Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur tätigen Reue bei Verleitung zum Meineid

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 533/53
Datum
07.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Verleitung zum Meineid verurteilt; der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Entscheidungsrelevant ist, ob der Angeklagte nach der Beweisaufnahme freiwillig versucht hat, die falsche Aussage zu verhindern; ein möglicher Verzicht auf die Vernehmung des Zeugen kann tätige Reue i.S. von § 49a StGB sein. Ferner behandelt der Senat Fragen zur Pflichtverteidigerbeiordnung (§ 140 StPO) und zur Zulässigkeit verfahrensrechtlicher Rügen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verleitung zum Meineid ist zu prüfen, ob der Beschuldigte nach der Beweisaufnahme freiwillig und ernsthaft darauf hingewirkt hat, die falsche Aussage zu verhindern; ein Verzicht auf die Vernehmung des benannten Zeugen kann als Anzeichen tätiger Reue im Sinne des § 49a Abs. 4 StGB zu werten sein.

2

Fehlen für die rechtliche Würdigung bedeutsame Feststellungen (z. B. hinsichtlich eines Verzichts auf Zeugenvernehmung), hat der Tatrichter diese Umstände nach Aktenlage zu klären und in seinen Urteilsgründen darzustellen.

3

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 StPO unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; liegt der Angeklagte innerhalb der Frist des § 140 Abs. 3 StPO nicht untätig, weil er selbst einen Wahlverteidiger beigeordnet hat, ist die Verteidigung nicht bereits deswegen als notwendig anzusehen.

4

Verfahrensrügen, die nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ordnungsgemäß erhoben werden, bleiben unbeachtlich.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 1. April 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Affner Heinrich ██ aus den ostsch. ███, geboren am ████ 1901 in █████, wegen Verleitung zum Meineid,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Drengels, Bundesrichter Hülle, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als ████████████, Staatsanwalt Dr. ██ an der Verhandlung, Staatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 1. April 1953 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens und des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Auf Betreiben des Angeklagten erklärte sich der Arbeiter ██ ███████ in dem Räumungsprozess, den der Angeklagte gegen seinen Mieter führte, als Zeuge über eine Schlägerei auszusagen, die er überhaupt nicht gesehen hatte; das wusste der ███████████. Beide rechneten mit einer Vereidigung des ███, dessen Vernehmung dann auch das Amtsgericht antragsgemäß beschloss. Da ██ zur Zeit des Beweistermins in Strafhaft saß, ███████████ seine Anhörung.

Eine Woche später erging das Räumungsurteil.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unternommener Verleitung zum Meineid (§§ 159, 49a, 154 StGB) verurteilt.

Mit seiner Revision rügt dieser das Verfahren und behauptet Verletzung sachlichen Rechts.

Verfahrensbeschwerden gehen fehl. Der Fall einer notwendigen Verteidigung war entgegen den Ausführungen der Revision nicht gegeben. Zwar lag dem Beschwerdeführer ein Verbrechen im Sinne des § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO zur Last. Er hat jedoch innerhalb der Frist des § 140 Abs. 3 StPO keinen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers gestellt, vielmehr selbst einen Verteidiger gewählt. Die Verteidigung war also nicht notwendig und wäre es auch später nicht schon dadurch, dass der Wahlverteidiger während der Hauptverhandlung sein Mandat niederlegte; der Angeklagte hätte in diesem Zeitpunkt unverzüglich die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragen müssen. Der Senat verweist insoweit auf sein Urteil vom 11. Dezember 1952 in NJW 1953, 595 Nr. 19. Ob die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO gegeben sind, hat grundsätzlich der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Eine vom Revisionsgericht zu beachtende Verletzung der Ermessensausübung liegt erst vor, wenn die Umstände zur Bejahung der Frage, ob nicht von Amts wegen ein Verteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen sei, der Tatrichter eine solche Prüfung aber versäumt hat.

Solche Schwierigkeiten sind nicht ersichtlich und vom Verteidiger auch nicht vorgetragen.

Die Rüge mangelnder Belehrung des Angeklagten in der Hauptverhandlung über sein Antragsrecht ist in der Revisionsbegründungsfrist nicht ordnungsmäßig erhoben und daher unbeachtlich.

