Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Zuchthaus und Sicherungsverwahrung bei Beihilfe zum Diebstahl verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 536/57
Datum
05.12.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen Beihilfe zum Diebstahl unter Rückfallannahme als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sowie gegen Strafzumessung und Sicherungsverwahrung. Der BGH verwarf die Revision. Rechtsfehler in der Anwendung der Rückfallvorschriften, der Einordnung als Hang- bzw. Gewohnheitsverbrecher und der Würdigung früherer (auch militärischer) Diebstahlsverurteilungen sah er nicht. Die Sicherungsverwahrung sei neben Polizeiaufsicht erforderlich, da mildere Mittel die Allgemeinheit regelmäßig nicht hinreichend schützten und keine günstigen persönlichen Umstände ersichtlich seien.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Annahme eines Hangs zur wiederholten Eigentumsverletzung ist es ohne ausschlaggebende Bedeutung, ob Taten aus eigenem Antrieb oder unter Einfluss Dritter sowie zum eigenen oder fremden Vorteil begangen werden.

2

Auch frühere Verurteilungen wegen militärischer Diebstahlsdelikte können in die Gesamtwürdigung zur Feststellung des Hangs und der Gefährlichkeit einbezogen werden, sofern sie nach Art und Zusammenhang die Neigung zur Missachtung fremden Eigentums belegen.

3

Eine als Beihilfe abgeurteilte Beteiligung kann für die Gefährlichkeits- und Hangbeurteilung maßgeblich sein, wenn die Tatbeiträge eine wesentliche Förderung und Beteiligung an der Wegnahme erkennen lassen.

4

Von einer Strafmilderung nach den Grundsätzen des § 44 StGB kann abgesehen werden, wenn das Tatgericht dies mit erheblicher Tatbegehungsgefahr begründet; eine weitergehende Begründung ist nicht stets erforderlich.

5

Gegenüber gefährlichen Gewohnheitsverbrechern bietet Polizeiaufsicht regelmäßig keinen ausreichenden Schutz; von der Anordnung der Sicherungsverwahrung darf nur bei ausnahmsweise günstigen persönlichen Verhältnissen abgesehen werden, wobei die bloße Möglichkeit künftiger Besserung nicht genügt.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 31. Mai 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergmann Erich Ludwig ██ aus ██ █████, geboren am ███ ███ ██ in HeC, 2.2t. in ████████████████, wegen Beihilfe zum Diebstahl i.R.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Hoepner Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Fütner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Oberstaatsanwalt Dr. ███████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 31. Mai 1957 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 7. Juni 1957 erlittene Untersuchungshaft sowie drei Wochen der erlittenen Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen im Februar 1957 begangener Beihilfe zum Diebstahl, und zwar unter den Voraussetzungen des Rückfalls und als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Außerdem hat das Landgericht auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt und die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet.

Die Revision ist, nachdem bei der Revisionseinlegung die Verletzung von sachlichem Recht und Verfahrensrecht ohne Anführung im Einzelnen gerügt worden ist, in der Revisionsbegründung auf die Anfechtung der Strafzumessung und der Sicherungsverwahrung beschränkt worden. Die Revision hat keinen Erfolg.

Nach dem Sachverhalt war der Angeklagte kurz vor Vollendung seines 14. Lebensjahres im Frühjahr 1937 wegen Diebstahls verwarnt. Am 16. Oktober 1937 wurde er durch Urteil des Amtsgerichts Iserlohn wegen Diebstahls zu drei Tagen Gefängnis verurteilt. Noch in demselben Jahre wurde gegen ihn vom Amtsgericht Iserlohn unter Einbeziehung der eben genannten Strafe wegen eines weiteren im Sommer 1937 verübten Diebstahls auf acht Tage Gefängnis erkannt. Diese Strafe wurde ihm nach Zubilligung einer Bewährungsfrist durch Amnestie vom 5. April 1940 erlassen. Am 7. Juni 1944 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Iserlohn wegen Diebstahls von Hühnern mit zehn Tagen Gefängnis bestraft. Auch diese Strafe wurde ihm nach Bewilligung einer Bewährungsfrist erlassen.

