Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhaftem Strafrahmen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 534/90
Datum
18.12.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen fahrlässiger Brandstiftung und Körperverletzung. Der BGH verwies die Revision teilweise für den Strafausspruch, weil das Landgericht einen falschen Strafrahmen (fehlende Voraussetzung des § 309 StGB) zugrunde gelegt hatte. Eine nachträgliche Berichtigung war unzulässig, da kein offenkundiges Versehen vorlag. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestimmung des Strafrahmens muss sich an den gesetzlichen Voraussetzungen orientieren; ein auf fehlerhaft bestimmtem Strafrahmen beruhender Strafausspruch ist aufhebungsbedürftig, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler nachteilig wirkte.

2

Eine nachträgliche Berichtigung des Urteils nach § 267 StPO ist nur zulässig, wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt, das sich zwanglos aus klar zutage tretenden Tatsachen ergibt; zur Beseitigung materieller Rechtsfehler ist die Berichtigung unzulässig.

3

Kann der Mangel im Strafrahmen eine nachteilige Auswirkung für den Angeklagten nicht ausgeschlossen werden, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Eine Aufklärungsrüge (§ 349 Abs. 2 StPO) ist unbegründet, wenn die behauptete Unterlassung der Verlesung von Beweismitteln oder ähnliches keine entscheidungserhebliche Verletzung der Aufklärungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs darstellt.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 19. Juli 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 534/90

BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████ Peter Paul S. geboren am ███ 1952 in ████ wegen Brandstiftung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Juli 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.

Die Revision hat nur teilweise Erfolg.

1. Die Aufklärungsrüge, mit der der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Landgericht es unterlassen hat, die Niederschrift der polizeilichen Aussage des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen L. zu verlesen, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 26. November 1990 Bezug genommen.

2. Die Nachprüfung des Urteils deckt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

3. Dagegen kann das Urteil im Strafausspruch keinen Bestand haben, weil die Strafkammer von einem fehlerhaft bestimmten Strafrahmen ausgegangen ist. Sie hat die Strafe dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 309 StGB entnommen, „mit einem Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe die schwerste Strafe androht“, „so dass sich ein Strafrahmen von bis zu 45 Monaten ergibt“ (UA S. 15). Dies war – wie die Revision und der Generalbundesanwalt zu Recht beanstanden – fehlerhaft. § 309 StGB droht im Regelfall lediglich Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren an und sieht einen Strafrahmen bis zu einer Höchststrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe nur für den – hier nicht vorliegenden – Fall vor, dass durch den Brand der Tod eines Menschen verursacht wird. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass sich der Mangel zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht der Berichtigungsbeschluss vom 26. September 1990, durch den das Landgericht auf die Revisionsbegründung hin in den Strafzumessungserwägungen die Angaben zu dem anzuwendenden Strafrahmen entsprechend der Gesetzeslage (ausgehend von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe nach Milderung bis zu 27 anstatt 45 Monaten Freiheitsstrafe) geändert hat. Eine nachträgliche Berichtung des Urteils ist nur statthaft, wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt, das sich zwanglos aus klar zutage tretenden Tatsachen ergibt, wenn die Urteilsgründe also offenkundige Schreibfehler oder ähnliche äußere, für alle Beteiligten offenkundige und aus sich selbst heraus erkennbare Unstimmigkeiten enthalten. Hingegen ist sie unzulässig, wenn auch nur der Verdacht einer nachträglichen (sachlichen) Änderung des Urteils entstehen kann (BGHSt 12, 374, 377; BGHR StPO § 267 Berichtung 1). So liegt es hier, wo es um die nachträgliche Beseitigung eines dem Urteil anhaftenden Rechtsfehlers ging. Die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berichtung werden, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. November 1990 zu Recht hinweist, durch die Begründung des Berichtigungsbeschlusses nicht ausgeräumt.

Die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch macht den Berichtigungsbeschluss gegenstandslos. Einer Entscheidung über die von dem Angeklagten hiergegen eingelegte Beschwerde bedarf es mithin nicht.

Meyer-GoßnerSalgerMaatz
GoydkeBasdorf