Revision verworfen: fahrlässige Volltrunkenheit, Verfahrensrüge und Bewährungsfrage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 533/69
- Datum
- 15.01.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht mit Tatsachen belegt ist, aus denen ein Verfahrensmangel ersichtlich wird.
Das Revisionsgericht hat nach § 354a StPO von Amts wegen die nachträgliche Neufassung strafrechtlicher Vorschriften zu berücksichtigen.
Die allgemeine Sachrüge führt nur dann zur Aufhebung, wenn bei Nachprüfung tatsächliche Rechtsfehler festgestellt werden; bloße Rügen ohne substantiierten Nachweis genügen nicht.
Eine Zurückverweisung an die Vorinstanz wegen geänderter materieller Rechtslage ist entbehrlich, wenn die Anwendung der neuen Regelung an den Feststellungen des Tatgerichts keinen milderen Entscheidungsweg eröffnen würde.
Bei der Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung sprechen einschlägige Vorstrafen und eine gewohnheitsmäßige Alkoholabhängigkeit gegen eine Bewährungserteilung.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 8. Juli 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 533/69 in der Strafsache gegen ███ ██████████████ ███████ geboren am █ wegen fahrlässiger Volltrunkenheit
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Dr. Bundesrichter Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ der Verhandlung, Bundesanwalt ████████ bei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Juli 1969 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „fahrlässiger Rauschtat“ (fahrlässigen Vergehens der Volltrunkenheit nach § 330a StGB) zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, kann keinen Erfolg haben.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht, wie in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschrieben, mit Tatsachen belegt ist, die einen Verfahrensmangel enthalten.
Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt keine Rechtsfehler.
Die nach § 354a StPO vom Revisionsgericht zu berücksichtigende Neufassung des § 23 StGB durch Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 des 1. StrRG zwingt in diesem Falle nicht dazu, die Sache zur Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung zurückzuverweisen. Die Feststellungen des Landgerichts über das Vorleben des Angeklagten, insbesondere seine Vorstrafen ergeben, dass das Landgericht die Strafe keinesfalls hätte zur Bewährung aussetzen können, selbst wenn es den § 23 StGB schon in der jetzt geltenden Fassung hätte anwenden müssen. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass der Angeklagte ein gewohnheitsmäßiger Trinker ist und schon zweimal in den Jahren 1966 und 1967 wegen Volltrunkenheit bestraft werden musste.
| Bortzler | Meyer | Sanders | |||
| Mayr | Spiegel |