██ ██ hat das Landgericht wegen Notzucht in zwei Fällen und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre aberkannt und die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen.

Die Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten ███████ ist unbegründet. Die Revision des Angeklagten ███ hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten W____

1. Das Landgericht hat die Zeugen █████ W____, H____ und ████ „gemäß § 60 Ziff. 3 StPO“ uneidlich vernommen. Der Beschwerdeführer rügt, dass in den Beschlüssen, durch die die uneidliche Vernehmung der Zeugen angeordnet wurde, nicht näher angegeben ist, ob die Zeugen der Täterschaft, der Beteiligung an den den Gegenstand der Untersuchung bildenden Taten, der Begünstigung oder der Hehlerei verdächtig sind. Die Rügen sind unbegründet.

Auf der Aussage des Zeugen P____ beruht das Urteil gegen den Angeklagten nicht. Dieser Zeuge war von dem Mitangeklagten H____ zu seiner Entlastung im Fall G____ benannt worden. Der Angeklagte W____ hat den Urteilsgründen zufolge (UA S. 125) den Sachverhalt in diesem Fall zugegeben und E____ als Mittäter bezeichnet.

Bei den anderen drei Zeugen ist der Verdacht der Beteiligung an den dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten so offensichtlich, dass ausnahmsweise der bloße Hinweis auf § 60 Nr. 3 StPO zur Begründung der uneidlichen Vernehmung genügte.

Der Zeuge St____ (Fall 9, UA S. 51 ff.) ist nach den eigenen Aussagen des Angeklagten (UA S. 100) mindestens der Beleidigung der Ehefrau des Angeklagten verdächtig, somit der Beteiligung im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO an der dem Angeklagten zur Last gelegten versuchten Notzucht in Tateinheit mit versuchter schwerer Kuppelei.

Dasselbe gilt für den Zeugen ████ (Fall 10, UA S. 53 ff., 100, 121).

Gegen den Zeugen W____ (Fall 6, UA S. 39 ff., 102, 118) besteht nach dem festgestellten Sachverhalt der Verdacht, zu dem Notzuchtversuch des Angeklagten W____ an Frau K____ dadurch Beihilfe geleistet zu haben, dass er die Wohnung des Angeklagten verließ und längere Zeit nicht zurückkehrte. Das Landgericht hat diesen sich aufdrängenden Verdacht auch in den Urteilsgründen zum Ausdruck gebracht (UA S. 118).

2. Der Verteidiger des Angeklagten hat beantragt, durch Vernehmung eines Sachverständigen darüber Beweis zu erheben, dass der Angeklagte „in besonderem Maße alkoholintolerant“ sei. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, der bisherige Sachverständige habe eingehend zu der Beweisfrage Stellung genommen, ein weiterer Sachverständiger sei nicht notwendig und die Situation bei den einzelnen Tathandlungen könne nicht wiederhergestellt werden. Die Ablehnung verstößt nicht, wie die Revision geltend macht, gegen § 244 Abs. 3 und 4 StPO. Das Landgericht hat, wie die Begründung des Ablehnungsbeschlusses zweifelsfrei erkennen lässt, das Gegenteil der behaupteten Tatsache als durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Wiedenfeld (siehe UA S. 133 ff.) bewiesen erachtet. Dafür, dass einer der Gründe vorgelegen hätte, die nach § 244 Abs. 4 StPO den Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen rechtfertigen würden, ist kein Anhalt gegeben. Das Landgericht war nicht verpflichtet, dies im Ablehnungsbeschluss ausdrücklich auszusprechen. Die Revision trägt weder Tatsachen vor, die Zweifel an der Sachkunde des Dr. Wiedenfeld begründen würden, noch ist ersichtlich, dass sein Gutachten Widersprüche enthielt oder auf unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen beruhte. Auch ist nicht dargetan, dass ein anderer Sachverständiger über bessere Forschungsmittel verfügt hätte. Einen Alkoholtest hat Dr. Wiedenfeld nicht deswegen abgelehnt, weil er nicht in der Lage gewesen wäre, ihn durchzuführen, sondern weil er ihn nach seinem sachverständigen Ermessen für zwecklos hielt.

