Revision: § 164 StGB erfordert Bewusstsein der Verdächtigung; Bordwandsicherung (§ 7 StVO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 532/60
- Datum
- 03.02.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Fahrzeugführer hat nach § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand ist; hierzu gehört bei Nutzfahrzeugen eine zuverlässige Sicherung der Bordwand gegen Herabfallen während der Fahrt.
Sind an einem Kraftfahrzeug mehrere einander ergänzende Sicherheitseinrichtungen gegen dieselbe Gefahr vorgesehen, ist der Fahrer grundsätzlich verpflichtet, alle diese Vorrichtungen zu benutzen, auch wenn er ihre technische Notwendigkeit im Einzelnen nicht durchschaut.
Verursacht die Nichtbenutzung vorgesehener Sicherungsvorrichtungen eine Verkehrsgefährdung und einen Unfall, kann sich der Täter regelmäßig nicht mit fehlender Voraussehbarkeit entlasten, weil das Vorhandensein der Einrichtungen deren Erforderlichkeit zur Unfallverhütung indiziert.
Eine Verurteilung wegen falscher Verdächtigung/Anschuldigung (§ 164 StGB) setzt Feststellungen voraus, dass der Täter sich bewusst ist, seine unwahre Erklärung könne den Betroffenen in den Verdacht einer Straftat bringen und ein Ermittlungsverfahren gegen ihn zur Folge haben.
Der Umstand, dass eine falsche Verdächtigung die Strafverfolgungsbehörden irreführt, ist typischer Tatbestandseffekt und als solcher regelmäßig kein selbständiger strafschärfender Gesichtspunkt bei der Strafzumessung.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 28. Juni 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Werner ██ aus ████, Landkreis ████, dort geboren am █████ ███ wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Flitner Bundesrichter Dr. ███ als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Karlsruhe vom 28. Juni 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen wissentlich falscher Anschuldigung verurteilt worden ist; ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Führerschein und wegen wissentlich falscher Anschuldigung in Vorteilsabsicht zur Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt und der Verwaltungsbehörde untersagt, ihm vor Ablauf von vier Jahren (erstmalig) eine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die auf die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist teilweise begründet.
I. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Führerschein (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG, §§ 222, 73 StGB) hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Nach den Urteilsfeststellungen besitzt der Angeklagte, der als Hilfsarbeiter im Obst- und Gemüsegeschäft seiner Eltern tätig ist, keine Fahrerlaubnis; er ist dreimal in der Fahrprüfung durchgefallen und hat ein von der Zulassungsbehörde gefordertes eignungstechnisches Gutachten nicht erbracht. Er ist viermal wegen unerlaubten Fahrens mit Kraftfahrzeugen vorbestraft.
Der Angeklagte wohnt bei seinen Eltern in ███. Am █████ 1960 holte er noch bei Dunkelheit den 3,5-t-Lastkraftwagen seiner Eltern aus der Garage, um seine Braut von ███ nach ███████ zu bringen. Dabei klappte er die herabhängende rückwärtige Bordwand des Wagens nach oben und verankerte sie in dieser Stellung durch Hineinlegen je eines an den beiden Wagenseiten dafür vorgesehenen Riegels. Um ein Lockern und Herausrutschen dieser Riegel aus der Haltevorrichtung und damit ein Herabfallen der Bordwand zu verhindern, waren an Ketten Sicherungshaken angebracht, die durch eine in die Riegel gestanzte Öse gesteckt werden mussten. Von diesen Haken war der linke so verbogen, dass er aus der Öse des Riegels herausfallen konnte. Ihn hängte der Angeklagte in den linken Riegel ein. Dagegen unterließ er es, den rechtsseitigen unverbogenen Haken in den rechten Riegel einzuhängen.