Der Angeklagte ist sodann durch Urteil des Feldkriegsgerichts der Division 408 vom 5. Februar 1942 wegen schweren militärischen Diebstahls zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Nach seinen Angaben hierzu hatte er aus dem Fourierraum zwei Schachteln Zigaretten, Wurst, Käse und Butter entwendet. Dasselbe Kriegsgericht erkannte gegen den Angeklagten am 14. Juli 1944 wegen militärischen Diebstahls im Rückfall auf ein Jahr und sechs Monate Zuchthaus sowie auf Verlust der Wehrwürdigkeit. Nach seinen Angaben hatte der Angeklagte in diesem Falle ein Packchen Funkbirnen weggenommen. Während der Verbüßung der Zuchthausstrafe entwich der Angeklagte im Oktober 1944 aus dem Straflager Oberems, trieb sich in Westdeutschland umher und beging von Ende 1944 bis April 1945 insgesamt dreizehn schwere und acht einfache Diebstähle im Rückfall; außerdem machte er sich in drei Fällen der Hehlerei schuldig. Das Landgericht Hagen verurteilte ihn deswegen am 7. Februar 1946 zu acht Jahren Zuchthaus, die er unter Anrechnung der Untersuchungshaft bis zum 10. Oktober 1953 verbüßte. Am 26. Oktober 1954 erkannte das Landgericht Dortmund gegen den Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls und versuchter Hehlerei, begangen am 8. Mai 1954, auf eine Gesamtstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Zuchthaus. Er verbüßte sie bis zum 9. März 1956.

1. Strafzumessung

Die Darlegungen des Landgerichts zur Strafzumessung lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Im Einzelnen ist dazu noch folgendes zu bemerken:

a) Wenngleich das Urteil des Landgerichts nicht ausdrücklich besagt, dass es § 20a Abs. 1 StGB anwendet, so wird dies doch aus den Darlegungen des Landgerichts erkennbar, wonach der Angeklagte durch eine neue vorsätzliche Tat eine Freiheitsstrafe verwirkt hat und die beiden letzten Verurteilungen ebenfalls wegen eines Verbrechens erfolgt sind, derentwegen auf Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von über sechs Monaten erkannt worden ist.

b) Fehl gehen die Ausführungen der Revision, aus der Verurteilung des Landgerichts in Bielefeld und aus der Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht Dortmund am 26. Oktober 1954 wegen Rückfalldiebstahls und versuchter Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Zuchthaus könne nicht geschlossen werden, dass der Angeklagte gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei. Bei diesen beiden Malen habe der Angeklagte früheren Straftaten, von anderen sich anders als bei seinen Straftaten überreden lassen; in dem vom Landgericht Bielefeld abgeurteilten Falle sei er sogar nur wegen Beihilfe verurteilt worden; er habe nicht zu seinem Nutzen gehandelt.

Diese Darlegungen lassen die Ausführungen des angefochtenen Urteils außer Acht, die den Angeklagten in jene Gruppe der Hangverbrecher einreihen, welche aus Willensschwäche der Versuchung zum Stehlen unterliegen. Dabei ist es ohne ausschlaggebende Bedeutung, ob diese Hangverbrecher im einzelnen Falle aus eigenem Antrieb handeln oder ob sie der Verführung durch Dritte erliegen, ob sie sich selbst oder ob sie nur andere bereichern wollen. Darum begegnen die Ausführungen des Landgerichts keinen Bedenken, dass auch die beiden letzten Straftaten des Angeklagten seiner aus früheren Straftaten erkennbaren Neigung zu sich wiederholender Missachtung fremden Eigentums entsprechen. Für die letzte Straftat des Angeklagten ist insoweit besonders zu bemerken: Ist der Angeklagte auch nur wegen Beihilfe zum Diebstahl verurteilt worden, so ergeben doch die Gründe, dass er es war, der den Mitangeklagten vorschlug, wo gestohlen werden sollte, der seine Ortskunde zur Verfügung stellte und der sich selbst an der Wegnahme wesentlich beteiligte. So ist auch diese zuletzt abgeurteilte Tat kennzeichnend für die Gemeingefährlichkeit des willensschwachen Angeklagten.

