Treffer
BGH Urteil

Teilaufhebung und Zurückverweisung bei Vernichtung von Fürsorgeakten im Amt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 534/60
Datum
10.03.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revision des Angeklagten Ho teilweise stattgegeben und bestimmte Einzelstrafen sowie die Schuldwürdigung in Teilen aufgehoben. Das Landgericht hatte die Vernichtung ganzer Fürsorgeakten überwiegend als Urkundenbeseitigung (§ 348 Abs.2 StGB) gewertet; der Senat hielt dagegen, dass in mehreren Fällen das Unterdrücken von Registern/Büchern als Ausführungshandlung einer fortgesetzten erschwerten Amtsunterschlagung (§ 351 StGB) zu qualifizieren ist. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; sonstige Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Amtsunterschlagung liegt vor, wenn der Täter eine ihm in amtlicher Eigenschaft anvertraute Sache entgegennimmt und sich diese aneignet; maßgeblich ist die objektive Vorstellung des Übergebenden und der Zusammenhang mit der amtlichen Stellung des Empfängers.

2

Das Unterdrücken von Registern oder Büchern kann als Ausführungshandlung einer fortgesetzten erschwerten Amtsunterschlagung (§ 351 StGB) zu qualifizieren sein, wenn die Aktenvernichtung der Verschleierung früherer Unterschlagungen dient.

3

Die falsche rechtliche Einordnung von Ausführungshandlungen (z. B. als selbständige Urkundenbeseitigung statt als Ausführungshandlung der Amtsunterschlagung) berührt sowohl die Schuld- als auch die Strafzumessung und kann die Aufhebung und Neubemessung von Einzelstrafen erfordern.

4

Bei Neubemessung einzelner Strafen nach teilweiser Aufhebung darf der Angeklagte nicht schlechtergestellt werden; die Summe der neuen Einzelstrafen und die neue Gesamtstrafe dürfen die bisherige Gesamtstrafe nicht überschreiten (Gebot des § 358 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 21. Juli 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Stadtoberinspektor Albert Epang ███ aus ████, dort geboren am ███, 2. ███ ████████████████████ ██████, ███ mS 5, aus ████, geboren am ███,

wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 10. März 1961, in der Sitzung vom 17. März 1961, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dre███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

I. 1. Auf die Revision des Angeklagten Ho wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 21. Juli 1960, soweit es ihn betrifft, in den Einzelstrafaussprüchen wegen der Straftaten in den Tatkomplexen █████████ (B II und III des Urteils) und wegen Urkundenfälschung und Hehlerei im Amt sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels dieses Angeklagten, an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Ho wird verworfen.

II. Verworfen wird auch, und zwar in vollem Umfang, die Revision des Angeklagten G gegen das genannte Urteil. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Zur Revision des Angeklagten Ho

1. Ihn hat die Strafkammer für den „Tatkomplex █████████ ███ (B II des Urteils)“ „wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue und Betrug und teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung“ zur Einzelstrafe von zwei Jahren Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 50,– DM verurteilt. Für den „Tatkomplex ███ (B III des Urteils)“ ist er „wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue und teilweise in Tateinheit mit Betrug“ zu einer Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von ebenfalls 50,– DM verurteilt worden.

2. a) Im Falle Nr. 1 des Tatkomplexes ████ (Fürsorgefall LC) hat die Strafkammer die Rechtsauffassung vertreten, der Angeklagte habe die von Frau LC ihm zurückgegebenen 40,– DM in amtlicher Eigenschaft empfangen und deshalb eine Amtsunterschlagung begangen. Hiergegen wendet er sich mit dem Vorbringen, Frau LC habe ihm das Geld außerhalb seiner dienstlichen Tätigkeit ausgehändigt. Dieser Einwand ist unbegründet. Wie sich aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt, brachte Frau LC, deren Fürsorgefall der Angeklagte als Sachbearbeiter dienstlich zu behandeln hatte, eines Tages 40,– DM, die sie als letzte Rate der Stadtkasse für eine Kurbeihilfe schuldete, dem Angeklagten in sein Dienstzimmer. Sie wollte sich den Weg zur Stadtkasse ersparen. „Da sie ihm“, wie das Landgericht wörtlich feststellt, „als Beamten und Leiter der Fürsorgestelle voll vertraute, bat sie ihn, das Geld anzunehmen und für sie bei der Stadtkasse einzuzahlen bzw. dorthin weiterzuleiten. Der Angeklagte nahm das Geld an, obwohl er dazu nicht ermächtigt war, führte es aber nicht ab.“ Er ließ es noch einige Tage in einer Kassette liegen, die der Aufbewahrung von Dienstsiegeln und ähnlichen amtlichen Gegenständen diente, und entschloss sich dann, es an sich zu nehmen und verbrauchte es.

Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe die 40,– DM von Frau ███ in amtlicher Eigenschaft empfangen. Frau LC hatte gerade dem Angeklagten als dem für ihren Fürsorgefall zuständigen Sachbearbeiter den Betrag übergeben, weil sie als Fürsorgeempfängerin diese Rate der Stadt ███ noch schuldete. Diese Umstände und die weitere Tatsache, dass sie dem Angeklagten den Betrag in seinem Dienstzimmer aushändigte, lassen erkennen, dass Frau ██████ ihm das Geld im Hinblick auf seine amtliche Stellung gab und ihn zur Empfangnahme für zuständig hielt, obwohl er es in Wirklichkeit nicht war. Offensichtlich hat der Angeklagte erkannt, von welchen Vorstellungen Frau LC ausging, als sie ihm das Geld anvertraute. Mit Recht hat deshalb die Strafkammer einen Fall der Amtsunterschlagung angenommen (BGH in NJW 1952, 191 Nr. 17).

b) Außer der unter a) behandelten Einzelbeschwerde hat der Angeklagte die allgemeine, sonst nicht näher ausgeführte Sachrüge erhoben. Die daraufhin gebotene umfassende Prüfung des Urteils hat folgenden Mangel ergeben: Nach den Feststellungen des Landgerichts vernichtete der Angeklagte in mehreren Fällen der Tatkomplexe █████████ ██ und Ho ganze Fürsorgeakten, um vorausgegangene Amtsunterschlagungen zu verdecken. Darin lag jeweils eine Ausführungshandlung der erschwerten Amtsunterschlagung nach § 351 StGB, nämlich das Unterdrücken von Registern oder Büchern. Die Strafkammer hätte demgemäß dieses Verhalten des Angeklagten als Teil seiner Straftat nach der genannten Strafbestimmung abgelten können und müssen. Sie hat es aber als Teil eines Vergehens der Urkundenbeseitigung im Amt nach § 348 Abs. 2 StGB angesehen, das sie als eine gegenüber dem sonstigen strafbaren Tun des Angeklagten selbständige Straftat gewertet hat. Zwar ist der Schuldspruch gegen ihn wegen eines solchen selbständigen Vergehens insofern richtig, als er im Falle ██████ des Tatkomplexes ██ (III 6 des Urteils) die einschlägigen Fürsorgeakten vernichtete, als er lange nach seiner Unterschlagung aufgefordert wurde, sie an die zuständig gewordene Abteilung des Sozialamts abzugeben. Da es in diesem Fall am Nachweis dafür fehlt, dass er die Akten in Beziehung auf die frühere Unterschlagung vernichtete, fällt diese Tat aus dem Zusammenhang der fortgesetzten schweren Amtsunterschlagung heraus. Sie musste, wie es die Strafkammer getan hat, als selbständiges Vergehen nach § 348 Abs. 2 StGB abgeurteilt werden.

Die Strafkammer hat aber darüber hinaus alle Fälle, in denen der Angeklagte ganze Fürsorgeakten vernichtete, also auch diejenigen, in denen er eine Ausführungshandlung nach § 351 StGB, das Unterdrücken von Registern oder Büchern, verwirklichte, in den Gründen ihres Urteils in den Schuldumfang des Vergehens nach § 348 Abs. 2 einbezogen und entsprechend auf eine Einzelstrafe von zehn Monaten erkannt. Es lässt sich nicht ausschließen, dass sie diese Einzelstrafe nicht so hoch bemessen hätte, wenn sie als die Straftat nach § 348 Abs. 2 zutreffenderweise nur die Vernichtung der Fürsorgeakten ██████████ beurteilt hätte.

