Treffer
BGH Urteil

Revision: Eigentumsfolge von Besatzungsrequisition führt zur Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 53/53
Datum
11.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs verurteilt, weil er gegenüber einer Feststellungsbehörde Eigentum an Friseureinrichtungen behauptete. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht die Möglichkeit nicht berücksichtigt hatte, dass die Besatzungsmacht durch Requisition Eigentum erworben haben könnte. Mangels abschließender tatrichterlicher Feststellungen ist die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschlagnahme oder Requisition durch Besatzungsmächte kann nach einschlägiger Rechtsgrundlage auch zum Eigentumserwerb der Besatzungsmacht führen; zwischen Gebrauchsrequisition und Eigentumsrequisition ist zu unterscheiden.

2

Bei der strafrechtlichen Würdigung einer behaupteten Falschangabe über Eigentum ist zu prüfen, ob ein rechtlicher Eigentumserwerb durch die Besatzungsmacht oder ein gutgläubiger Erwerb des Erwerbers möglich war; das Vorliegen solcher Möglichkeiten kann die Grundlage einer Betrugstatsache entfallen lassen.

3

Fehlen dem Tatrichter entscheidungserhebliche Feststellungen zur Rechtslage (z. B. zum Eigentumsübergang durch Requisition), ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten tatrichterlichen Erörterung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Ein Schuldspruch darf nicht auf der bloßen Annahme beruhen, die Besatzungsmacht habe kein Eigentum erwerben können; die Berechtigung des Veräußernden ist vielmehr konkret festzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 10. November 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Friseur Hans ██ = ███, geboren den ████ 1913 in ███, wegen Betruges hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, ███ ███████████ als Richter, Staatsanwalt ███ █████████ der ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 10. November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Sachbeschwerde des wegen Betrugs verurteilten Angeklagten ist begründet. Seine Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung.

Am 1. November 1948 wurden die Einrichtungen der vom Angeklagten in der Mudra-Kaserne in Minden betriebenen Friseursalons, darunter eine dreiteilige Herrenfrisiertoilette, drei Bedienungssessel und zwei Damenfrisiertoiletten, von der dortigen britischen Einheit beschlagnahmt. In seinem am 29. September 1949 bei der Feststellungsbehörde für Besatzungsschäden gestellten Antrag auf Gewährung einer Be- und Abnutzungsentschädigung führte der Angeklagte auch diese Frisiertoiletten und Bedienungssessel als sein Eigentum auf und erhielt auch für sie eine Abschlagszahlung.

Die Angabe des Beschwerdeführers, er sei Eigentümer dieser Gegenstände, erachtet die Strafkammer auf Grund folgender Feststellungen und Erwägungen für bewusst unwahr:

Die Sachen waren Ende 1945 oder Anfang 1946 von einer anderen britischen Einheit, die damals in der Mudra-Kaserne lag, beschafft worden. Sie stammten aus dem Geschäft des Friseurmeisters E. C. in der Wandelhalle von Bad Salzuflen und waren bereits vorher mit der Wandelhalle für die Besatzungsmacht beschlagnahmt worden. Die britische Einheit schaffte die Einrichtungsstücke von Bad Salzuflen mit einem Lastkraftwagen in die Mudra-Kaserne; der Beschwerdeführer war nach Überzeugung des Landgerichts hierbei selbst mit nach Salzuflen gefahren und wusste mithin, woher die Sachen stammten.

Die Strafkammer vermag dem Angeklagten nicht zu widerlegen, dass er die Einrichtungen im Jahre 1947, als die britische Einheit aus Minden verlegt wurde, von einem Major dieser Einheit für 1.200 RM käuflich erworben hat. Sie hat ferner als wahr unterstellt, dass damals öffentlich bekannt gegeben worden ist, es könnten alle in der Mudra-Kaserne beschäftigten Personen Wünsche auf Übernahme von überzähligen Geräten vortragen. Schließlich hat der Angeklagte eine Bescheinigung der später in der Mudra-Kaserne untergebrachten britischen Einheit vom 29. März 1950 vorgelegt, dass die Einrichtungen des Friseursalons sein Eigentum seien.

