Berichtigung des Urteils: Anrechnung der Untersuchungshaft über drei Monate auf die Strafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 536/60
- Datum
- 10.02.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Untersuchungshaft ist auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt.
Die Anrechnung bezieht sich auf die Zeiträume ab dem Beginn der Untersuchungshaft; die ersten drei Monate bleiben unberücksichtigt.
Der Senat kann sein Urteil berichtigen, um die operative Regelung zur Anrechnung von Untersuchungshaft klarzustellen und rechtlich eindeutig zu fassen.
Vorinstanzen
4. Strafsenats des Bundesgerichtshof, 10. Februar 1961
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache gegen ████████ ████████ █ ██ ████ ███, geboren am ████████████ in Solingen, zeitweise in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls im Rückfall
wird das Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 1961 dahin berichtigt, dass der letzte Absatz wie folgt lautet:
„Die in dieser Sache seit dem 24. August 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.“
Karlsruhe, den 9. März 1961
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Bundesrichter Martin Krumme Sauer und Prof. Dr. Lang-Hinrichsen sind verhindert zu unterzeichnen.
| Krumme | |
| Plitner |