Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Rückverweisung wegen mangelnder Feststellungen zur Verführung (§175a Nr.3 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 531/65
Datum
19.11.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern verurteilt und legte Revision ein. Das Gericht hob die Verurteilung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer (Jugendkammer). Grund war das Fehlen ausreichender Feststellungen zur inneren Tatseite der Verführung; Verfahrensrügen wurden überwiegend als unbegründet oder unzulässig angesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung eines weiteren Sachverständigen ist nicht geboten, wenn ein bereits vorhandenes, eingehend erörtertes Gutachten die entscheidungserheblichen Fragen ausreichend behandelt und die Partei keinen Antrag auf ergänzende Begutachtung stellt.

2

Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit jugendlicher Zeugen ist eine richterliche Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zwingend, solange keine besonderen Auffälligkeiten vorliegen und die Aussagen durch andere Umstände gestützt werden.

3

Verfahrensrügen sind unzulässig, soweit der Revisionsführer keine konkreten Beweismittel benennt, die das Tatgericht zu ergänzenden Ermittlungen veranlasst hätten.

4

Eine Verurteilung wegen Verführung nach § 175a Nr. 3 StGB setzt ausdrückliche Feststellungen zur inneren Tatseite voraus; der Tatrichter hat die für oder gegen eine Verführungsabsicht sprechenden Gesichtspunkte abzuwägen und darzustellen.

5

Ein tateinheitlich hinzutretendes fortgesetztes Vergehen nach § 175 StGB kann eine zuvor festgestellte Verführungstat nicht zu einer rechtlichen Einheit im Sinne einer einzigen Handlung zusammenfassen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 22. Juni 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen ██ ██, den Bauhilfsarbeiter Winfried ██, geboren am ██████ 1931 in ██, wegen Unzucht zwischen Männern.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. November 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, ███████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Juni 1965, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern (§§ 175a Nr. 3, 73 StGB) zu Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen: a) Die Strafkammer hatte aufgrund eingehender Erörterung des Geschlechtslebens des Angeklagten und des umfassenden Gutachtens des stellvertretenden Leiters des Instituts für Sexualforschung bei der Universität Hamburg (vgl. dazu 4 StR 285/62 vom 21. September 1962) keine Zweifel an der vollen Verantwortlichkeit des Angeklagten. Es stellt daher keinen Verfahrensverstoß dar, wenn sie die Beiziehung des Dr. Schmitz oder eines anderen Sachverständigen nicht für nötig hielt. Dies umso weniger, als auf die Gedankengänge des Dr. Schmitz im Hamburger Gutachten mit eingegangen wurde und weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung einen Antrag auf zusätzliche Aufklärung gestellt haben.

b) Auch hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Jugendlichen musste sich der in der Beurteilung von derartigen Aussagen erfahrenen Jugendstrafkammer die Anhörung eines Sachverständigen nicht von Amts wegen aufdrängen. Die Revision behauptet nicht, dass einer der Jugendlichen besondere, aus dem Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge und Eigentümlichkeiten aufwies. Außerdem wurden die Aussagen der Jugendlichen durch die Einlassung des Angeklagten im Wesentlichen bestätigt.

c) Im Übrigen sind die Verfahrensrügen unzulässig: Soweit die Revision beanstandet, die Strafkammer habe es unterlassen, die sittliche Vergangenheit der Zeugen aufzuklären, führt sie keine Beweismittel an, die das Landgericht zur weiteren Erforschung des Sachverhalts hätte benutzen können (BGHSt 2, 168). Die Aufklärungsrüge kann ferner nicht darauf gestützt werden, dem vernommenen Sachverständigen sei eine bestimmte Frage nicht gestellt worden.

2. Die Sachrüge: Jedoch kann das Urteil auf die Sachrüge hin nicht bestehen bleiben, weil es hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Verführung i. S. des § 175a Nr. 3 StGB sowohl bei der ersten Unzuchtshandlung mit dem Jugendlichen ███ wie bei der späteren Unzucht mit ███ und zwei weiteren Jugendlichen in der Wohnung des Angeklagten keine Feststellungen zur inneren Tatseite enthält und überdies im zweiten Fall es trotz gewisser gegenteiliger Anhaltspunkte nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, dass die beiden anderen Jugendlichen nicht schon von sich aus zur Unzucht bereit waren. Zwar mag es nach dem im Urteil geschilderten Tatgeschehen in beiden Fällen so gewesen sein und sogar naheliegen, dass der Angeklagte es von vornherein bei der Anknüpfung der Bekanntschaft zielbewusst darauf anlegte, nicht bereits von sich aus hierzu bereite Jugendliche für sein unzüchtiges Treiben zu gewinnen. Doch wäre es Sache des Tatrichters gewesen, die für oder gegen das eine oder das andere sprechenden Gesichtspunkte abzuwägen und zu bestimmten Feststellungen zu gelangen.

Sollte das Landgericht auf die neue Verhandlung wieder in beiden angeführten Fällen ein Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB bejahen, so wird es zu beachten haben, dass ein tateinheitlich hinzutretendes fortgesetztes Vergehen nach § 175 StGB die beiden Verbrechen nicht zu einer Handlung im Rechtssinne zusammenfassen konnte (BGHSt 18, 26). Zum Begriff der Verführung wird auf die Entscheidung BGHSt 13, 228 sowie auf RG HRR 1937, 1560 verwiesen.

FlitnerMayrSpiegel
WillmsSanders

Zitiert (1)