3. Die vom Verteidiger durch die Zeugin Ellen W____ ██ unter Beweis gestellte Behauptung, die Zeugin J____ (Fall 7, UA S. 44 ff.) habe dem Angeklagten nach dem Vorkommnis vom Juli 1966 zwei Teakholzfiguren geschenkt, hat das Landgericht als wahr unterstellt und im Urteil (UA S. 46) diese Tatsache ausdrücklich als wahr behandelt. Die Zurückweisung des Beweisantrages verletzte daher nicht § 244 Abs. 3 StPO. Welche Schlüsse aus der unterstellten Tatsache zu ziehen waren, hatte das Landgericht in freier Beweiswürdigung zu entscheiden. Die Ansicht des Landgerichts, die unterstellte Tatsache spreche nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugin J____, verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze.

4. Der Verteidiger des Angeklagten hat ferner beantragt, durch einen Sachverständigen Beweis darüber zu erheben, dass nicht mit einem Rückfälligwerden des Angeklagten nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe zu rechnen sei und dass die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 42e StGB nicht gegeben seien. Zur Begründung des Antrages hat der Verteidiger ausgeführt, der Sachverständige Dr. Wiedenfeld sei bei seinem Gutachten von einer zu niedrigen Alkoholbeeinflussung des Angeklagten bei den Taten ausgegangen; auch sei eine nur fünfstündige Untersuchung des Angeklagten in der Haftanstalt nicht als ausreichend anzusehen. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt. In der Begründung des Ablehnungsbeschlusses ist u. a. ausgeführt, dass die tatsächlichen Behauptungen des Beweisantrages falsch seien. Der Sachverständige Dr. Wiedenfeld habe „zu sämtlichen erheblichen Momenten des Alkoholgenusses Fragen gestellt“; er habe sein mündliches Gutachten auf Grund mehrtägiger Beobachtung des Angeklagten in der Hauptverhandlung erstattet.

Die gegen die Ablehnung des Beweisantrages gerichtete Revisionsrüge ist unbegründet. Das Landgericht hat sich auf Grund der Hauptverhandlung davon überzeugt, dass der Sachverständige nicht von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen hinsichtlich der Alkoholmengen, die der Angeklagte vor den einzelnen Taten zu sich genommen hatte, ausgegangen ist. Insoweit handelt es sich um eine dem Tatrichter vorbehaltene tatsächliche Feststellung, die mit der Revision nicht angegriffen werden kann. Den Umfang der körperlichen Untersuchung und Exploration der zu begutachtenden Person bestimmt der Sachverständige nach seinem sachverständigen und pflichtgemäßen Ermessen. Nur offenbar ungenügende Sorgfalt bei der Untersuchung würde den Vorwurf unzureichender Sachkunde begründen. Dafür ist jedoch hier kein Anhalt gegeben. Eine länger dauernde Untersuchung ist kein überlegenes Forschungsmittel im Sinne des § 244 Abs. 4 StPO. Auch die Aufklärungspflicht gebot nicht die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen.

5. Die Heranschaffung der Filme, deren Beiziehung der Angeklagte in seiner Eingabe an das Landgericht vom 26. November 1967 angeregt hatte, brauchte sich dem Landgericht ohne ausdrücklichen Beweisantrag in der Hauptverhandlung nicht aufzudrängen. Aus den Bildern allein war nicht zu ersehen, wann sie aufgenommen worden waren.

6. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge gibt weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch noch zur Anordnung der Sicherungsverwahrung und den Nebenentscheidungen Anlass zu rechtlicher Beanstandung.