c) Die Einbeziehung der am 15. Februar 1942 und am 14. Juli 1944 gegen den Angeklagten erlassenen Kriegsgerichtsurteile durch das Landgericht in die Gesamtwürdigung, ob der Angeklagte Gewohnheitsverbrecher ist, greift die Revision vergeblich an. Denn das Landgericht wertet auch diese beiden Straftaten (schwerer militärischer Diebstahl und militärischer Diebstahl im Rückfall) aus den drei ihnen folgenden Straftaten als kennzeichnend für den Hang des Angeklagten, das Eigentum anderer zu missachten. Dies begegnet keinen Bedenken. Dies gilt auch, obwohl der Angeklagte nach dem angefochtenen Urteil im erstgenannten Falle nur zwei Schachteln Zigaretten, Wurst, Käse und Butter aus dem Fourierraum mitgenommen und im zweitgenannten Falle nur ein Packchen Funkbirnen entwendet hat. Den schweren militärischen Diebstahl in Mundraub umzudeuten, wie die Revision es für möglich hält, war dem Landgericht verwehrt.

d) Dass die 1946 abgeurteilte Tat nicht habe berücksichtigt werden dürfen, wie die Revision meint, geht ebenfalls fehl. Obwohl der Angeklagte im Oktober 1944 aus dem Straflager Oberems entwich und sich verschleiert hielt, musste das Landgericht bedenkenfrei auch aus den 1946 abgeurteilten Straftaten auf den Hang des Angeklagten zur Begehung von Diebstählen schließen, weil diese nicht nur der Befriedigung eigener Bedürfnisse dienen sollten. Diese Erwägung steht nicht im Widerspruch mit der Feststellung des Landgerichts, die 1946 abgeurteilten Diebstähle fielen in eine Zeit, in der die Grenze zwischen Recht und Unrecht fließend geworden sei. Das Landgericht ist zu seiner in den Strafzumessungsgründen enthaltenen Bewertung auf Grund der vom Landgericht in Hagen im Urteil vom 7. Februar 1946 zum Schuldspruch über Art, Schwere und Zahl der Vortaten getroffenen Feststellungen gelangt. Ohne Bedeutung bleibt daher der Hinweis der Revision, aus den Strafzumessungsgründen des Landgerichts Hagen ließen sich die Schlüsse des Landgerichts nicht ziehen.

e) Auch die Erholungsprognose hat das Landgericht entgegen der Ansicht der Revision rechtsbedenkenfrei bejaht. Sie war vom Zeitpunkt der Hauptverhandlung aus zu beurteilen. Welche Bedeutung die Heirat mit der Zeugin ████ für das Verhalten des Angeklagten gewinnen kann, brauchte das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht zu erörtern, da diese Heirat erst nach der Strafverbüßung des Angeklagten stattfinden sollte. Die Revision führt noch an, der Angeklagte sei Vater eines unehelichen Kindes der Zeugin █████, er habe nicht nur für die Zeugin █████ und für sein uneheliches Kind, sondern für zwei weitere Kinder der Zeugin aus deren erster geschiedener Ehe gesorgt. Diese Umstände werden im angefochtenen Urteil nicht erwähnt. Sie können daher in der Revisionsinstanz nicht gewürdigt werden.

f) Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Landgericht hätte näher begründen müssen, warum es von einer Milderung der Strafe nach den Grundsätzen des § 44 StGB absehe. Das Landgericht hat, wenngleich knapp, so doch ausreichend dargelegt, es habe davon abgesehen, von der durch § 44 Abs. 2 und 3 StGB gestatteten Milderung Gebrauch zu machen, weil die Tatbegehungsgefahr des Angeklagten erheblich gewesen sei. Dass das Landgericht sein Ermessen rechtsirrtümlich ausgeübt habe, wird nicht ersichtlich.

