Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Kind bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 536/54
- Datum
- 02.12.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts ist nach § 344 Abs. 2 StPO durch konkrete Tatsachen zu belegen; bloße Vermutungen genügen nicht.
Von der Vernehmung eines minderjährigen Opfers kann das Gericht absehen, wenn die Verfahrensparteien auf die Vernehmung verzichten und sich kein entscheidungserhebliches Gegenvorbringen des Angeklagten ergibt; aus Unterlassen eines Antrags kann stillschweigende Zustimmung geschlossen werden.
Ein sachverständiger Beweis zur Zurechnungsfähigkeit ist nur anzuordnen, wenn durch Tatsachen begründete Zweifel an der Schuldfähigkeit vorliegen; fehlt es daran, kann das Gericht nach § 244 Abs. 4 S. 1 StPO selbst die erforderliche Beurteilung vornehmen.
Berührungen des Genitalbereichs mit dem Geschlechtsteil, auch über die Kleidung, können den Tatbestand der vollendeten unzüchtigen Handlung gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllen; der Täter kann bei der 'Vornahme' körperlich auch eine passive Rolle einnehmen.
Bei der Strafzumessung dürfen nicht bewiesene Vermutungen nicht als erschwerende Umstände herangezogen werden; ein nicht wiedergutzumachender Schaden des Opfers ist nur strafschärfend, wenn die Urteilsgründe hierfür konkrete Feststellungen enthalten.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 21. Juli 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen █████████, dort geboren am [REDACTED], den Bergmann Anton [REDACTED], geboren 1914, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ████ der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Bundesanwaltschaft bei der Verkündung, Justizangestellter ██████████████ als ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 21. Juli 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB an seiner zur Tatzeit sieben bis neun Jahre alten Stieftochter Marlies zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Anwendbarkeit des § 174 Nr. 1 StGB hat die Strafkammer aus tatsächlichen Gründen verneint.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
1) Die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) ist nicht durch Tatsachen belegt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Verteidiger bittet lediglich „um Prüfung, ob die für andere Straftaten wie Diebstähle usw. zuständigen Schöffen für die Fälle des Jugendschutzes qualifiziert, vorgesehen und rechtmäßig berufen worden sind“. Im Übrigen hat die Revision den § 74b GVG nicht beachtet. Da vor der Strafkammer Anklage erhoben war, kamen Jugendschöffen (§§ 33 Abs. 3, 35 JGG) nicht in Betracht.
2) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht und der unzulässigen Ablehnung eines Beweisantrages (Nr. b, c der Revisionsbegründung) greift ebenfalls nicht durch. Gegen die Pflicht zur Wahrheitserforschung hat die Strafkammer nicht dadurch verstoßen, dass sie das verletzte Kind nicht vernommen und keinen Jugendpsychologen als Sachverständigen gehört hat. Von der Vernehmung des in der Hauptverhandlung erschienenen Kindes ist zulässigerweise abgesehen worden, nachdem der Verteidiger und der Staatsanwalt darauf verzichtet hatten (Bl. 45 d. A.). Sein Einverständnis hat der Angeklagte (§ 245 Satz 3 StPO) zwar ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht ausdrücklich erklärt; da er aber auch in seinem Schlusswort keinen Antrag auf Vernehmung von Marlies gestellt hat, konnte das Landgericht mit Recht annehmen, dass er ebenfalls zugestimmt habe. Überdies hat die Strafkammer die Verurteilung allein auf das richterliche Geständnis des Beschwerdeführers gestützt. Die Notwendigkeit, das Kind zu hören und hierzu einen Sachverständigen zuzuziehen, brauchte sich somit dem Tatrichter nicht aufzudrängen.
Der Verteidiger hatte allerdings in der Hauptverhandlung beantragt, einen medizinischen Sachverständigen darüber zu hören, ob der Angeklagte den Schutz des § 51 Abs. 1 und 2 StGB beanspruchen könne. Die Strafkammer hat jedoch diesen Antrag durch im Termin verkündeten Beschluss abgelehnt, weil keine Tatsachen vorhanden seien, die Zweifel an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers aufkommen ließen. Die Gründe dieser Entscheidung sind offensichtlich dahin zu verstehen, dass das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten besaß (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Darin zeigt sich kein Rechtsverstoß. Auch die Aufklärungspflicht ist nicht verletzt. Der Inhalt der Akten und die Urteilsgründe bieten keine Anhaltspunkte für eine geistige Abartigkeit oder Erkrankung des Angeklagten, die bei dem Tatrichter Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit hätten aufkommen lassen können oder müssen. Die Strafkammer hatte nach den Urteilsgründen den Gesamteindruck von dem Angeklagten, dass er zur Zeit der Tat in der Lage war, sowohl das Unrechtmäßige seines Tuns einzusehen, als auch nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn die Revision behauptet, der Beschwerdeführer sei ein ehemaliger Hilfsschüler, so kann dieses tatsächliche Vorbringen, das in den Urteilsfeststellungen keine Stütze findet, vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden.
