Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Rückfallsfeststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 534/68
- Datum
- 08.01.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung einer strafverschärfenden Vorschrift wegen Rückfalls müssen die Voraussetzungen des Rückfalls im Urteil hinreichend festgestellt werden; hierzu gehören insbesondere zeitliche Angaben zur früheren Vortat.
Fehlen im Urteil wesentliche Feststellungen über die frühere Vortat (z. B. Tatzeit), die für die Annahme des Rückfalls erforderlich sind, so ist der Strafausspruch in diesem Umfang aufzuheben.
Ist die erforderliche Feststellungslast zu den Voraussetzungen einer Straferschwerung nicht erfüllt und können die Angaben dem Urteil nicht entnommen werden, hat das Revisionsgericht die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung anzuordnen.
Eine teilweise Erfolg habende Revision kann den Strafausspruch und die Feststellungen aufheben und zugleich die übrigen Teile des Urteils unberührt lassen, soweit hierfür keine Mängel ersichtlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 19. Juli 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 534/68 in der Strafsache gegen den Schmiedegesellen Reinhold ███ aus H[REDACTED], geboren am ███████ 1938 in ██████ wegen schweren Diebstahls im Rückfall
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO in der Sitzung vom 8. Januar 1969 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 19. Juli 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt, ohne dass es die Rückfallvoraussetzungen ausreichend festgestellt hat. Es fehlt zumindest die Angabe der Tatzeit der letzten
Vortat. Da auch der Senat die für die Anwendung des § 244 Abs. 1 StGB notwendigen Zeitangaben dem Urteil nicht entnehmen kann, muss es im Strafausspruch aufgehoben werden.
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