Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: fahrlässige Volltrunkenheit, Verfahrensrüge und Bewährungsfrage

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 533/69
Datum
15.01.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision gegen das Urteil des LG Dortmund, das den Angeklagten wegen fahrlässiger Volltrunkenheit zu zehn Monaten Haft verurteilte. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht mit den nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO erforderlichen Tatsachen belegt ist. Eine Nachprüfung ergab keine Rechtsfehler. Eine Rückverweisung wegen geänderter Gesetzeslage (§ 23 StGB) ist entbehrlich, da Bewährung aufgrund Vorstrafen und gewohnheitsmäßigen Trinkens ausgeschlossen wäre.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht mit Tatsachen belegt ist, aus denen ein Verfahrensmangel ersichtlich wird.

2

Das Revisionsgericht hat nach § 354a StPO von Amts wegen die nachträgliche Neufassung strafrechtlicher Vorschriften zu berücksichtigen.

3

Die allgemeine Sachrüge führt nur dann zur Aufhebung, wenn bei Nachprüfung tatsächliche Rechtsfehler festgestellt werden; bloße Rügen ohne substantiierten Nachweis genügen nicht.

4

Eine Zurückverweisung an die Vorinstanz wegen geänderter materieller Rechtslage ist entbehrlich, wenn die Anwendung der neuen Regelung an den Feststellungen des Tatgerichts keinen milderen Entscheidungsweg eröffnen würde.

5

Bei der Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung sprechen einschlägige Vorstrafen und eine gewohnheitsmäßige Alkoholabhängigkeit gegen eine Bewährungserteilung.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 8. Juli 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 533/69 in der Strafsache gegen ███ ██████████████ ███████ geboren am █ wegen fahrlässiger Volltrunkenheit

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Dr. Bundesrichter Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ der Verhandlung, Bundesanwalt ████████ bei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Juli 1969 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „fahrlässiger Rauschtat“ (fahrlässigen Vergehens der Volltrunkenheit nach § 330a StGB) zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, kann keinen Erfolg haben.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht, wie in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschrieben, mit Tatsachen belegt ist, die einen Verfahrensmangel enthalten.

Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt keine Rechtsfehler.

Die nach § 354a StPO vom Revisionsgericht zu berücksichtigende Neufassung des § 23 StGB durch Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 des 1. StrRG zwingt in diesem Falle nicht dazu, die Sache zur Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung zurückzuverweisen. Die Feststellungen des Landgerichts über das Vorleben des Angeklagten, insbesondere seine Vorstrafen ergeben, dass das Landgericht die Strafe keinesfalls hätte zur Bewährung aussetzen können, selbst wenn es den § 23 StGB schon in der jetzt geltenden Fassung hätte anwenden müssen. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass der Angeklagte ein gewohnheitsmäßiger Trinker ist und schon zweimal in den Jahren 1966 und 1967 wegen Volltrunkenheit bestraft werden musste.

BortzlerMeyerSanders
MayrSpiegel