Fahrlässige Tötung: Linksabbiegerpflicht greift nicht nach Verlassen der Fahrbahn
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 535/59
- Datum
- 15.01.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Vorbeilassgebot gegenüber entgegenkommenden Fahrzeugen beim Linksabbiegen setzt voraus, dass deren zulässige Durchfahrt auf der ihnen zukommenden Fahrbahnhälfte durch das Einbiegen gefährdet oder behindert werden kann.
Hat der Linksabbieger die Fahrbahn bereits vollständig geräumt, bevor das entgegenkommende Fahrzeug den Gefahrenbereich erreicht, trägt ein Schuldspruch wegen Verstoßes gegen das Vorbeilassgebot diese Pflichtverletzung nicht.
Feststellungen sind widersprüchlich und revisionsrechtlich nicht tragfähig, wenn einerseits die Wahrnehmung eines herannahenden Fahrzeugs festgestellt wird, andererseits aber ein Vorwurf darauf gestützt wird, der Täter hätte dieses Fahrzeug bei gehöriger Aufmerksamkeit erst wahrnehmen können.
Bei der Beurteilung einer unfallursächlichen Geschwindigkeit ist die konkrete Straßenführung (insbesondere eine scharfe Kurve) und die erkennbare Verkehrslage in die tatrichterliche Würdigung nachvollziehbar einzubeziehen.
Zivilrechtliche Erwägungen zum Mitverschulden (§ 254 BGB) dürfen die strafrechtliche Kausalitäts- und Fahrlässigkeitsprüfung nicht ersetzen; strafrechtliche Verantwortlichkeit ist eigenständig zu beurteilen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 31. Juli 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Pleischergesellen Johannes-Werner B. ███ aus ██████, dort geboren am ███ ████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 31. Juli 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist begründet.
I.
Nach den Feststellungen befand sich der Angeklagte am ████ 1959 (einem Sonntag) gegen 22.20 Uhr mit dem Mercedes-Personenkraftwagen seines Vaters auf der Heimfahrt nach ███████. Er benutzte die Provinzialstraße ██ ███████ – ██ – ███, wollte jedoch in ████████ auf die ebenfalls nach ██████ führende Kreisstraße durch die ███████ abbiegen. Diese Straße zweigt in Höhe des Gasthauses ███████ in ███████ in einem spitzen Winkel von 45° von der ██ ██████ nach links ab. Da die ███████████████ bei dem genannten Gasthaus eine scharfe Rechtskurve macht, liegt die abzweigende Kreisstraße in der Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen in der Fahrgeraden der ████████straße. Die Fahrbahn der ███████████████ ist geteert und vor der Abzweigung der Kreisstraße etwa 5,80 m breit. An sie schließt sich zur Linken – wieder in der Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen – ein etwa 3,50 m breites unbefestigtes „Bankett“ an, das etwa 35–40 m vor der genannten Abzweigung beginnt und sich bis zu dieser hinzieht. Das Bankett wird durch Zäune angrenzender Gärten abgeschlossen. Die Übersicht ist für einen in Richtung Sundern fahrenden ortsunkundigen Kraftfahrer dadurch erschwert, dass sich die Provinzialstraße vor der Abzweigung durch das erwähnte Bankett scheinbar erweitert und dass die abzweigende Kreisstraße tiefer liegt als die nebenan (in der Rechtskurve) weiterführende Provinzialstraße.
Der ortskundige Angeklagte setzte seine Geschwindigkeit bei der Annäherung an die Abzweigung der Kreisstraße auf 20–30 km/h herab; bis dahin war er mit 40–45 km/h gefahren. Außerdem ordnete er sich zum Zwecke des Einbiegens in die Kreisstraße zur Mitte der Fahrbahn der █████████straße ein und stellte den linken Winker heraus. Statt aber mit dem Überqueren der (für ihn) linken Fahrbahnhälfte bis zur Abzweigung zu warten, „geriet er“ bereits etwa 35 m vor dieser auf das links der ██ ██████ gelegene, hier 3,10 m breite Straßenbankett und kam nach einer Blockierspur von 6,40 m dicht vor einem Gartenzaun zum Stehen. Das Fahrzeug stand mit dem Vorderteil schräg am Zaun und hatte die Fahrbahn „vollends verlassen“.
