Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: §175a StGB und fortgesetzte Verführung Minderjähriger

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 53/50
Datum
09.01.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verletzung materiellen Rechts gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Verführung Minderjähriger (§175a StGB). Das BGH hält §175a für fortgeltend und prüft, dass bei jeder Wiederholung die Verführung erneut nachweisbar sein muss. Die Feststellungen genügen hierfür; die Revision ist aussichtslos und nach §349 Abs.2 StPO zu verwerfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Fortgeltung des §175a StGB (Änderung vom 28. Juni 1935) ist weiterhin anzuerkennen.

2

Die wiederholte Verführung desselben Minderjährigen kann als fortgesetztes Delikt gewertet werden, wenn der Täter bei jeder einzelnen Handlung die Verführung erneut bewirkt.

3

Bei mehreren aufeinanderfolgenden Sexualhandlungen gegenüber demselben Minderjährigen ist für jede folgende Tat gesondert zu prüfen, ob das Tatbestandsmerkmal der Verführung erneut vorliegt.

4

Ist die Revision in ihren Angriffspunkten ohne Erfolgsaussicht und würde eine abweichende rechtliche Würdigung zu keiner niedrigeren Bestrafung führen, ist die Revision gemäß §349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

Vorinstanzen

Strafkammer ███ █████████████ im Bezirk ███, 11. Oktober 1950

Rubrum

Strafsache gegen █████ ███, früheren ██████ Wilhelm ███ ███ ██ GOO ███ AGLE

wegen widernatürlicher Unzucht

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1951, an der teilgenommen haben:

███████████████ ██████████████ ██████████ ██████████████ Dr. ███████ ██████████████ Dr. ███████ ██████████████ ████████ ███ ████████████ ███ Vertreter der Bundesanwaltschaft: █████ ██ ████████████████ ███ Urkundsbeamter der Geschäftsstelle: ████████████████

in Sachen Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Strafkammer ███ █████████████ im Bezirk ███ vom 11. Oktober 1950 wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 175a Nr. 3 StGB und (§ 74 StGB) wegen eines Vergehens gegen § 175 ██████ StGB. zu Zuchthaus verurteilt, dagegen von der Anklage eines weiteren Versuchs der Unzucht nach § 175a Nr. 3 StGB. freigesprochen.

Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts.

Die Ausführungen des Verteidigers dazu gehen wegen ████ ausschließlich auf das ██████████████ Gebiet, indem sie ████ entgegen der callmörterlichen Feststellung darlegen, der Verletzte ███ sei auch eine █████████████ seines ███████ zur Unzucht bereit gewesen. Diese Darlegungen sind für den Senat nach § 337 StPO. unbeachtlich.

Die Verurteilung im Fall nach § 175 ████ StGB. wird einwandfrei von den tatsächlichen Feststellungen getragen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.

Bedenklich könnte allein die Begründung des █████████████ im Fall K. erscheinen, mit dem die Strafkammer angenommen hat, der Angeklagte habe wiederholt von Herbst bis Winter 1947 in wollüstiger Absicht an dem ███ Minderjährigen Fenseicvize Onanie verübt.

Die Fortgeltung des § 175a, den das Gesetz zur Änderung des StGB. vom 28. Juni 1935 (RGBl. I S. 839) in das StGB. eingefügt hat, ist heute unbestritten (vgl. OGHSt. Bd. 1 S. 126) und die dort angeführten Beschlüsse und Urteile.

Die Strafkammer hat sich für die erste Unzuchthandlung █████████████ festgestellt, dass der Angeklagte bewusst die geschlechtliche Unerfahrenheit und die fehlende Widerstandskraft des Minderjährigen ██████████ ausgenutzt und bewusst die Bereitschaft zur Vornahme und Duldung der unzüchtigen Handlung hervorgerufen hat. Die Strafkammer meint, die Verführung zur ersten Handlung ██████████████ wäre dies für die damit in ████████████████████████ ██████████ ████████ Einzelakte nicht geboten sei. Gegen █████ ███████████ Fassung ████████ bestehen Bedenken.

Grundsätzlich kann das Vergehen gegen § 175a Nr. 3 StGB. gegen denselben Minderjährigen mehrfach sowohl in Tatmehrheit als auch im fortgesetzten Zusammenhang begangen werden. Die wiederholte Verführung eines Minderjährigen zu gleichgeschlechtlichen Betätigungen, denen er sich aus geschlechtlicher Unerfahrenheit oder aus anderen Gründen nicht zu widersetzen vermag, kann aber die Annahme einer fortgesetzten Handlung rechtfertigen, wenn der Täter bei jeder einzelnen Handlung die Verführung erneut bewirkt hat (RG. Bd. 70 S. 200). Es war daher im Gegensatz zur Meinung der Strafkammer bei jeder folgenden Handlung des Angeklagten gegenüber dem Volljährigen zu prüfen, ob das Merkmal der Verführung erneut nachweisbar war (RG. Bd. 61 S. 333).

Für eine solche Annahme reichen die richterlichen Feststellungen noch aus. Zunächst hat die Strafkammer als ████████ ██████████ festgestellt, dass der Angeklagte von vornherein ████████████ war, die █████████ Handlungen mit ██ ███ zu wiederholen, und dass die späteren Unzuchthandlungen in der erstmaligen Verführung des Minderjährigen begründet lagen (vgl. die Urteilsbegründung). Nach den ████████ ██████████████ hat █ das letzte Ansinnen des Angeklagten, ███ ███████████████ an ihn heranzutreten, mit der Erklärung abgelehnt, derartige Handlungen seien strafbar und riefen bei ihm großen Ekel hervor. Der ███ █████████████████ █████ hat demnach erkannt, dass der Minderjährige zwar dem immer wieder von dem Angeklagten ███████████ ███ geäußerten gleichgeschlechtlichen Treiben weiterhin ausgesetzt war, dass aber ███ ██████████████████ von dem er gegenüber dem ██████████ ██████████████ █████ ██████ Lehrer und gegenüber einem Angehörigen des ██████████████ beherrscht war, über die erste Tat hinaus ████████ weitergewirkt und die Rückfälle begründet hat. ███████ ist im Ergebnis der ███████████████ auch in diesem Fall nicht zu beanstanden.

Die Strafe wegen Verführung ███ ███ hat die Strafkammer dem § 175a entnommen. Die Frage, ob die Tat nach der Rechtsnatur dieser Vorschrift, ████████████ des ██████████, die Nr. 1, unter die Geltung des § 175 StGB. ████ fällt und ob sie gegebenenfalls nach ihrer Fassung in der ██████████ Zone auch auf die ██████████ anwendbar bleibt, wäre aber hier nur zu prüfen, wenn ██ die ████████████ durch die █████████████ ███ § 175 behindert hätte, auf eine niedrigere Strafe zu erkennen. ███ verneint ███ jedoch ██████████████, indem ███ mehrere ████████████ Gründe dafür ███ anführt, dass █████ ██ bei den Monaten █████████ hätte bewenden lassen können. ███ zeigt auch der Vergleich mit dem Fall Q., den die ███████████ mit zwei Monaten ███████████ aus § █████████ StGB. geahndet hat, obwohl ██ nur eine einmalige ███████████ und █████ Vielzahl (███████████████) Einzelhandlungen bei K. darstellt. ██ muss daher davon ausgegangen werden, dass die ███████████ auch dann nur auf Monate ██████████ erkannt hätte, wenn die Strafe dem § 175 █████████ entnommen worden wäre.

Die Revision des Angeklagten war daher nach § 349 Abs. 2 StPO. zu verwerfen.

███ ████████████████ ███ ███████████████████