Die Rückfahrt von ███████ nach ██ trat der Angeklagte zu einer Zeit an, als es zu dämmern begann. Er hatte die Vorder- und Rückbeleuchtung des Lastkraftwagens eingeschaltet. Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt, möglicherweise beim Überqueren eines der zwei zwischen ██████ und ████████ liegenden Bahnübergänge, schob sich der eingehängte linke Sicherungshaken aus der Öse. Unter den Erschütterungen des Fahrzeugs und den Verschiebungen des Wagenaufbaus während der weiteren Fahrt lösten sich sodann die zwei nunmehr ungesicherten Riegel der Bordwand, so dass diese schließlich herabfiel und in hängender Stellung die Rückleuchten und die Nummernschildbeleuchtung des Lastkraftwagens verdeckte. Mit dem so nach hinten unbeleuchteten Fahrzeug fuhr der Angeklagte weiter, ohne dass er den geschilderten Vorfall bemerkt hatte. Am Ortseingang von █████████ bremste er wegen der Begegnung mit einem Lastzug seinen Wagen ab und fuhr nur mit Schrittgeschwindigkeit weiter. Währenddessen näherte sich ihm von hinten ein Motorrollerfahrer; dieser fuhr geradewegs auf den Lastkraftwagen auf und wurde so gegen die Kante der Ladefläche geschleudert, dass er eine Schädelzertümmerung erlitt und an der Unfallstelle starb.
2. Das Landgericht sieht das für den Tod des Rollerfahrers ursächliche Verschulden des Angeklagten in der ungenügenden Sicherung der hinteren Bordwand des Lastkraftwagens gegen ein Herabfallen während der Fahrt. Es ist davon überzeugt, dass der Unfall unterblieben wäre, wenn die Schlussleuchten und Bremslichter nicht durch die herabgeklappte Bordwand verdeckt worden wären. Es hält weiter für erwiesen, dass der Angeklagte nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen die Notwendigkeit einer ausreichenden Sicherung der Bordwand durch Einhängen (auch) des rechten Sicherungshakens und die aus der Unterlassung dieser Maßnahme erwachsende Verkehrsgefahr hätte erkennen können und müssen.
Ohne Erfolg geht die Revision hiergegen an.
a) Was sie gegen die Feststellung der Ursächlichkeit des Verdecktseins der Schlussleuchten und Bremslichter für das Auffahren des Motorrollers auf den Lastkraftwagen vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Dass Auffahrunfälle verhältnismäßig häufig sind und auch dann vorkommen, wenn die Schlussleuchten des vorausfahrenden Fahrzeugs brennen, hinderte das Landgericht nicht, die Überzeugung zu gewinnen, dass der Unfall des Rollerfahrers unterblieben wäre, wenn die rückwärtige Bordwand des Lastkraftwagens des Angeklagten ordnungsgemäß befestigt und daher die Schlussleuchten und Bremslichter des Fahrzeugs sichtbar gewesen wären. Die Strafkammer ging ersichtlich davon aus, dass Auffahrunfälle bei brennenden Schlussleuchten (und aufleuchtenden Bremslichtern) des Vorderfahrzeugs, ausreichendem Abstand des nachfolgenden Fahrzeugs und aufmerksamer Beobachtung der Fahrbahn durch den Nachmann so selten sind, dass die Möglichkeit, der Motorrollerfahrer wäre auch bei ordnungsmäßiger Beleuchtung des Lastkraftwagens auf diesen aufgefahren, nur unter besonderen Umständen in Betracht zu ziehen wäre. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht nahm unangreifbar auch an, dass der Rollerfahrer vor dem Auffahren einen ausreichenden Abstand zu dem vorausfahrenden Lastkraftwagen hatte und dass er die Fahrbahn mit genügender Aufmerksamkeit beobachtete. Dem kann nicht damit entgegengetreten werden, dass der Rollerfahrer in seinem Scheinwerferlicht und in dem des entgegenkommenden Lastkraftwagens den vorausfahrenden Lastkraftwagen des Angeklagten hätte erkennen „müssen und können“. Im Rahmen der Prüfung des Ursachenzusammenhangs geht es nicht um die Frage, ob es dem Rollerfahrer zum Verschulden gereicht, dass er den Lastkraftwagen des Angeklagten ohne rückwärtige Beleuchtung nicht erkannt hat, sondern ausschließlich darum, ob er den Lastkraftwagen erkannt hätte, wenn er ordnungsgemäß beleuchtet gewesen wäre. Das hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum bejaht.