Zum vorzeitigen Überqueren und Befahren des Banketts ist der Angeklagte nach der Ansicht des Landgerichts durch den Lichtschein eines aus der Gegenrichtung mit 70 km/h nahenden Kraftrades veranlasst worden: Dessen Fahrer prallte etwa 25 m hinter der Abzweigung der Kreisstraße auf den rechten Scheinwerfer des auf dem Bankett stehenden Wagens des Angeklagten. Er wurde sofort getötet; sein Beifahrer starb infolge der erlittenen Verletzungen am nächsten Morgen im Krankenhaus. Zwei Insassen des Wagens des Angeklagten sowie dieser selbst erlitten leichtere Verletzungen.
Der Angeklagte hatte vor der Unfallfahrt mehrere Gastwirtschaften besucht. Sein Blutalkoholgehalt betrug im Zeitpunkt der etwa 1/2 Stunde nach dem Unfall durchgeführten Blutentnahme 0,85 ‰, zurückgerechnet auf den Zeitpunkt des Unfalls „höchstwahrscheinlich um 0,95 ‰!“ (S. 8, 9 UA; Seite 9 UA ist allerdings von einem Blutalkoholwert von 0,85 ‰ im Zeitpunkt des Unfalls die Rede).
Das Landgericht hat das für den Tod und die Verletzungen der Verunglückten ursächliche Fehlverhalten des Angeklagten darin gesehen, dass er zu früh seine rechte Fahrbahn verließ und unter Verstoß gegen § 8 Abs. 4 Satz 4 StVO nicht dem entgegenkommenden Kraftradfahrer die ungehinderte Durchfahrt ermöglichte. Da er die örtlichen Verhältnisse und die Straßenführung gekannt habe, so führt das Landgericht (S. 7 UA) aus, hätte er das Nahen des beleuchteten Kraftrades aus der Gegenrichtung wahrnehmen können und auf der rechten Fahrbahnseite warten müssen, bis das Kraftrad vorbeigefahren war. Der Angeklagte könne sich nicht damit entlasten, dass der Kraftradfahrer unverhältnismäßig schnell herangekommen sei und ihn überrascht habe. Dessen Geschwindigkeit von 70 km/h sei nicht „übertrieben hoch“ gewesen.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.) Denkfehlerhaft ist schon die Erwägung, der Beschwerdeführer hätte bei genügender Aufmerksamkeit und gehöriger Fahrweise das Nahen des beleuchteten Kraftrades beobachten können (S. 7 UA). Im Rahmen der Sachverhaltsschilderung ist nämlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch einen Lichtschein zum vorzeitigen Verlassen seiner Fahrbahn veranlasst wurde, den er „aus Richtung ███████ von einem auf der ██ █████████ herannahenden Kraftfahrzeug bemerkte“. Bei diesem Kraftfahrzeug handelt es sich um eben das später verunglückte Kraftrad. Hat aber der Angeklagte das nahende Kraftfahrzeug aus größerer Entfernung tatsächlich bemerkt, so ist kein Raum für den Vorwurf, dass er es bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen können.
