Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Maßregelausspruchs (Sicherungsverwahrung) mangels Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 532/93
Datum
17.09.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil mit angeordneter Sicherungsverwahrung ein. Der BGH hebt den Maßregelausspruch auf, weil die Urteilsgründe keine ausreichenden Feststellungen zu früheren Einzelstrafen enthalten, die § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB voraussetzt. Die übrige Revision wird verworfen; die Sache wird zur neuerlichen Entscheidung über Maßnahmen, einschließlich psychiatrischer Unterbringung, zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt eine weitere Vorverurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus.

2

Bei Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe kann diese nur dann die Voraussetzung des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllen, wenn in ihr mindestens eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr enthalten ist.

3

Fehlen in den Urteilsgründen hinreichende Angaben über frühere Einzelstrafen, ist die Rechtmäßigkeit des Maßregelausspruchs nicht überprüfbar und dieser aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert ausgeführt wird (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 6. April 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 532/93 vom 17. September 1993 in der Strafsache gegen Wolfgang Hans ████, geboren am ████████████ 1955, zur Zeit in Haft, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. September 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 6. April 1993 im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung (Einsatzstrafe: zwei Jahre), vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Bedrohung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, wegen fahrlässiger Körperverletzung und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachbeschwerde ist hinsichtlich des Schuldspruchs und des Strafausspruchs unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; dagegen kann der Maßregelausspruch nicht bestehen bleiben.

Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung vorliegen. Zwar wurde gegen den Angeklagten am 27. April 1982 wegen Totschlags eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren verhängt. Daneben muss jedoch gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine weitere Vorverurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erfolgt sein. Das Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 4. März 1985, in dem gegen den Angeklagten wegen Körperverletzung in drei Fällen unter Einbeziehung zweier Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt worden ist, erfüllt entgegen der Auffassung der Strafkammer diese Voraussetzung nicht. Bei der Verurteilung zu einer Gesamtstrafe ist erforderlich, dass darin mindestens eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr enthalten ist (Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 66 Rdn. 4, 5 m. w. N.). Dies ist bei der vom Amtsgericht Geldern ausgesprochenen Gesamtstrafe ersichtlich nicht der Fall. Ob eine der Einzelstrafen, die der vom Schöffengericht Iserlohn am 7. Dezember 1977 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten zugrunde liegen, den Anforderungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB entspricht, vermag der Senat mangels entsprechender Angaben in den Urteilsgründen nicht zu beurteilen.

Der Maßregelausspruch war daher aufzuheben.

Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird außer der Sicherungsverwahrung auch die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus erneut eingehend zu prüfen haben.

MaatzSalgerTolksdorf
Meyer-GoßnerTepperwien