Revision verworfen — wirksame Rücknahme durch Angeklagten trotz fehlender Unterschrift
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 533/77
- Datum
- 10.11.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme einer Revision durch den Angeklagten ist wirksam, wenn aus einer schriftlichen Erklärung sein bestimmter und eindeutiger Wille zur Rücknahme zuverlässig entnommen werden kann; sie umfasst auch ein zuvor durch den Verteidiger eingelegtes Rechtsmittel.
Eine einmal erklärte Rücknahme einer Revision ist bindend und kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden.
Für die Wirksamkeit einer Verzichts- oder Rücknahmeerklärung ist die Unterschrift nicht erforderlich; maßgeblich ist, dass Inhalt und Herkunft der Erklärung hinreichend zuverlässig festgestellt werden können.
Spätere widersprüchliche Erklärungen sind unbeachtlich, wenn zuvor wirksam die Revision zurückgenommen worden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westf.), 16. September 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 533/77
in der Strafsache gegen Peter Willi Ss ohne festen Wohnsitz, geboren █████████ 1949 in ████ ██ wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am **10. November 1977
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 16. September 1976 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 14. Oktober 1977 ausgeführt:
„Der Angeklagte hat zwar durch seinen Verteidiger rechtzeitig am 22. September 1976 gegen das obenbezeichnete Urteil Revision eingelegt (Bl. 186 Bd. II), diese jedoch mit seinem am 7. Oktober 1976 bei dem Landgericht Münster eingegangenen Schreiben vom 4. Oktober 1976 wirksam zurückgenommen (Bl. 187 Bd. II). Seine Rücknahme umfasst auch das Rechtsmittel des Verteidigers. Die Revision ist daher unzulässig.
Das Schreiben vom 4. Oktober 1976 lautet wörtlich:
„Peter ███ 43 ████ den 4. X. 76 ███ 1 Akt. Z 41 KLs 7/74 JVA AK 34/74 II
An die Staatsanwaltschaft Münster!
Ich bitte Sie, die von mir eingelegte Revision vom 22. Sept. 76 als nichtig zu betrachten. Weiterhin bitte ich um sofortige Übersendung des Urteils und der Straftatbemessung.
Hochachtungsvoll: Ps. Erbitte um Eingangsbestätigung!“
Aus dieser Erklärung geht der bestimmte und eindeutige Wille des Angeklagten hervor, dass er seine Revision zurücknimmt. An die Rücknahmeerklärung ist er gebunden. Sie kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGHSt 10, 245). BGHSt 19, 101 betrifft einen anderen Fall. Die späteren Erklärungen des Angeklagten (vgl. Bl. 54, 74, 75, 85 des Vollstreckungsheftes) sind daher unbeachtlich.
Daran ändert nichts, dass das Schreiben vom 4. Oktober 1976 keine Unterschrift trägt. Nach der Rechtsprechung (vgl. RGSt 67, 385, 388 und die dort angeführten Entscheidungen; BVerfGE 15, 289, 291) ist die Unterschrift kein wesentliches Erfordernis für die Form der Verzichtserklärung. Es genügt, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Das ist hier eindeutig der Fall.“
Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.
| Bortzler | Mayer | Knoblich | |||
| Spiegel | Salger |