2.) Rechtlich bedenklich ist es ferner, dass die Strafkammer die Geschwindigkeit des Kraftradfahrers „bei der Art der von ihm befahrenen Straße und der vor ihm liegenden Kurve“ als „nicht übertrieben hoch“ bezeichnet (S. 7/8 UA). Das Landgericht hat die (in der Fahrtrichtung des Kraftradfahrers gesehene) Linkskrümmung der ██████████████ als „scharf“ bezeichnet (S. 4 UA). Unter diesen Umständen hätte es näherer Erläuterung bedurft, warum die Strafkammer gleichwohl eine Gefahr, dass der Kraftradfahrer bei einer Geschwindigkeit von immerhin 70 km/h aus der Fahrbahn getragen wurde, nicht für gegeben hielt. Hinzukommt, dass der Kraftradfahrer das Überqueren der Straße durch den Kraftwagen des Angeklagten schon auf eine Entfernung von 60 m beobachten konnte (S. 9 UA); es musste ihn zur Vorsicht mahnen, dass der Kraftwagen anschließend mit brennenden Scheinwerfern anhielt, statt weiterzufahren.
3.) Der entscheidende Rechtsfehler des angefochtenen Urteils ist aber darin zu sehen, dass die Feststellungen den dem Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zugrunde liegenden Vorwurf eines Verstoßes gegen § 8 Abs. 3 Satz 3 StVO nicht rechtfertigen. Das an den Linkseinbieger gerichtete Gebot, ihm entgegenkommende Fahrzeuge vorbeifahren zu lassen, setzt voraus, dass der Linkseinbieger die zulässige Durchfahrt des Geradeausfahrenden auf der diesem zukommenden Fahrbahnhälfte gefährden kann. Es kommt deshalb nicht zum Zuge, wenn der Linkseinbieger die Fahrbahn schon vor dem Herankommen des „Vorfahrtberechtigten“ verlassen hat. Das scheint hier der Fall gewesen zu sein. Denn wenn der Kraftradfahrer noch 60 m weit entfernt war, als der Angeklagte dessen Fahrbahnhälfte von etwa 2,90 m Breite überquerte (S. 9 UA), so hatte dieser bei seiner Geschwindigkeit von 20–30 km/h – zugunsten des Angeklagten ist von einer Stundengeschwindigkeit von 30 km/h auszugehen, was einer Sekundengeschwindigkeit von 8,353 m entspricht – die Straße schon völlig geräumt, als der Kraftradfahrer noch etwa (60 m – 6,50 m Weg, den der Kraftradfahrer bei einer Stundengeschwindigkeit von 70 km/h in 1/3 Sekunde zurücklegte, die der Angeklagte zum Überqueren der linken Fahrbahnhälfte benötigte =) 53,50 m entfernt war. Der Kraftradfahrer konnte also, wenn er auf der Fahrbahn der ██ ███████ verblieb, durch den Wagen des Angeklagten in der Weiterfahrt gar nicht behindert werden. Hiermit stimmt die Feststellung des Landgerichts im Rahmen der Sachverhaltsschilderung (S. 5 UA) überein, dass der Wagen des Angeklagten die Fahrbahn „vollends verlassen“ hatte und mit dem Vorderteil in nächster Nähe des das (3,10 m breite) Straßenbankett begrenzenden Gartenzauns „stand“, als das Kraftrad auf den rechten Scheinwerfer des Wagens aufprallte.
III.
Wegen der dargelegten Mängel kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben, ohne dass es noch einer Erörterung der von der Revision vorgetragenen, nur teilweise beachtlichen Gesichtspunkte bedarf.
1.) In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zu prüfen haben, ob der Angeklagte durch das verfrühte und daher verkehrswidrige Überwechseln auf die linke Straßenseite sowie durch das anschließende Halten auf dem Straßenbankett bei brennenden Scheinwerfern etwa in dem nahenden Kraftradfahrer schuldhaft den Irrtum erweckt hat, die Straße verlaue weiter rechts und er müsse rechts an dem vorausbefindlichen Kraftwagen vorbeifahren. Die Tatsache, dass der Kraftradfahrer auf den rechten Scheinwerfer des Kraftwagens des Beschwerdeführers aufgefahren ist, spricht allerdings gegen einen solchen Irrtum; denn wenn ihm der Kraftradfahrer unterlegen wäre, hätte er auf den Zaun oder die linke Seite des Kraftwagens aufprallen müssen, es sei denn, dass er im letzten Augenblick noch den Irrtum entdeckt und versucht hat, sein Kraftrad nach links auf die Fahrbahn hinüberzuziehen.