Allerdings war hier als besonderer Umstand zu berücksichtigen, dass der Rollerfahrer eine Schutzbrille trug, die verkratzt war und nur beschränkte Sicht gewährte. Die Strafkammer maß dem indes keine entscheidende Bedeutung bei, weil die Schutzbrille „nicht so blind“ war, „dass sie die Sicht auf brennende Schlussleuchten eines Lastkraftwagens verhindert oder auch nur so erheblich beeinträchtigt haben würde, dass der Rollerfahrer sie dadurch nicht mehr rechtzeitig hätte wahrnehmen können“. Diese Würdigung bewegt sich im Rahmen tatrichterlichen Ermessens und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
b) Zu Unrecht bezweifelt die Revision ferner die vom Landgericht angenommene Rechtspflicht des Angeklagten zum Einhängen (auch) des rechten Sicherungshakens in die dafür vorgesehene Öse. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO hat der Führer eines Fahrzeugs dafür zu sorgen, dass sich dieses in vorschriftsmäßigem, vor allem in verkehrssicherem Zustand befindet. Dazu gehört bei Lastkraftwagen, dass die Bordwand gegen ein Herabfallen während der Fahrt zuverlässig gesichert wird; denn hieraus können schwere Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer entstehen, sei es, dass diese durch die herabfallende Bordwand körperlich verletzt werden, sei es, dass – wie im vorliegenden Falle – durch die herabfallende Bordwand die rückwärtige Beleuchtung verdeckt und so für nachfolgende Fahrzeugführer ein unbeleuchtetes Hindernis geschaffen wird. Wie das Landgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt hat, wäre die rückwärtige Bordwand des von dem Angeklagten geführten Lastkraftwagens nur dann hinreichend gegen ein Herabfallen gesichert gewesen, wenn nicht nur die seitlichen Riegel eingehängt, sondern auch die Sicherungshaken durch die Ösen gesteckt und dadurch die Riegel gegen ein Herausrutschen gesichert worden wären. Der Angeklagte durfte deshalb auf das Einhängen vor allem des rechten unverbogenen und daher voll brauchbaren Sicherungshakens nicht verzichten. Tat er es dennoch, so verstieß er gegen § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO und gegen die ihm obliegende allgemeine Verkehrssicherheitspflicht.
c) Das Landgericht hat auch festgestellt, dass der Angeklagte nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen die Mangelhaftigkeit der von ihm vorgenommenen Sicherung hätte erkennen und die später eingetretenen Folgen seines Versäumnisses hätte voraussehen können.
Die Revision wendet hiergegen ein, dass nach den Äußerungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen schon ein Sicherungshaken das Hochrutschen der Riegel und das Herabfallen der Bordwand mit Sicherheit verhindert hätte, wenn dieser nicht verformt und daher unbrauchbar gewesen wäre. Dem Angeklagten könne deshalb aus dem Einhängen nur des linken Sicherungshakens kein Schuldvorwurf gemacht werden, solange nicht festgestellt sei, dass er die mangelnde Brauchbarkeit dieses Hakens erkannt habe oder nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen hätte erkennen können. Diese Feststellung fehle im angefochtenen Urteil. Darüber hinaus hätten die Sachverständigen sogar das bloße Einhängen der Riegel ohne die zusätzliche Sicherung durch die genannten Haken als ausreichend bezeichnet, wenn die Riegel nicht, wie festgestellt, „ausgeschlagen“ gewesen wären; dem Angeklagten sei aber auch nicht nachgewiesen, dass er diesen Verschleißschaden erkannt habe oder hätte erkennen müssen. Er sei ein einfacher Mensch bäuerlicher Herkunft, dem nicht die „diffizilen Kenntnisse“ eines Sachverständigen zugemutet werden könnten.