Diese zum Teil unrichtige Bemessung des Schuldumfangs der Urkundenbeseitigung im Amt berührt nicht nur die Straf-, sondern auch die Schuldfrage. Denn die Strafkammer hat zu Unrecht Fälle der Aktenvernichtung als Teile eines Vergehens nach § 348 Abs. 2 anstatt als solche einer fortgesetzten erschwerten Amtsunterschlagung beurteilt. Da der Angeklagte sein Rechtsmittel in unbeschränktem Umfang eingelegt und mit der Sachrüge begründet hat, kann und muss der Senat die Schuldfrage zutreffend beurteilen, wobei allerdings der Schuldspruch im Urteilssatz der Strafkammer bestehen bleiben kann. Denn er ist so, wie er lautet, im Ergebnis richtig.

Dagegen mussten außer der für das Vergehen nach § 348 Abs. 2 ersichtlich zu hoch bemessenen Einzelstrafe auch die für die Straftaten in den Tatkomplexen ████████████ und ███ festgesetzten Einzelstrafen (2 Jahre und 1 Jahr 9 Monate Gefängnis) aufgehoben werden. Dadurch erlangt die Strafkammer die Möglichkeit, insoweit durch neue Einzelstrafen das gegenüber der bisherigen Beurteilung sich mindernde Unrecht des Vergehens nach § 348 Abs. 2 und das um die Fälle der Vernichtung von Fürsorgeakten sich mehrende Unrecht seines strafbaren Verhaltens in den Tatkomplexen ██████████████ und ██ abzugelten. Sollte die Strafkammer dabei die bisherigen Einzelstrafen von zwei Jahren und von einem Jahr 9 Monaten entsprechend höher bemessen, so läge darin kein Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 StPO. Denn auf Grund dieser Bestimmung soll der Angeklagte keinen unverdienten Vorteil erlangen. Die Grenze, welche das Landgericht wegen dieser Vorschrift beachten muss, ist lediglich, dass es die drei neuen Einzelstrafen in den Komplexen ██████████████ und ██ und für den Fall der Urkundenvernichtung im Amt in ihrer Summe nicht höher festsetzen darf als bisher und dass sie außerdem die bisherige Gesamtstrafe nicht überschreiten darf (vgl. auch RGSt 62, 62; 67, 236, 242 f).

Die vierte vom Landgericht für einen selbständigen Betrug in Tateinheit mit Untreue verhängte Einzelstrafe von sechs Monaten ist, wie die Strafzumessungsgründe der Strafkammer erkennen lassen, von den erörterten Mängeln offensichtlich nicht beeinflusst. Der Senat hat deshalb keinen Anlass gesehen, auch diese Einzelstrafe aufzuheben.

II. Zur Revision des Angeklagten ████

Er ist wegen eines in Mittäterschaft mit ██ begangenen fortgesetzten Betrugs im Komplex ██████████████ zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Die Prüfung seiner unbeschränkt erhobenen Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu seinen Ungunsten ergeben. Das, was im Schriftsatz seines Verteidigers vom 4. Oktober 1960 als angeblicher Widerspruch geltend gemacht wird, betrifft nur den Strafausspruch. Indes liegt auch dieser behauptete Widerspruch nicht vor. Der Satz auf Seite 6 der Urteilsgründe beginnend mit den Worten: „In den nunmehr folgenden Jahren .....“ bezieht sich, wie der Zusammenhang dieses Satzes und der folgenden Sätze erkennen lassen, nicht auch auf die Zeit nach 1957, sondern nur auf die Jahre nach Kriegsende bis 1957.

Rotberg Sauer Krumme Bortzler

Bundesrichter Dr. Flitner ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.