Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verlesung der Sitzungsniederschrift und Anrechnung von Untersuchungshaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 536/60
Datum
10.02.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn ein, das ihn wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und Fahrens ohne Führerschein zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilte. Er rügte die Verlesung der Sitzungsniederschrift eines Mitangeklagten ohne seine Zustimmung sowie die nicht vollständige Anrechnung von Untersuchungshaft. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und hält die Verlesung für zulässig, betont die Bindung des Revisionsgerichts an tatrichterliche Feststellungen und billigt die teilweise Anrechnung der Haft unter Berücksichtigung des Verschuldens des Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung der Niederschrift über die frühere Vernehmung eines Mitbeschuldigten ersetzt dessen erneute Vernehmung nur, wenn Staatsanwalt, Verteidiger und Angeklagter zustimmen; ist dieses Einverständnis in der Sitzungsniederschrift dokumentiert, ist eine Verfahrensrüge insoweit unbegründet.

2

Revisionsrechtfertigungen, die nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Begründungsfrist eingehen, bleiben im Revisionsverfahren unbeachtlich.

3

Das Revisionsgericht überprüft die tatrichterliche Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler; bloße Angriffe auf die Bewertung der Beweise sind unzulässig, sofern sie keine Denkfehler oder Verstöße gegen Erfahrungssätze darlegen.

4

Die Anrechnung von Untersuchungshaft auf die Strafe kann vom Tatrichter unter Berücksichtigung der Umstände eingeschränkt werden; wird die Anordnung oder Verlängerung der Untersuchungshaft durch schuldhaftes Verhalten des Angeklagten mitverursacht, kann dies die volle Anrechnung verhindern, wobei das Revisionsgericht an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden ist.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 23. August 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter ████████ ██ ████ ██ ██████ in PC, zur Zeit in Untersuchungshaft, geboren am ███, wegen Diebstahls i. R.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Februar 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 23. August 1960 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist durch Urteil des erweiterten Schöffengerichts in Paderborn vom 15. Januar 1959 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein (§§ 242, 244 StGB, § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG) zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die Berufung des Angeklagten gegen dieses Urteil hat das Landgericht verworfen (Fall I) und ihn unter Einbeziehung der durch Urteil des erweiterten Schöffengerichts verhängten Zuchthausstrafe wegen Rückfalldiebstahls in zwei weiteren Fällen (II und III) zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt. Auf diese Strafe hat das Landgericht sieben Monate Untersuchungshaft angerechnet.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

Obwohl die Strafkammer gegen den Angeklagten, soweit dieser im Falle I verurteilt ist, als Gericht zweiten Rechtszuges, und soweit dieser in den Fällen II und III verurteilt ist, als Gericht ersten Rechtszuges nach Verbindung beider Sachen erkannt hat, ist der Bundesgerichtshof für die ganze Revision zuständig (vgl. BGH NJW 1955, 1198 Nr. 17; auch BGH NJW 1955, 1890 Nr. 18).

I. Die Verfahrensrüge

Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Sitzungsniederschrift über die Vernehmung des früheren Mitangeklagten ███████ in der öffentlichen Sitzung des erweiterten Schöffengerichts in Paderborn vom 15. Januar 1959 verlesen worden ist, obwohl weder er noch sein Verteidiger der Verlesung zugestimmt hätten. Die vom Angeklagten insoweit beantragte Protokollberichtigung ist abgelehnt worden.

Die Rüge schlägt fehl.

Nach §§ 250, 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO darf die Vernehmung eines Mitbeschuldigten durch die Verlesung der Niederschrift über seine frühere Vernehmung ersetzt werden, wenn der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sind. Dieses Einverständnis liegt nach der Sitzungsniederschrift vor (§ 274 StPO). Der Verfahrensrüge fehlte somit von vornherein die Grundlage. Da die Berichtigung der Sitzungsniederschrift abgelehnt worden ist, ist es dabei auch verblieben. Die verfahrensrechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers in den nicht innerhalb der Begründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) eingegangenen Revisionsrechtfertigungen vom 9. Januar 1961 und 17. Januar 1961 sind unbeachtlich.

II. Die Sachrüge

1. Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Dies gilt auch, soweit die Strafkammer die Verurteilung des Angeklagten durch das erweiterte Schöffengericht mit der Verwerfung der Berufung im Falle I bestätigt hat. Die Urteilsausführungen ergeben insoweit, dass es von der Zueignungsabsicht des Angeklagten voll überzeugt ist. Das Landgericht war nicht verpflichtet, die Beweisanzeichen anzugeben, auf Grund deren es sich seine Überzeugung gebildet hat (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Angriffe des Beschwerdeführers auf die mögliche Beweiswürdigung der Strafkammer sind unzulässig. Ihr liegen weder Denkfehler noch Verstöße gegen Erfahrungssätze zugrunde. Damit erledigen sich die Einwendungen der Revision gegen den Schuldspruch. Ihre Bezugnahme auf Eingaben des Vaters des Angeklagten ist unzulässig.

2. Auch die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Strafausspruch lassen keinen durchgreifenden Rechtsmangel erkennen. Die Angriffe der Revision darauf, dass das Landgericht die Untersuchungshaft nicht voll angerechnet hat, gehen fehl. Die Revision verkennt, dass die wegen der Fälle II und III erlittene Untersuchungshaft nicht „wegen Fluchtverdachts“ nicht voll angerechnet worden ist, sondern deshalb, weil der Angeklagte die Anordnung dieser Untersuchungshaft selbst verschuldet hat, indem er der Auflage, sich regelmäßig bei der Polizei zu melden, nicht nachkam und sich nach seiner polizeilichen Vernehmung wegen dieser Diebstähle mit unbekanntem Ziel entfernte, so dass er erst später an seinem neuen Wohnsitz ermittelt werden konnte. Diesen Umstand aber konnte die Strafkammer so, wie es geschehen ist, rechtsbedenkenfrei verwerten. Die Revision bringt insoweit noch Tatsachen vor, die im angefochtenen Urteil nicht enthalten sind. Sie sind im Revisionsverfahren unbeachtlich. Die Feststellungen zu treffen, obliegt dem Tatrichter, und das Revisionsgericht ist an sie gebunden.

Die in dem früheren Verfahren wegen der Straftat erlittene Untersuchungshaft hat das Landgericht bis zum ersten tatrichterlichen Urteil vom 15. Januar 1959 ganz, im Übrigen nur teilweise angerechnet, indem es berücksichtigt hat, dass die Berufung im Ergebnis unbegründet war. Es stellt aber keinen Rechtsfehler dar, wenn die Strafkammer insoweit der Gefahr der Rechtsmitteleinlegung Rechnung getragen hat.

Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.

KrummeMartinFlitner
SauerLang-Hinrichsen