Diese Einwendungen sind nicht geeignet, den Angeklagten zu entlasten. Weist ein Kraftfahrzeug bestimmte Sicherheitseinrichtungen zum Schutze anderer Verkehrsteilnehmer auf, so hat sein Führer von ihnen Gebrauch zu machen, auch wenn er deren Notwendigkeit nicht oder nicht völlig durchschaut. Im Allgemeinen muss davon ausgegangen werden, dass die Hersteller von Kraftfahrzeugen, besonders von Nutzfahrzeugen, solche Vorrichtungen schon aus Kostengünden nur in dem Umfang entwickeln und serienmäßig einbauen, als es die Verkehrssicherheit erfordert. Das gilt auch insoweit, als Fahrzeuge (wie der vom Angeklagten benutzte Lastkraftwagen) mehrere einander ergänzende Sicherheitseinrichtungen gleicher oder verschiedener Art gegen dieselbe Gefahr (hier das Herabfallen der Bordwand mit allen denkbaren Folgen) aufweisen. Ihre Anwendung kann nicht der Einsicht des einzelnen Kraftfahrers in die technischen Zusammenhänge und die daraus im Einzelfall abzuleitenden Maßnahmen überlassen werden. Vielmehr ist jeder Kraftfahrer grundsätzlich verpflichtet, alle ihm gegen eine mögliche Verkehrsgefahr an die Hand gegebenen Vorrichtungen zu nutzen. Er darf sich nicht darauf verlassen, dass unter günstigen Bedingungen möglicherweise eine Sicherheitsvorkehrung genügen würde, sondern muss damit rechnen, dass aus einem ihm unbekannten Grunde, etwa wegen einer für ihn nicht ohne Weiteres erkennbaren Abnutzung einer Vorrichtung, der erstrebte Schutz der Verkehrsteilnehmer nur durch Anwendung der mehreren vom Fahrzeugbauer vorgesehenen Hilfen gewährleistet ist. Kommt der Kraftfahrer der bezeichneten Pflicht nicht nach und wird dadurch ein Unfall verursacht, so trifft ihn der Vorwurf der Fahrlässigkeit; der Einwand, er habe die Folge seiner Nachlässigkeit nicht voraussehen können, ist ihm regelmäßig versagt, weil Sicherheitseinrichtungen an Kraftfahrzeugen im Allgemeinen schon durch ihr Vorhandensein besagen, dass sie zur Verhütung von Unfällen erforderlich sind.
Die Strafkammer hätte demnach die Voraussehbarkeit des Geschehensablaufs für den Beschwerdeführer selbst dann bejahen können, wenn es nicht die Überzeugung gewonnen hätte, er habe die mangelnde Brauchbarkeit des linken Sicherungshakens erkennen können. Der Angeklagte wusste um das Vorhandensein eines zweiten, des rechten Sicherungshakens; dessen Zweck war ihm bekannt. Da er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass aus besonderen Gründen die Bordwand schon durch das Einhängen nur eines Sicherungshakens zuverlässig gesichert sei, ergab sich für ihn von selbst die Notwendigkeit zum Gebrauch beider Haken. Bei dieser Betrachtungsweise war für ihn auch, ohne dass er „über besondere Geistesgaben verfügte“, voraussehbar, dass das Nichteinhängen eines der beiden Haken nachteilige Folgen für andere Verkehrsteilnehmer haben konnte. Das genügt für den Vorwurf der Fahrlässigkeit.
II. Der Schuldspruch wegen wissentlich falscher Anschuldigung (§ 164 Abs. 1 und 3 StGB) kann nicht bestehen bleiben.
1. Ihm liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Nachdem sich der Angeklagte zunächst selbst um den verunglückten Rollerfahrer bemüht hatte, fuhr er in den Ort ███, um einen Arzt und die Polizei zu verständigen. Er suchte jedoch zuerst die elterliche Wohnung auf, schloss die herabhängende Bordwand und veranlasste seine Mutter, die im Gegensatz zu ihm eine Fahrerlaubnis besaß, an seiner Stelle die weitere Führung des Lastkraftwagens zu übernehmen. Mutter und Sohn verabredeten auch miteinander, bei der Vernehmung durch die Polizei anzugeben, die Mutter habe den Lastkraftwagen nach ███████ und zurück gesteuert. Gemäß dieser Absprache gab der Angeklagte, an die Unfallstelle zurückgekehrt, dem dort eingetroffenen Polizeibeamten an, seine Mutter habe den Lastkraftwagen gefahren. Er tat dies nach der Überzeugung des Landgerichts, weil er befürchtete, wegen des Fahrens ohne Führerschein in besonderem Maße dem Verdacht ausgesetzt zu sein, den Tod des Rollerfahrers fahrlässig verursacht zu haben. Er wollte dadurch „den nach Sachlage gegebenen Verdacht einer Verkehrsstraftat und damit die Ermittlungen der Polizei auf seine Mutter lenken, um sich selbst einer Bestrafung zu entziehen“. „Entsprechend seiner Absicht“ wurde die Mutter „daraufhin“ über den Unfallhergang und die Art ihrer Beteiligung vernommen. Sie leugnete zunächst, gab jedoch dann zu, dass nicht sie, sondern der Angeklagte den Lastkraftwagen gesteuert habe. Der Angeklagte selbst hielt auch bei seinen weiteren Vernehmungen durch die Polizei, den Staatsanwalt und den Ermittlungsrichter an der Behauptung fest, seine Mutter habe den Lastkraftwagen gefahren. Erst bei einer späteren richterlichen Vernehmung gestand er den wahren Sachverhalt.
