Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Rückfallsfeststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 534/68
Datum
08.01.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht das Urteil des Landgerichts Hagen an, das ihn wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilte. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen des Rückfalls im Urteil hinreichend festgestellt sind. Der BGH hob den Strafausspruch und die Feststellungen auf, weil insbesondere die Angabe der Tatzeit der früheren Vortat fehlte und damit die Anwendung des § 244 Abs. 1 StGB nicht feststellbar war. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anwendung einer strafverschärfenden Vorschrift wegen Rückfalls müssen die Voraussetzungen des Rückfalls im Urteil hinreichend festgestellt werden; hierzu gehören insbesondere zeitliche Angaben zur früheren Vortat.

2

Fehlen im Urteil wesentliche Feststellungen über die frühere Vortat (z. B. Tatzeit), die für die Annahme des Rückfalls erforderlich sind, so ist der Strafausspruch in diesem Umfang aufzuheben.

3

Ist die erforderliche Feststellungslast zu den Voraussetzungen einer Straferschwerung nicht erfüllt und können die Angaben dem Urteil nicht entnommen werden, hat das Revisionsgericht die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung anzuordnen.

4

Eine teilweise Erfolg habende Revision kann den Strafausspruch und die Feststellungen aufheben und zugleich die übrigen Teile des Urteils unberührt lassen, soweit hierfür keine Mängel ersichtlich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 19. Juli 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 534/68 in der Strafsache gegen den Schmiedegesellen Reinhold ███ aus H[REDACTED], geboren am ███████ 1938 in ██████ wegen schweren Diebstahls im Rückfall

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO in der Sitzung vom 8. Januar 1969 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 19. Juli 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt, ohne dass es die Rückfallvoraussetzungen ausreichend festgestellt hat. Es fehlt zumindest die Angabe der Tatzeit der letzten

Vortat. Da auch der Senat die für die Anwendung des § 244 Abs. 1 StGB notwendigen Zeitangaben dem Urteil nicht entnehmen kann, muss es im Strafausspruch aufgehoben werden.

RotbergMayrHürxthal
SandersSpiegel