Treffer
BGH Urteil

Revision: Urteil wegen fahrlässiger Tötung aufgehoben, Rückverweisung wegen widersprüchlicher Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 533/65
Datum
21.01.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil die Urteilsgründe widersprüchliche Feststellungen zur Sichtweite und zur alkoholbedingten Reaktionsverzögerung enthalten. Der Senat weist auf die Notwendigkeit klarer Feststellungen zu Anhalteweg, Alkoholwirkungen, Mitschuld des Getöteten und die Unmöglichkeit nachträglicher Fahrerlaubnisentziehung hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn die Urteilsgründe unauflösbare, entscheidungserhebliche Widersprüche enthalten.

2

Die Annahme fahrlässiger Tötung kann sich darauf stützen, dass der Fahrzeugführer eine Geschwindigkeit beibehält, die ein Anhalten innerhalb der im Abblendlicht überschaubaren Strecke unmöglich macht.

3

Bei alkoholbedingter Beeinträchtigung sind deren Auswirkungen auf Wahrnehmungs- und Reaktionszeiten zu berücksichtigen und erforderlichenfalls durch ein Sachverständigengutachten zu quantifizieren.

4

Das Gericht hat die mögliche Mitverantwortung des Getöteten (§ 23 StGB) und sonstige besondere Umstände zu erörtern, da diese Strafzumessung und Strafbarkeit beeinflussen können.

5

Eine im Urteilsspruch unterlassene Nebenfolge, insbesondere die Entziehung der Fahrerlaubnis, kann nachträglich nicht ergänzt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 2. Juli 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 533/65 URTEIL

in der Strafsache gegen den Eisenbieger Josef █, dort geboren ████████████████ █████, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,

Bundesrichter Flitner Dr. Bundesrichter Mayr Bundesrichter Sanders Dr. Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ ███ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 2. Juli 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte, im ersten, vom Senat aufgehobenen Urteil wegen fahrlässiger Tötung mit Gefängnis bestraft, ist jetzt wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung verurteilt. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

1. Das Landgericht hat zwar nunmehr die Feststellungen nachgeholt, deren Fehlen im ersten Urteil der Senat beanstandet hatte. Das neue Urteil leidet jedoch an einem Widerspruch, der wiederum zur Aufhebung des Urteils im ganzen führen muss:

a) Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) wird von der Strafkammer damit begründet, dass der Angeklagte das Motorrad und die Personengruppe nämlich von dem Augenblick an be- „so früh wie möglich“ merkt hat, „als der Lichtkegel seines Fahrzeugs sich erstreckte“.

Danach hat der Angeklagte das Hindernis auf seiner Fahrbahn innerhalb der von ihm angegebenen Reichweite seines Abblendlichts, nämlich aus 40–50 m Entfernung, gesehen.

b) Bei der Begründung der – nach der Annahme des Landgerichts tateinheitlich begangenen – fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung (§§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB a. F.) geht die Strafkammer jedoch davon aus, der festgestellte Blutalkoholgehalt habe u. a. eine erhebliche Verlangsamung der Pupillenreaktion und damit die Verzögerung der Wahrnehmungsfähigkeit des Angeklagten von etwa einer Sekunde zur Folge gehabt; diese sei zumindest mitursächlich für das Unfallgeschehen gewesen.

Da der Angeklagte bei der zu seinen Gunsten festgestellten Geschwindigkeit von 70 km/h in dieser Sekunde aber 19,2 m zurücklegte, ist die tatrichterliche Überzeugung, er habe das Hindernis wie ein Nüchterner auf (zugunsten des Angeklagten angenommene) 50 m, also auf eine Zeitspanne von 2,6 Sekunden gesehen, nicht haltbar. Da die tateinheitliche Verurteilung vor allem auf diesen miteinander in Widerspruch stehenden Ausgangspunkten beruht und der Widerspruch auch mit Hilfe der übrigen Urteilsgründe nicht ausräumbar ist, muss das Urteil aufgehoben werden.

2. Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

a) Nach den bisherigen, vor allem aufgrund der Einlassung des Angeklagten getroffenen Feststellungen drängt es sich auf, den Vorwurf der fahrlässigen Tötung daraus herzuleiten, dass der Angeklagte, als er das Abblendlicht einschaltete, gleichwohl eine Geschwindigkeit beibehielt, die ihm ein Halten innerhalb der im Abblendlicht überschaubaren Strecke unmöglich machte (BGHSt 16, 145; BGH VRS 22, 137, 140). In diesem Falle würde die Strafkammer bei der Prüfung der Voraussetzungen der §§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB a. F. die Entscheidung BGHSt 11, 1 zu beachten haben.

Der Senat teilt zwar nicht die von der Revision insoweit geäußerten Bedenken, die Verwendung des Wortes „allenfalls“ deute darauf hin, dass der Tatrichter der Auffassung sei, auch ein nüchterner Fahrer wäre der Verkehrslage nicht gewachsen gewesen. Die Strafkammer wird aber doch, notfalls mit Hilfe des von der Revision vermissten Sachverständigen, auch darzulegen haben, welchen Anhalteweg des Unfallfahrzeugs sie zu-

grunde legt. Die von der Revision verlangte Berücksichtigung einer Schrecksekunde ist hier zu Recht unterblicben (BGH VRS 4, 423; 27, 119, 123).

b) Die von der Strafkammer festgestellte alkoholbedingte Beschränkung der Wahrnehmungsfähigkeit des Angeklagten und ihre Mitursächlichkeit für seine unzureichende Reaktion auf das Hindernis in seiner Fahrbahn steht in Einklang mit medizinischer Wissenschaft und Rechtsprechung (u. a. Ponsold, Lehrb. der gerichtl. Medizin, 2. Aufl., S. 254 f.; vgl. BGHSt 13, 83, 90; 278, 281).

Sollte die neue Hauptverhandlung wiederum zu der gleichen Feststellung führen, so wird erneut zu prüfen sein, ob die Angabe des Angeklagten, er habe die Personen und das Motorrad erst auf 5 bis 15 m Entfernung gesehen, nicht doch zutreffend ist. Die Kammer meint zwar ohne Rechtsfehler, in diesem Falle müsste dem Angeklagten eben das verspätete Erkennen zum Vorwurf gemacht werden, ist aber insoweit seiner Einlassung nicht gefolgt. Andererseits geht sie jedoch bei der Begründung eines Vergehens nach §§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB a. F. ausdrücklich davon aus, das Fehlverhalten des Angeklagten bestehe auch im „nach seinem Empfinden zu späten Erkennen“ der Personengruppe.

c) Bei der Entscheidung zu § 23 StGB wird das Landgericht auch die sehr erhebliche Mitschuld des Getöteten zu berücksichtigen haben. Insoweit liegen möglicherweise „besondere Umstände“ vor, die, wie die Revision nicht zu Unrecht bemerkt, jedenfalls einer Erörterung bedürfen. Das gleiche gilt für das Vorbringen der Revision zu dem im Urteil besonders hervorgehobenen „Ausmaß des Versagens“.

An seiner grundsätzlichen Einstellung zur Frage der Strafaussetzung bei Verkehrsstraftaten, die auf Trunkenheit beruhen, hält der Senat jedoch fest (vgl. BGHSt 17, 354; VRS 18, 347, 349).

d) Die im Urteilsspruch unterbliebene Entziehung der Fahrerlaubnis kann nicht nachgeholt werden (BGHSt 5, 168, 178).

e) Soweit die Revision im Übrigen Verletzung von „Denk- und Erfahrungssätzen“ rügt, ist sie offensichtlich unbegründet. Das trifft ebenso auf die Verfahrensrüge zu: Die Vornahme eines Augenscheins liegt auch bei Verkehrsstraftaten im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Es ist nicht ersichtlich, dass dieses hier verletzt worden ist.

Flitner Mayr Scharpenseel Spiegel Sanders