2. Sicherungsverwahrung

Frei von rechtlichen Bedenken hat das Landgericht auch die Sicherungsverwahrung neben der Zulässigkeit der Polizeiaufsicht angeordnet. Die Zulassung der Polizeiaufsicht gibt der höheren Landespolizeibehörde die Befugnis, den Angeklagten nach Anhörung der Gefängnisverwaltung auf die Dauer von höchstens fünf Jahren seit dem Tage unter Polizeiaufsicht zu stellen, an dem die dem Angeklagten zuerkannte Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist (§ 38 Abs. 2 und 3 StGB).

Diese Maßnahme gewinnt praktische Bedeutung, wenn das Gericht die Entlassung des Angeklagten aus der Sicherungsverwahrung vor Ablauf der erwähnten fünf Jahre anordnet (§ 42f Abs. 3 und 4 StGB). In der Regel bietet die Polizeiaufsicht allein der Öffentlichkeit keinen hinreichenden Schutz gegenüber einem gefährlichen Gewohnheitsverbrecher. Nur ausnahmsweise kann nach den persönlichen Verhältnissen des Verurteilten das mildere Mittel der Polizeiaufsicht als ausreichend erscheinen und hiernach die Sicherungsverwahrung nicht erforderlich sein (BGH NJW 51, 203; ebenso schon RGSt 72, 356/358).

Solche persönlichen Verhältnisse des 1925 geborenen Angeklagten, aus denen entnommen werden könnte, es sei zu erwarten, dass die Polizeiaufsicht ausreichen werde, um die Allgemeinheit vor ihm als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach Verbüßung seiner Strafhaft zu schützen, sind jedoch aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich. Das Landgericht hat ausdrücklich dargelegt, dass der vom Angeklagten erheblich gestörte Rechtsfrieden nur durch seine Sicherungsverwahrung wirksam gewahrt werden könne und in diesem Zusammenhang auch im Einzelnen ausgeführt, es bestehe keine Aussicht, dass der Angeklagte nach Verbüßung der Strafe durch günstigere äußere Einflüsse, insbesondere die beabsichtigte Verheiratung mit der Zeugin █████, gebessert werde; er stehe niemandem, der einen günstigen Einfluss auf ihn ausübe (UA S. 22, 23).

Damit ist hinreichend dargetan, weshalb das Landgericht eine Sicherungsverwahrung für erforderlich hält. Der Begründung tut seine unklare Wendung keinen entscheidenden Abbruch, dass der Angeklagte „gerade durch die Verbindung mit der Zeugin █████ zu der jetzigen Straftat gekommen“ sei, wenngleich sich aus dem Sachverhalt insoweit nur ergibt, dass die Zeugin █████ die Schwester des mehrfach vorbestraften Mitangeklagten ███ ist und der Angeklagte mit diesem über den Plan zur Tat gesprochen hat, nachdem beide die von ihnen besuchte Zeugin █████ verlassen hatten. Ist diese Wendung auch sprachlich unglücklich, so ergeben die Darlegungen des Landgerichts doch hinreichend klar, dass vermöge aus der Verbindung des Angeklagten mit der in der Hauptverhandlung anwesenden Zeugin ██████, der Schwester des erheblich vorbestraften Mitangeklagten ███, und der mit ihr beabsichtigten Heirat nicht zu schließen ist, dass die Sicherungsverwahrung entbehrt werden könne. Dies widerspricht nicht der Erfahrung, zumal der Angeklagte sich in einer Zeit strafbar gemacht hat, als er mit der Zeugin █████ schon verlebt hatte und somit eine Bindung an diese und die Möglichkeit ihrer Einflüsse auf ihn zur Zeit der Straftat bereits bestand. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass wegen der bloßen Möglichkeit künftiger Besserung das Landgericht von der Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht absehen durfte (BGHSt 38, 1995).

Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.

RothbergHoepnerFütner
KrummeLang-Hinrichsen