Der neue Verteidiger des Angeklagten hatte in der Hauptverhandlung beantragt, den Beschwerdeführer auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen. Diesen Antrag hat die Strafkammer abschlägig beschieden, weil keinerlei Anhaltspunkte hervorgetreten oder vorgebracht seien, die Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aufkommen lassen könnten.

Mit dieser Begründung hat sich das Landgericht in den Urteilsgründen nicht in Widerspruch gesetzt, wenn es den Beschwerdeführer als einen primitiven und leicht erregten Menschen kennzeichnet, dem „die Tragweite seines Handelns in der ganzen Schwere nicht so voll zum Bewusstsein gekommen sein mag wie einer ruhig überlegenden Persönlichkeit“.

Die Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch ist dagegen begründet, weil die bisherigen Feststellungen nicht ausreichen, die Voraussetzungen des § 49a Abs. 4 StGB aF zu verneinen.

Das Landgericht hat zwar die volle Überzeugung gewonnen, dass der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers zu Beginn oder im Laufe der Beweisaufnahme des Vorprozesses nicht auf die Vernehmung des damaligen Zeugen ██ verzichtet habe. Amtsgerichtsrat Oldenburg, der die Zeugen als Prozessrichter vernommen hat, hielt es allerdings für möglich, dass ein Verzicht nach der Beweisaufnahme erklärt worden sein könne.

Zu dieser Bekundung hat die Strafkammer keine Stellung genommen. Auch dem Urteilszusammenhang kann das Erforderliche nicht entnommen werden, obwohl ein solcher Verzicht, wenn man ihn als bewiesen oder als nicht auszuschließen ansieht, als Beweisanzeichen für eine tätige Reue im Sinne des § 49a Abs. 4 StGB von rechtlicher Bedeutung sein könnte, mag er vom Angeklagten oder in dessen Einverständnis vom Prozessbevollmächtigten erklärt worden sein.

Der Beschwerdeführer hatte nach einer etwa freiwillig und endgültig vollzogenen Sinnesänderung zwei Möglichkeiten, den Meineid des ███ zu verhindern: Entweder wirkte er auf den Zeugen selbst ein, seinen Tatentschluss aufzugeben, oder er verhinderte, dass der noch verbrechensbereite ████ erneut als Zeuge geladen wurde, indem er als Beweisführer auf die Vernehmung des von ihm benannten Zeugen verzichtete (§ 399 ZPO).

Möglicherweise erschien dem Angeklagten der erste Weg nicht ungefahrlich, da ██ in Strafhaft saß, so dass er sich darauf beschränkte, ihm den Zugang zum Gericht zu verlegen und auf diese Weise seinen Tatbeitrag zu beseitigen. Dass ██████ dem gleichzeitigen Strafverfahren gegen den Zeugen ██ noch einen Monat nach dem Beweistermin der Polizei die ursprünglich vereinbarte falsche Darstellung gegeben hat, legt das Urteil dem Angeklagten ausdrücklich nicht zur Last, da diesem nach seiner unwiderlegten Einlassung unbekannt war, dass sein Anwalt auch im Strafverfahren ███████ Zeugen benannt hatte. Aber auch dann, wenn es zur Aussage des ███ in dem Räumungsprozess aus einem anderen Grunde nicht gekommen ist, so könnte doch in einem Verzicht des Beschwerdeführers ein freiwilliges und ernstes Bemühen liegen, die falsche Aussage des ██ zu verhindern; das würde aber nach Satz 2 des § 49a Abs. 4 aF genügen.

Das Landgericht wird daher das Verhalten des Angeklagten nach der Beweisaufnahme im Vorprozess nach Zuziehung der Akten aufklären und es unter Anwendung der neuen Fassung des § 49a StGB und Berücksichtigung der Strafmilderungsmöglichkeit nach § 44 StGB rechtlich würdigen müssen (§ 2 Abs. 2 StGB).

Sollte es zu einer erneuten Verurteilung kommen, so wird es Gelegenheit finden, sich mit den Angriffen der Verteidigung auf die Strafzumessung auseinanderzusetzen; der Senat verweist insoweit auf BGHSt 1, 103.

KrummeHülleSeibert
EngelsAugustin