2.) Was „den Grad des Mitverschuldens des Kraftradfahrers“ angeht, so wird das Landgericht in erster Linie zu ermitteln haben, ob dessen Geschwindigkeit nicht im Hinblick auf die zu durchfahrende scharfe Straßenkrümmung und das ungewöhnliche Fahrverhalten des vorausbefindlichen Kraftwagenführers zu hoch war (vgl. II 2). Es wird ferner zu beachten haben, dass dem Kraftradfahrer zu einer gefahrenabwehrenden Maßnahme entgegen der Darlegung S. 10 UA nicht nur eine, sondern mindestens zwei Sekunden zur Verfügung standen; denn im Allgemeinen ist einem Kraftfahrer als Reaktions- und Bremsansprechzeit ein Zeitraum von höchstens einer Sekunde zuzubilligen (vgl. BGH VRS 6, 193, 195 und 294, 295 und 440, 443; 449, 457 [0,9 Sek.]; 8, 209, 210; 12, 289, 293). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kraftradfahrer keine plötzliche Gefahrenbremsung oder gewagte Ausweichbewegung vorzunehmen, sondern nur bei gleichzeitigem vorsichtigem Bremsen auf seiner Fahrbahn zu bleiben brauchte. Insofern ist es ungenau, wenn die Strafkammer (S. 10 UA) von der für ein „Ausweichen nach links“ erforderlichen Zeitspanne spricht.
Die abschließende Würdigung des Landgerichts im angefochtenen Urteil, ein etwaiges Mitverschulden des Kraftradfahrers sei gegenüber dem schuldhaften Verhalten des Angeklagten „derart gering zu bewerten, dass es bei der Beurteilung der Schadensersatzpflicht des Angeklagten möglicherweise völlig außer Betracht bleibt (§ 254 BGB)“, ist nicht unmissverständlich, weil die Frage des strafrechtlichen Mitverschuldens unabhängig von der einer bürgerlich-rechtlichen Ausgleichspflicht zu beantworten ist; sie wäre im Übrigen schon auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht rechtsirrtumsfrei.
3.) Bei der erneuten Prüfung, ob sich der Angeklagte – in Tateinheit mit den übrigen Vergehen – der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung nach den §§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat, wird das Landgericht auch die ungewöhnliche Fahrweise des Beschwerdeführers ins Auge zu fassen haben. Sie kann in Verbindung mit dem festgestellten Blutalkoholgehalt – ein gewichtiges Beweisanzeichen dafür sein, dass der Angeklagte trotz des Fehlens äußerer Trunkenheitsmerkmale infolge des genossenen Alkohols nicht mehr zur sicheren Führung seines Kraftwagens imstande war (vgl. BGHSt 8, 83, 89; 8, 28, 30; 17, 47).
4.) Auf der Grundlage des neuen Beweisergebnisses wird das Landgericht auch die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nochmals zu prüfen haben. Die Grundsätze, die der erkennende Senat zur Versagung von Strafaussetzung aus dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses entwickelt hat, sind in den Urteilen VRS 13, 24 (27) und BGHSt 7, 393 (396 f.) zusammengefasst. Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass die Natur einer Fahrt als Vergnügungsfahrt ohne dass der Fahrer unter erheblichem Alkoholeinfluss steht, kein Grund zur Bejahung des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung ist. Gegen die in dieser Richtung von dem Tatrichter angestellte Erwägung (S. 11 UA) geht die Revision mit Recht an.
| Martin | Krumme | Lang-Hinrichsen | |||
| Rotberg | Flitner |