Das angefochtene Urteil führt aus, der behauptete Kauf entlaste den Angeklagten nicht. Die britische Einheit, die die Einrichtungsgegenstände aus Salzuflen in die Mindener Mudra-Kaserne geschafft habe, sei nämlich nicht berechtigt gewesen, das Eigentum an diesen Sachen zu übertragen. Durch die Beschlagnahme seitens der Besatzungsmacht sei das Eigentumsverhältnis an den beschlagnahmten Gegenständen unberührt geblieben. Die Beschlagnahme habe sich nur darauf bezogen, dass die Benutzung der Sachen dem Eigentümer ██ entzogen und auf den Angeklagten übertragen worden sei. Auch ein gutgläubiger Eigentumserwerb durch den Angeklagten sei nicht möglich, weil er gewusst habe, dass die Besatzungsmacht durch die Beschlagnahme nicht Eigentümerin der Sachen geworden sei. Da er als durchaus lebenskundiger Angeklagter auch gewusst habe, dass die Beschlagnahme die Eigentumsverhältnisse an den Sachen nicht berührt habe und der englische Offizier daher nicht berechtigt gewesen sei, ihm das Eigentum zu übertragen, habe der Angeklagte auch nicht der Meinung sein können, er sei durch den „Kauf“ von dem Offizier Eigentümer geworden; dies habe mindestens vorausgesetzt, dass dem Angeklagten die wirkliche Herkunft der Sachen unbekannt gewesen sei und er geglaubt habe, es handele sich um solche Gegenstände, an denen die Besatzungsmacht, etwa durch Kauf, Eigentum erworben habe.

Die diesen Erwägungen zugrunde liegende Auffassung, dass die Beschlagnahme durch eine Besatzungsmacht das bisherige Eigentumsrecht nicht berühren und Eigentum der Besatzungsmacht nicht begründen könne, trifft nicht zu.

Was insoweit für die Zeit der Kampfhandlungen und des Bestehens einer völkerrechtlich anerkannten deutschen Regierungsgewalt zu gelten hat (vgl. BGHZ 5, 124, 126), kann hier auf sich beruhen, weil die hier in Betracht kommende Beschlagnahme offenbar erst später (Ende 1945 oder Anfang 1946) erfolgt ist.

Wie auf Grund des innerdeutschen Reichsleistungsgesetzes (§ 3a) vom 1. September 1939 (RGBl. I 1645) außer Beorderungen zur Nutzung auch Beorderungen zur Verfügung unter Inanspruchnahme des Eigentums vorgenommen werden können (vgl. Pagendarm NJW 1952, 1313), requirieren auch die Besatzungsmächte entweder zum Gebrauch oder zu Eigentum. Dabei werden Grundstücke sowie dazugehörige Einrichtungsgegenstände regelmäßig zum Gebrauch, Sachleistungen dagegen regelmäßig zu Eigentum beschlagnahmt (Danckelmann-Kühne, Besatzungsschädenrecht 1952, S. 36, 47).

Dass diese Übung als rechtmäßig erachtet wird, ergibt sich aus Art. 4 (i) des AHK-Gesetzes Nr. 47 vom 8. Februar 1951 (ABl. 767), das sowohl die Beschaffung (= Requisition zu Eigentum) als auch die Inanspruchnahme (= Gebrauchsrequisition) seitens der Besatzungsstreitkräfte anerkennt. Dabei unterliegen dem Requisitionsrecht alle Gegenstände, die irgendwie als Truppenbedarf betrachtet werden können (Danckelmann-Kühne, S. 50).

Hiernach ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass die in der Mudra-Kaserne befindlichen Friseureinrichtungen, sei es bei der ursprünglichen Beschlagnahme der Wandelhalle, sei es zum Zwecke ihres Abtransportes nach Minden, von der Besatzungsmacht zu Eigentum requiriert und dadurch in das Eigentum der Besatzungsmacht übergegangen sind.

Da somit die Grundlage des angefochtenen Urteils entfällt, bedarf die Sache erneuter tatrichterlicher Erörterung.

GroßEngelsHille
KrummeDr. Augustin