BGH: Tateinheit bei fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 532/73
- Datum
- 15.11.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.
Sind die Umstände der Auslösung mehrerer Schüsse nicht aufgeklärt und bestehen alternative, nicht auszuschließende Erklärungen (z. B. körperliche Einwirkung Dritter), sind Zweifel zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen; bei gemeinsamer ursächlicher Fahrlässigkeit kann Tateinheit angenommen werden.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 265 Abs. 1 StPO den Schuldspruch selbst ändern, wenn durch die geänderte rechtliche Bewertung keine neue Verteidigung erforderlich ist und eine erneute Verhandlung keine weiteren klärenden Feststellungen erwarten lässt.
Revisionsrügen, die nur allgemein die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen, sind ohne substantiierte Darlegung entscheidungserheblicher Fehler unbegründet bzw. unzulässig.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Essen, 24. Mai 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 532/73 AS. APS
in der Strafsache gegen den Gastwirt Servet ███ aus ████████ ████, geboren ██████████████ in ███, Türkei, türkischer Staatsangehöriger, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hurxthal, Knoblich als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Richter am Amtsgericht ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Essen vom 24. Mai 1973 a) dahin geändert, dass der Angeklagte der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Gründe
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Nach den vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte in einer Gastwirtschaft im Laufe einer Auseinandersetzung zwischen türkischen Gästen, ohne dass bis dahin jemand ihm gegenüber tätlich geworden war, unvermittelt drei ungezielte Schüsse mit seiner Pistole abgefeuert. Als daraufhin Ismail ████████ und Seyfi ███████ den Angeklagten in den Toilettenflur abdrängten und versuchten, ihm die Pistole aus der Hand zu winden, lösten sich bei dem Handgemenge zwei weitere Schüsse, die █████████ und █████ trafen und den ersteren töteten, den zweiten in den Kopf schwer verletzten.
Das Schwurgericht hat nicht feststellen können, dass der Angeklagte diese Schüsse vorsätzlich abgefeuert hat. Es hat ihn wegen fahrlässiger Tötung und wegen fahrlässiger Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der nur allgemein die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
Die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Auch die Sachbeschwerde hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung des Ismail ███ und fahrlässiger Körperverletzung des Seyfi ███ als solche richtet. Die Urteilsgründe lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Rechtliche Bedenken bestehen lediglich gegen die Annahme von Tatmehrheit zwischen diesen Vergehen. Wie sich das Geschehen im Toilettenflur im Einzelnen abgespielt hat, hat das Schwurgericht nicht aufklären können. Insoweit heißt es im Urteil lediglich, es könne „nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Schüsse lösten, als Ismail ███ ██████████ dem Angeklagten durch Drehen des Handgelenks die Pistole zu entwinden versuchte“. Jedenfalls stürzten die Betroffenen daraufhin sofort zu Boden (UA S. 8). Danach ist offen geblieben, wodurch es zur Auslösung der beiden Schüsse gekommen ist. Selbst wenn der Angeklagte, wie zuvor in der Gaststube (UA S. 7), beim Handgemenge den Finger immer noch am Abzug gehabt haben sollte, muss er nicht notwendig selbst den Abzug zweimal betätigt haben. Es kann auch so gewesen sein, dass die Auslösung des Abzugshahns ohne seine Betätigung durch einen von ███ ███ ausgehenden körperlichen Druck auf seinen Finger erfolgt ist, als Yildizhan ihm durch Drehen des Handgelenks die Pistole zu entwinden versuchte. Von dieser Möglichkeit hat das Schwurgericht jedenfalls bei der gegebenen Sachlage zugunsten des Angeklagten ausgehen und infolgedessen das Tatgeschehen als eine auf demselben fahrlässigen Verhalten des Angeklagten beruhende und damit tateinheitlich begangene Handlung gewertet müssen.
Von einer neuen Verhandlung ist eine weitere Klärung insoweit nicht zu erwarten. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch selbst geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen; es ist ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte bei einem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes (§ 16 StGB) anders als geschehen verteidigen könnte.
Über die nunmehr auszusprechende eine Strafe kann die Strafkammer entscheiden (§ 354 Abs. 3 StPO).
| Meyer | Spiegel | Knoblich | |||
| Mayr | Hurxthal |