Treffer
BGH Urteil

BGH: Freispruch bei fahrlässiger Tötung wegen unzureichender Feststellungen im Straßenverkehr

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 534/65
Datum
10.12.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen fahrlässiger Tötung verurteilt; der BGH hob das Urteil auf und sprach frei. Zentrales Problem war, ob der Fahrer den Fußgänger hätte erkennen und den Zusammenstoß durch Bremsen oder Ausweichen verhindern können. Der Senat betont den Vertrauensgrundsatz gegenüber erwachsenen Fußgängern und fehlende besondere Umstände, die erhöhte Vorsicht geboten hätten. Mangels tragfähiger Feststellungen zur Verkehrs- und Reaktionslage ist eine Verurteilung nicht möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kraftfahrer muss bei Annäherung an den Gehsteigrand auch den Gehweg beachten; er darf jedoch im Allgemeinen darauf vertrauen, dass erwachsene Fußgänger nicht ohne triftigen Grund und ohne Sicherung die Fahrbahn betreten.

2

Eine strafbare Fahrlässigkeit im Straßenverkehr liegt nur vor, wenn der Fahrer aufgrund besonderer Umstände damit rechnen musste, dass Fußgänger unvorsichtig auf die Fahrbahn treten, oder wenn er bei Erkennbarkeit des unvorsichtigen Verhaltens durch Bremsen oder Ausweichen den Zusammenstoß noch hätte verhindern können.

3

Allgemeine Verkehrserfahrungen (z. B. vermehrtes Fehlverhalten in bestimmten Zeiten oder Alkoholisierung von Fußgängern) können die Sorgfaltspflicht des Fahrers erhöhen; sind solche besonderen Umstände nicht festgestellt, gilt der Vertrauensgrundsatz auch in Kleinstädten.

4

Fehlen tragfähige Feststellungen zu Zeitpunkt, Entfernung und den Reaktions- bzw. Bremsmöglichkeiten des Fahrers, ist eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nicht tragfähig und führt zur Aufhebung des Urteils und Freispruch.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 6. Mai 1965

Rubrum

[IM NAMEN DES VOLKES] URTEIL

in der Strafsache gegen den Backergesellen Reinhard ██████, zur Zeit Soldat bei der Bundeswehr in ██████████████████, geboren am █████ in ████████████, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Willms, Dr., als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Dr., Bundesrichter Sanders, Dr., Bundesrichter Spiegel, Dr., Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, ███████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 6. Mai 1965 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt und diese zur Bewährung ausgesetzt. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrügen können unerörtert bleiben, weil das Urteil auf die Sachrüge aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen ist.

Der Angeklagte hat am 19. Januar 1964 kurz nach Mitternacht in der Straße in ██ den 21 Jahre alten Bernhard ██████ mit einem Volkswagen angefahren und getötet. Das Landgericht hat nicht mehr, wie in seinem früheren, vom Senat aufgehobenen Urteil, feststellen können, dass der Angeklagte mit den rechten Rädern des Wagens auf den Bürgersteig geraten und dort erfasst habe. Den Umständen nach ist es nicht ausgeschlossen, dass ██████ auf der Fahrbahn angefahren worden ist. Jedoch hat der Abstand der rechten Räder des Volkswagens von der Bürgersteigkante im Augenblick des Anstoßes nach der einwandfrei begründeten Überzeugung des Landgerichts höchstens 50 cm betragen. Daher ist anzunehmen, dass ██████ entweder am Rand der Fahrbahn auf dieser gegangen oder vor dem herannahenden Wagen vom Bürgersteig auf die Fahrbahn getreten ist. Mit Recht geht das Landgericht von dieser letzteren, den Angeklagten günstigeren Möglichkeit aus. Es ist aber überzeugt, dass ██████ wegen der in den Gehsteig hineinragenden Treppenaufgänge keinesfalls weiter als 1,40 m von der Gehsteigkante entfernt gegangen war, als sich der Angeklagte näherte. Die für den Tod des ██████ ursächliche Fahrlässigkeit des Angeklagten bestand nun nach der Ansicht des Landgerichts darin, dass er nicht genügend auf den Gehsteig geachtet und infolgedessen ██████ nicht gesehen habe. Er hätte ihn im Licht seiner abgeblendeten Scheinwerfer auf eine Entfernung von mindestens 25 m sehen und, so meint das Landgericht, sich auf sein Verhalten einstellen und den Zusammenstoß durch Bremsen oder Ausweichen vermeiden müssen.

