Revision: Aufhebung wegen Fehlbewertung der Geringwertigkeit (Briefbogen, Stempel)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 534/80
- Datum
- 29.10.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Beurteilung der Geringwertigkeit im Sinne des § 243 Abs. 2 StGB ist der objektive Verkehrswert der gestohlenen Sache maßgeblich.
Es ist unerheblich, zu welchem Zweck der Täter eine Sache verwenden wollte; eine spätere Verwertung, die den Wert erhöht, beeinflusst die Geringwertigkeitsprüfung nicht.
Bei Gegenständen wie Firmenstempeln sind konkrete tatsächliche Feststellungen zum Verkehrswert erforderlich; eine bloße Feststellung, der Gegenstand sei nicht geringwertig, genügt nicht.
Die Aufhebung eines einzelnen Einzelstrafausspruchs führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe insoweit; übrige Einzelstrafen können bestehen bleiben, wenn ihr Unabhängigkeit von der aufgehobenen Einzelstrafe festgestellt werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal (Pfalz), 13. Juni 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Hans Glinther ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1951 in ███████, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Oktober 1980 einstimmig
Tenor
1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 13. Juni 1980 in den vorigen Stand wiedereingesetzt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Der Beschluss des Landgerichts Frankenthal vom 26. August 1980 ist damit gegenstandslos.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Einzelstrafausspruch wegen des Diebstahls zum Nachteil der Firma ███ und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Frankenthal zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen, wegen Betrugs in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung einer früheren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie hat im Strafausspruch Erfolg.
1. Der Schuldspruch lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, auch der Kreditvermittler habe sich betrügerisch verhalten, ist unerheblich. Selbst wenn sie zuträfe, würde dies an der Täterschaft des Angeklagten nichts ändern, denn er hat bei der Täuschung der Kreditbank zumindest täterschaftlich mitgewirkt. Die Täuschung der Bank führte mit der Auszahlung des Kredits auch zu einem Vermögensschaden. Schon die Hingabe von Geld gegen Erwerb eines unsicheren Rückzahlungsanspruchs ist ein solcher Schaden. Dass der Schaden nach der Behauptung des Beschwerdeführers durch Zahlung des Kreditvermittlers später wieder gutgemacht worden ist, ist demgegenüber unerheblich.
2. Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls eines Briefbogens und eines Stempels zum Nachteil der Firma ███ verurteilt worden ist.
Das Landgericht hat in diesem Fall die Anwendung des § 243 Abs. 2 StGB abgelehnt, „da zum einen der Stempel der Firma ███ nicht als geringwertig angesehen werden kann und zum anderen der später ausgefüllte Kopfbogen der Firma ███ durch die Ausstellung der Bestätigung vom 19. November 1979 einen über den Papierwert weit hinausgehenden Wert im Rechtsverkehr erlangt hat. Denn es kam dem Angeklagten entsprechend seiner vorgefassten Absicht von vornherein nicht darauf an, der Firma ███ einen bedruckten Kopfbogen zu entwenden, sondern mit dieser allein auf diese Art und Weise für ihn zu erlangenden Unterlage die Basis für einen entsprechenden Kreditbetrug zum Nachteil der ███ ███ in ███ erst ermöglichen zu können“ (UA 11). Diese Erwägungen tragen die Schlussfolgerung, es habe sich bei dem Briefbogen und dem Stempel nicht um geringwertige Sachen gehandelt, nicht.
Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob eine Sache geringwertig im Sinne des § 243 Abs. 2 StGB ist, ist ihr Verkehrswert (Lackner, StGB, 13. Aufl., § 243 Anm. 3b, § 248a Anm. 3a). Unerheblich ist demgegenüber, ob der Täter eine objektiv geringwertige Sache später so verändert, dass er aus ihrer Verwertung größeren Gewinn ziehen kann (vgl. Schönke/Schröder/Eser, StGB, 20. Aufl., § 248a Rdn. 7). Deshalb durfte das Landgericht bei der Bewertung des gestohlenen Briefbogens nicht darauf abstellen, wozu der Angeklagte ihn verwenden wollte. Vielmehr ist ein einzelner Briefbogen mit Firmenkopf nach seinem objektiven Verkehrswert als geringwertig anzusehen.
Hinsichtlich des gestohlenen Firmenstempels fehlt es an einer tatsächlichen Feststellung über seinen Verkehrswert. Die Mitteilung, er könne nicht als geringwertig angesehen werden (UA 11), reicht nicht aus, da bei einem Firmenstempel nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sein Preis die Grenzen der Geringwertigkeit (dazu vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 39. Aufl., § 248a Rdn. 5; Schönke/Schröder/Eser, § 248a Rdn. 9) überschreitet.
Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Die übrigen Einzelstrafen können jedoch bestehenbleiben, da auszuschließen ist, dass sie durch die aufgehobene Einzelstrafe beeinflusst sind.
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