Treffer
BGH Beschluss

Berichtigung des Urteils: Anrechnung der Untersuchungshaft über drei Monate auf die Strafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 536/60
Datum
10.02.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof berichtigt sein Urteil dahin gehend, dass die seit dem 24. August 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe anzurechnen ist. Streitgegenstand war die Berichtigung der Entscheidungsformel zur Anrechnung der Untersuchungshaft. Das Gericht stellte klar, welcher Haftzeitraum auf die Strafe angerechnet wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Untersuchungshaft ist auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt.

2

Die Anrechnung bezieht sich auf die Zeiträume ab dem Beginn der Untersuchungshaft; die ersten drei Monate bleiben unberücksichtigt.

3

Der Senat kann sein Urteil berichtigen, um die operative Regelung zur Anrechnung von Untersuchungshaft klarzustellen und rechtlich eindeutig zu fassen.

Vorinstanzen

4. Strafsenats des Bundesgerichtshof, 10. Februar 1961

Rubrum

Beschluss

In der Strafsache gegen ████████ ████████ █ ██ ████ ███, geboren am ████████████ in Solingen, zeitweise in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls im Rückfall

wird das Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 1961 dahin berichtigt, dass der letzte Absatz wie folgt lautet:

„Die in dieser Sache seit dem 24. August 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.“

Karlsruhe, den 9. März 1961

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Bundesrichter Martin Krumme Sauer und Prof. Dr. Lang-Hinrichsen sind verhindert zu unterzeichnen.

Krumme
Plitner