Zwar bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Ansicht, dass ein Kraftfahrer sein Augenmerk nicht nur auf die Fahrbahn, sondern auch auf den angrenzenden Gehsteig richten muss, und zwar umso mehr, je näher er mit seinem Fahrzeug dem Gehsteigrand kommt (BGH VRS 14, 296; 19, 345; 23, 267; 24, 200). Bei dem gegenwärtigen Stand der Verkehrserfahrung und Verkehrserziehung darf er jedoch im Allgemeinen darauf vertrauen, dass erwachsene Fußgänger nicht ohne triftigen Grund und nicht, ohne sich über etwa von rückwärts nahende Fahrzeuge zu vergewissern, die Fahrbahn betreten (BGHSt 13, 169; VRS 14, 296; 20, 129; 26, 28). Daher würde der Angeklagte den Tod ██████s durch seine pflichtwidrige Unaufmerksamkeit nur dann verursacht haben, wenn er auf Grund besonderer festgestellter Umstände von vornherein hätte voraussehen müssen, dass Fußgänger unvorsichtig die Fahrbahn betreten werden, oder wenn er in dem Augenblick, in dem er das unvorsichtige Verhalten ██████s hätte erkennen können, durch Bremsen oder Ausweichen einen Zusammenstoß noch hätte vermeiden können (BGH VRS 20, 129; 23, 267). Hierfür bietet aber der wegen der Unmöglichkeit genauerer Feststellungen zugunsten des Angeklagten zu unterstellende Sachverhalt keine genügende Grundlage.

Das Landgericht führt zwar einige Umstände an, die nach seiner Ansicht den Angeklagten zu besonderer Vorsicht hätten mahnen sollen, womit es ersichtlich sagen will, dass sie Anlass geboten hätten, mit der Unaufmerksamkeit von Fußgängern zu rechnen. Darin kann ihm aber der Senat nicht folgen. Es mag sein, dass in der Karnevalszeit nachts vermehrt mit verkehrswidrigem Verhalten von betrunkenen Fußgängern zu rechnen ist (vgl. allerdings BGH VRS 18, 123, 125). ██████ war jedoch nach den Feststellungen nüchtern. Das Landgericht meint ferner, der Angeklagte habe die ihm bekannte Angewohnheit von Kleinstädtern, auf der Fahrbahn anstatt auf dem Gehweg zu gehen, berücksichtigen müssen. Ob ein solcher Erfahrungssatz besteht, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls gilt unter den heutigen Verhältnissen der Vertrauensgrundsatz in der oben dargelegten Gestalt auch in Kleinstädten. Schließlich brauchte der Angeklagte entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht damit zu rechnen, dass ein nahe am Rand des Bürgersteigs gehender Fußgänger erschrecken und vor seinen Wagen geraten könne. Ein Abstand von etwa 50 cm von der Bürgersteigkante muss in Anbetracht des Rechtsfahrgebots als ausreichender Sicherheitsabstand angesehen werden. Wird er eingehalten, so werden auch verkehrswidrig auf der Gehsteigkante gehende Fußgänger nicht ernstlich gefährdet.

Davon abgesehen würde die Schreckreaktion eines Fußgängers eher zu einem Sprung nach rechts zur Mitte des Bürgersteigs hin als zu einem Ausweichen auf die Fahrbahn geführt haben. Das Landgericht hat dabei auch nicht berücksichtigt, dass ██████ ein junger Mann war, von dem Schreckreaktionen auf ein vorbeifahrendes Kraftfahrzeug nicht ohne Weiteres zu erwarten waren.

Brauchte somit der Angeklagte selbst dann, wenn er ██████ gesehen hatte, nicht damit zu rechnen, dass dieser vor seinem Wagen die Fahrbahn betreten werde, so kommt es darauf an, ob er den Zusammenstoß noch hätte verhindern können, als das zu unterstellende verkehrswidrige Verhalten ██████s für ihn erkennbar wurde. Dabei ist zu beachten, dass nicht schon ein Abweichen ██████s von seiner Gehrichtung nach links zum Fahrbahnrand hin den Angeklagten hätte veranlassen müssen, sich auf ein unvorsichtiges Betreten der Fahrbahn durch ██████ einzustellen. Auch dann hätte er immer noch darauf vertrauen dürfen, dass dieser nicht, ohne auf den Fahrverkehr zu achten, den Gehsteig verlassen werde. Erst in dem Augenblick, in dem ██████ erkennbar Anstalten machte, die Fahrbahn zu betreten, musste der Angeklagte damit rechnen, dass er nicht auf den Fahrverkehr achtete (BGH VRS 20, 129). Die Feststellungen bieten indessen keinen genügenden Anhalt dafür, dass der Angeklagte in diesem Augenblick noch weit genug entfernt war, um einer Gefährdung des Fußgängers begegnen zu können. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ██████ so kurz vor dem herannahenden Fahrzeug die Fahrbahn betrat, um sie zu überschreiten oder auf ihr weiterzugehen, dass der Anhalteweg unter Berücksichtigung der Reaktions- und Bremsansprechzeit zu lang gewesen wäre, um den Wagen vor ██████ zum Stehen zu bringen, und dass auch ein Ausweichen nicht mehr möglich gewesen wäre.

Das Urteil kann demnach nicht bestehen bleiben. Da Feststellungen, die zu einer Verurteilung des Angeklagten führen könnten, nicht mehr zu erwarten sind, ist er freizusprechen.

WillmsMayrHürxthal
SandersSpiegel