2. Das Landgericht hat dieses Verhalten des Angeklagten als wissentlich falsche Anschuldigung nach § 164 Abs. 1 StGB gewürdigt. Nach seinen Darlegungen wälzte der Angeklagte durch die Behauptung, seine Mutter habe den Lastkraftwagen vor dem Unfall gesteuert, den nach der Sachlage gegebenen Verdacht einer fahrlässigen Tötung von sich auf die Mutter ab. Er brachte diese dadurch bei der Polizei in den Verdacht, eine Straftat begangen zu haben. Nach der Überzeugung des Landgerichts tat er das wider besseres Wissen, weil er wusste, dass seine Mutter mit dem Unfall nichts zu tun hatte. Er handelte dabei in der Absicht, das polizeiliche Ermittlungsverfahren gegen die (unschuldige) Mutter zu lenken, um dadurch „die Feststellung, dass er ohne Führerschein gefahren war, zu verhindern“ und sich „den persönlichen und wirtschaftlichen Belastungen einer Bestrafung zu entziehen“. Darin sah das Landgericht das Erstreben eines Vorteils im Sinne des § 164 Abs. 3 StGB.
Hiergegen geht die Revision mit Erfolg an.
a) Rechtlich unbedenklich ist zwar die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe die unwahre Behauptung, seine Mutter habe den Lastkraftwagen von ███████ nach ████ und zurück gesteuert, wider besseres Wissen aufgestellt und er habe durch diese Behauptung die Mutter tatsächlich in den falschen Verdacht gebracht, eine fahrlässige Tötung begangen zu haben. Der Strafkammer ist auch darin beizutreten, dass die Selbstbegünstigungsabsicht des Angeklagten denkgesetzlich und nach der Lebenserfahrung nicht der Feststellung entgegenstand, dieser habe seine Mutter in der Absicht wissentlich falsch beschuldigt, gegen sie ein Ermittlungsverfahren herbeizuführen (u. a. RGSt 69, 173, 175; BGHSt 13, 219, 222; BGH DRiZ 1954, 201 Nr. 12, insoweit in BGHSt 5, 66 nicht abgedruckt).
b) Dagegen ist es ein Rechtsfehler, dass das Urteil die eindeutige Feststellung vermissen lässt, der Angeklagte sei sich bewusst gewesen, dass seine falsche Erklärung gegenüber der Polizei die Mutter in den Verdacht der fahrlässigen Tötung des Rollerfahrers bringen und deshalb gegen sie ein Ermittlungsverfahren zur Folge haben könne. Diese Feststellung war bei der Besonderheit des Sachverhalts nicht entbehrlich. Dem Angeklagten kam es zunächst und in erster Linie nur darauf an, nicht erneut des Fahrens ohne Führerschein überführt zu werden; wie das Landgericht feststellt, „hoffte“ er, „die Feststellung, dass er ohne Führerschein gefahren war, zu verhindern“ (S. 9 UA) und dadurch nicht nur einer Bestrafung wegen Vergehens nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu entgehen, sondern auch zu vermeiden, „in besonderem Maße dem Verdacht einer fahrlässigen Tötung ausgesetzt zu sein“ (S. 5 UA). Gerade diese Nachteile aber drohten seiner Mutter nicht, weil sie eine Fahrerlaubnis besaß. Sie konnte sowohl ein Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Führerschein wie auch einen aus solchem Fahren sich ergebenden besonderen Verdacht, den Tod des Rollerfahrers verschuldet zu haben, durch Vorzeigen des Führerscheins von vornherein abwenden. Das schließt freilich nicht aus, dass der Angeklagte gleichwohl die Möglichkeit erwog, seine Mutter sei statt seiner der fahrlässigen Tötung verdächtig. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens hierwegen beabsichtigte er jedoch nur dann, wenn ihm ein solches Verfahren als unausweichliche oder doch naheliegende Folge seines Verhaltens vor Augen stand und er es, sei es auch nur seiner eigenen Entlastung wegen, erstrebte. Das ist bisher nicht ausreichend festgestellt.
Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen wissentlich falscher Anschuldigung.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben zu klären, ob der Angeklagte bei seinen Vernehmungen überhaupt leugnete, nach ███████ gefahren zu sein, oder ob er nur in Abrede stellte, den Lastkraftwagen gesteuert zu haben. Im letzten Falle wäre es denkbar, dass er gleichwohl den Vorwurf mangelhafter Verriegelung der Bordwand wahrheitsgemäß auf sich nahm; denn es lag nicht fern, dass er seiner Mutter die Arbeit des Hochhebens und Festmachens der Bordwand abnahm. Hatte er aber seine Mutter nur des Fahrens des Lastkraftwagens, nicht auch der Unterlassung der Verrichtungen bezichtigt, die nach der Sachlage allein den Verdacht der fahrlässigen Tötung des Rollerfahrers begründen konnten, so wäre ihm schwerlich nachzuweisen, dass er die Herbeiführung eines Ermittlungsverfahrens gegen seine Mutter im Sinne des § 164 StGB (BGHSt 13, 219) beabsichtigte.
III. Die Aufhebung der Verurteilung wegen wissentlich falscher Anschuldigung hat den Wegfall der hierfür ausgesprochenen Einzelstrafe und die Beseitigung der Gesamtstrafe einschließlich der Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Folge, obwohl der Ausspruch hierüber an sich keinen Rechtsirrtum erkennen lässt. Für die neue Hauptverhandlung wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Sollte das Landgericht den Angeklagten wieder des Vergehens nach § 164 StGB schuldig sprechen, so wird es bei der Strafzumessung Erwägungen zu vermeiden haben, die die Strafe fehlerhaft beeinflusst haben könnten. Dass die falsche Verdächtigung eines anderen gegenüber der Polizei „eine Irreführung der Strafjustiz darstellt“, ist der Regelfall und daher kein Straferschwerungsgrund. Der Umstand, dass hier die Tat „noch unter dem Eindruck des tödlichen Unfalles verabredet“ wurde, kann ebenso ein Strafmilderungs- wie ein Strafschärfungsgrund sein; jenes wäre er dann, wenn der Angeklagte die Absprache in der ersten Bestürzung über den tödlichen Unfall und in der unmittelbaren Angst vor strenger Bestrafung wegen des Fahrens ohne Führerschein, also ohne ruhige Überlegung und vorgefassten Plan, getroffen hätte. Allerdings hielt er die falsche Anschuldigung seiner Mutter während mehrerer Vernehmungen aufrecht, so dass das Landgericht an sich mit Recht von einem „beharrlich geführten Angriff gegen die Rechtspflege“ und „hartnäckigem“ Handeln des Angeklagten spricht. Auch hierbei ist jedoch zu dessen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Vernehmungen ersichtlich kurz aufeinander folgten und dass das Festhalten an der einmal gegebenen falschen Darstellung mehr gegenüber anderen Beweggründen als böswilliger Einstellung den Strafverfolgungsbehörden entspringen konnte. Schließend weist die Revision zutreffend darauf hin, dass das Tun des Beschwerdeführers wegen des Einverständnisses seiner Mutter keinen rechtswidrigen Angriff gegen deren Belange enthielt und dass dieser Umstand strafmildernd zu werten ist, wenngleich er kein Anlass zu sein braucht, „bis zur Grenze der Mindeststrafe“ zu gehen.
2. Die selbständige Sperrfrist nach § 42 m StGB wird das Landgericht neben der etwa zu bildenden neuen Gesamtstrafe oder, falls es zu keiner Verurteilung wegen falscher Anschuldigung mehr kommen sollte, neben der rechtskräftigen Einzelstrafe wegen fahrlässiger Tötung neu zu bestimmen haben (DRiZ 1961, 52 unter c) und die dort angeführten Urteile des Bundesgerichtshofs).
Martin Rotberg Sauer Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Flitner ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.