II. Die Revision des Angeklagten H____

Die Revision hat vollen Erfolg. Das Landgericht hat, nachdem es im Verlauf der Hauptverhandlung wiederholt die Öffentlichkeit ausgeschlossen und wiederhergestellt hatte, am sechsten Verhandlungstag, dem 19. Januar 1968, an dem auch gegen den Angeklagten H____ verhandelt wurde, die Öffentlichkeit „bei der Vernehmung der Zeugin ██████████ wegen Gefährdung der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen“. Nach der Vernehmung dieser Zeugin hat es weiterverhandelt, ohne die Öffentlichkeit herzustellen oder einen neuen Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit zu erlassen. Dieses Verfahren verletzte, wie die Revision mit Recht rügt, die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens.

Das Landgericht hat die Öffentlichkeit nur für die Dauer der Vernehmung der Zeugin █████████ ausgeschlossen. Eine andere Auslegung des Beschlusses ist nach seinem Wortlaut und nach dem aus der Niederschrift ersichtlichen Gang der Verhandlung nicht möglich. Hätte die Öffentlichkeit nicht nur für die Dauer der Zeugenvernehmung, sondern „bis auf weiteres“ ausgeschlossen werden sollen, so wäre der Zusatz „bei der Vernehmung ...“ unverständlich. Da somit die Öffentlichkeit nur für einen bestimmt abgegrenzten Verfahrensabschnitt ausgeschlossen war, musste sie nach Erledigung dieses Abschnitts entweder wiederhergestellt werden oder es musste ein neuer Beschluss unter Beachtung der gesetzlichen Formvorschriften und Angabe der Ausschließungsgründe gefasst werden (BGHSt 7, 218). Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die Wichtigkeit der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens ihre peinlich genaue Beachtung erheischt (BGHSt 2, 56; 7, 218). Die in der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer niedergelegte Auffassung, mit dem Beschluss sei ein früherer Beschluss über zeitlich unbegrenzten Ausschluss der Öffentlichkeit „wieder in Kraft gesetzt“ worden, verkennt, dass frühere Beschlüsse mit der Herstellung der Öffentlichkeit der Verhandlung gegenstandslos geworden waren und die Öffentlichkeit nur durch einen neuen Beschluss unter Beachtung aller vorgeschriebenen Formalitäten erneut ausgeschlossen werden konnte.

Da somit der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO vorliegt, ist das Urteil, soweit es den Angeklagten H____ betrifft, ohne weitere Erörterungen aufzuheben.

Bemerkt sei jedoch, dass die Entscheidung des Landgerichts, von der öffentlichen Verhandlung sei eine Gefährdung der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung zu befürchten, vom Revisionsgericht nur beschränkt sachlich nachgeprüft werden kann (RGSt 66, 113). Nur offene Willkür oder der Ausschluss der Öffentlichkeit zu Zwecken, die vom Gesetz als Ausschlussgrund nicht vorgesehen sind, würde mit Erfolg gerügt werden können. Der Ausschluss für einen bestimmten Verhandlungsabschnitt umfasst auch Vorgänge, die an sich keine Besorgnis begründen würden, aber mit dem betreffenden Verhandlungsabschnitt zusammenhängen (RGSt 43, 367).

Die zeitweilige Entfernung eines oder mehrerer Angeklagter aus dem Sitzungssaal während der Vernehmung von Zeugen ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Auf die Äußerungen mehrerer Zeuginnen, sie fühlten sich durch die Gegenwart der Angeklagten gehemmt, oder sie würden in ihrer Gegenwart ungern aussagen, konnte das Landgericht die naheliegende Besorgnis gründen, die Anwesenheit der Angeklagten werde die Zeuginnen von einer wahren, vor allem vollständigen Aussage abhalten. Diese Annahme kann mit der Revision nicht angegriffen werden (BGHSt 22, 19).

In sachlich-rechtlicher Hinsicht wäre das Urteil nicht zu beanstanden.

SandersMayrHürxthal
BortzlerSpiegel