Revision teils stattgegeben: Einstellung einzelner Taten, Aufhebung der Gesamtstrafe und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 53/67
- Datum
- 14.04.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO beseitigt die Schuld- und Strafaussprüche in Bezug auf die eingestellten Taten.
Werden einzelne Einzelstrafen durch Einstellung oder Wegfall beseitigt, ist die festgesetzte Gesamtstrafe aufzuheben und vom Gericht neu zu bilden; dies umfasst auch die erneute Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung.
Ein bloßer allgemeiner Plan, gestohlene Scheckhefte je nach Gelegenheit zur Beschaffung von Geld oder Betriebsstoff zu verwenden, begründet nicht bereits einen Fortsetzungszusammenhang zwischen einzelnen Betrugsakten.
In der Revisionsinstanz kann nicht geltend gemacht werden, die Urteilsfeststellungen entsprächen nicht dem in der Hauptverhandlung Festgestellten; derartige Rügen sind in diesem Rechtszug nicht zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westfalen), 9. September 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 53/67 URTEIL in der Strafsache gegen den Bauzeichner Hans-Joachim Friedrich Wilhelm ███, zuletzt wohnhaft gewesen in ████, geboren am ████████ 1928 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R. u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. April 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Huirxthal als beisitzende Richter, ██████████████ ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westfalen) vom 9. September 1966 aufgehoben, soweit das Verfahren im Falle II 2 der Urteilsgründe wegen Unterschlagung und im Falle 23 wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorläufig eingestellt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.
Die Sache wird zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe und zur erneuten Entscheidung über die Sicherungsverwahrung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels entscheidet.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten bei teilweiser Freisprechung als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betrugs im Rückfall in 16 Fällen, in vier Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Diebstahls im Rückfall, wegen Unterschlagung in drei Fällen, wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen, sowie wegen (fortgesetzten) Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu fünf Jahren Zuchthaus und Geldstrafen verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung des sachlichen Rechts.
Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten Unterschlagung eines unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Kraftwagens (Fall II 2 der Urteilsgründe) und fortgesetztes Fahren ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen wird. Insoweit sind somit die Schuld- und Strafaussprüche beseitigt. Um der Klarheit willen ist es zweckmäßig, sie ausdrücklich aufzuheben.
Im Übrigen hat die Revision des Angeklagten keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keine Verstöße gegen sachliches Recht erkennen lassen. Insbesondere hat das Landgericht auf Grund seiner Feststellungen mit Recht die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den Scheckbetrügereien abgelehnt. Mit dem Einwand, die Urteilsfeststellungen entsprächen in dieser Hinsicht nicht dem in der Hauptverhandlung festgestellten Sachverhalt, kann der Beschwerdeführer in diesem Rechtszug nicht gehört werden. Der allgemeine Plan des Angeklagten, das bei seinem Arbeitgeber gestohlene Scheckheft nach Bedarf und Gelegenheit zur betrügerischen Geldbeschaffung oder zur Beschaffung von Betriebsstoff für seinen Wagen zu verwenden, begründete keinen Fortsetzungszusammenhang (BGHSt 1, 315).
Der Wegfall von zwei Einzelstrafen infolge der Einstellung des Verfahrens nötigt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Damit entfällt auch der Ausspruch über die Sicherungsverwahrung. Das Landgericht muss neu hierüber entscheiden. Bemerkt sei jedoch, dass an sich keine rechtlichen Bedenken gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung bestehen.
| Rothberg | Mayr | Huirxthal | |||
| Flitner | Sanders |