3) Der Tatrichter hat das richterliche Geständnis des Angeklagten eingehend nachgeprüft und ist zu der Überzeugung gelangt, dass diesem in vollem Umfange zu folgen war. Gegen diese Würdigung, die keinen Verstoß gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung erkennen lässt, wendet sich die Revision vergeblich.
4) Ein Verbotsirrtum des Angeklagten ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der dem von der Revision angezogenen Urteil BGH JR 1954, 188 zugrunde lag, war der Beschwerdeführer nach der ausdrücklichen Feststellung des Tatrichters in der Lage, das Unrechtmäßige seines Tuns einzusehen. Wie der Urteilszusammenhang ergibt, hat er auch erkannt, dass sein Verhalten sowohl gegen das Sittengesetz wie gegen die Rechtsordnung verstieß. Als er sich zum zweiten Mal an seiner Stieftochter verging, kamen ihm z. B. Bedenken, die ihn veranlassten, den mit dem Kind geplanten Geschlechtsverkehr aufzugeben. In den beiden anderen Fällen ließ er es bei weniger weitgehenden Unzuchtshandlungen bewenden, indem er die unzüchtigen Berührungen aus freiem Entschluss plötzlich aufgab. Es ist daher kein Rechtsfehler, wenn das Landgericht die Frage des Verbotsirrtums in den Urteilsgründen nicht noch ausdrücklich erörtert hat.
5) Auch sonst ist der Schuldspruch rechtsbedenkenfrei. Bei dem zweiten Geschehnis hatte der Angeklagte allerdings vor, mit dem Mädchen den Geschlechtsverkehr zu versuchen. Zu diesem Zweck steckte er sein Glied durch das Hosenbein des Kindes und führte es an dessen Oberschenkel entlang bis in unmittelbare Nähe des Geschlechtsteils. In dieser Betätigung des Angeklagten hat die Strafkammer ohne Rechtsverstoß eine vollendete unzüchtige Handlung i. S. des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gesehen. Dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, der schon vorher geschlechtlich erregt war, bei dem Berühren des Kindes mit seinem Geschlechtsteil in wollüstiger Absicht gehandelt hat. Dass er eine gesteigerte Erregung oder die Befriedigung seiner Sinnenlust erst durch den geplanten Geschlechtsverkehr erstrebte, hindert die Annahme der Vollendung der Straftat nicht (RGSt 58, 277, 278).
Auch im letzten Fall, bei dem Marlies die Hand des Angeklagten an ihren Geschlechtsteil führte, hat das Landgericht mit Recht den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der ersten Begehungsform als erfüllt angesehen. Es ist anerkannt, dass der Täter bei der „Vornahme“ der unzüchtigen Handlung körperlich auch eine passive Rolle spielen kann (BGHSt 5, 147, 149).
6) Die Strafzumessung ergibt ebenfalls keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat allerdings erschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte „vielleicht“ einen nicht wiedergutzumachenden Schaden bei seiner Stieftochter angerichtet hat. Diese Wendung konnte, für sich betrachtet, auf eine unzulässige Berücksichtigung nicht erwiesener strafschärfender Umstände (BGHSt 4, 344 zu III; 5 StR 618/53 vom 12. Januar 1954) hindeuten. Diese Strafzumessungserwägung beruht jedoch erkennbar auf der Feststellung, dass Marlies „einen nachhaltigen verderblichen Eindruck von den geschlechtlichen Dingen erfahren hat“. Daraus hat das Landgericht rechtlich unangreifbar entnommen, dass der dem Kind zugefügte sittliche Schaden nach menschlichem Ermessen nicht wieder gutzumachen sein wird. Auch hat der Tatrichter die Häufung der einzelnen Taten und den Umstand strafschärfend gewertet, dass das Opfer des Angeklagten seine Stieftochter war, mit der er in Familiengemeinschaft lebte.
Die Revision ist daher als unbegründet zu verwerfen.
| Krumme | Dr. Augustin | Lang-Hinrichsen | |||
| Hille | Seibert |