Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 531/51
Datum
25.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum wegen Unzucht mit einem Kind ein und rügte u.a. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des minderjährigen Zeugen. Zentral war, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters die vorhandenen Bedenken überwunden hat. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet: die Urteilsgründe erläutern nachvollziehbar die sorgfältige Würdigung und enthalten keine Rechtsfehler. Kostenfolge gem. § 349 Abs. 2 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussage eines Jugendlichen ist bei Fehlen sonstiger Beweismittel mit besonderer Vorsicht zu würdigen; der Tatrichter kann diese Zweifel jedoch durch eine eingehende und nachvollziehbare Beweiswürdigung überwinden.

2

Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, den gesamten Gang der Beweisaufnahme lückenlos wiederzugeben; es genügt, wenn die Urteilsgründe die maßgeblichen Erwägungen zur Überzeugungsbildung enthalten.

3

Bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte (z. B. vertrautes Verhältnis, Äußerungen des Beschuldigten) kann aus den Urteilsgründen auf die Kenntnis des Alters des Opfers geschlossen werden.

4

Das Revisionsgericht prüft auf Rechtsirrtümer, Verstöße gegen Denkgesetze oder unzureichende Feststellungen; sind solche nicht erkennbar, ist die Revision zu verwerfen und die Kosten sind dem Revisionsführer aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 11. April 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Vertreter ██ Wilhelm ███, geboren am ████ 1899 in ███, wegen Unzucht mit einem Kind

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Grosch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Droste, Bundesrichter Engels, Bundesrichter Dr. Schneider als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 11. April 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision macht geltend, das Landgericht habe den im Strafverfahren beherrschenden Grundsatz verletzt, dass bei bestehenden Zweifeln zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, und außerdem gegen den Grundsatz verstoßen, dass die Aussage eines Jugendlichen, wenn sie das einzige Beweismittel ist und gegen ihre Glaubwürdigkeit Bedenken bestehen, mit besonderer Vorsicht zu würdigen ist. Diese Rügen erweisen sich, wie die Prüfung des Urteils ergibt, als unbegründet.

Der Tatrichter hat in den Urteilsgründen oben, die an sich nach den Umständen des Falles gegen die Glaubwürdigkeit des Kindes erhobenen Bedenken, eindeutig klargestellt, dass er diese Bedenken durch besonders sorgfältige Beweiswürdigung überwunden hat, und hat eingehend dargelegt, welche Erwägungen hierbei maßgebend gewesen sind. In den Urteilsgründen tritt weder ein Rechtsirrtum noch ein Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze zutage. Beweisanträge sind ausnahmslos von keiner Seite gestellt worden.

Die Strafkammer hat über die allgemeine Glaubwürdigkeit des Kindes durch Vernehmung seiner Mutter, eines Rektors und einer Hebamme sowie eines Lehrers (eines Sachverständigen) Beweis erhoben und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das Kind ein durchweg glaubwürdiger Zeuge ist und auf diesem Gebiet bisher keine schlechten Erfahrungen gemacht hat. Die Strafkammer hat die Glaubwürdigkeit des Kindes auch nicht deshalb verneint, weil es den Besuch einer Stelseapi [sic] vorenthalten worden sei, einen an sich harmlosen Vorgang eine geschlechtliche Bedeutung beizumessen. In den Urteilsgründen hat die Strafkammer vielmehr dargelegt, dass es keinen Anhalt für die Annahme gibt, das Kind habe bei der Beweiswürdigung außer Acht gelassen, dass es sich um eine Vorlesung gehandelt habe. Dabei ist besonders zu beachten, dass der Tatrichter nicht verpflichtet war, den gesamten Gang der Beweisaufnahme lückenlos wiederzugeben und zu würdigen.

Nach der allgemeinen Sachlage und der vorgenommenen Nachprüfung ergeben die Urteilsgründe eine ausreichende Feststellung der Schuld des Angeklagten zur Überzeugung des Senats.

Es ergibt sich zwar aus dem Urteilszusammenhang, insbesondere aus den Feststellungen, dass sich vor Gericht in der Zeit zwischen dem Angeklagten und dem Mädchen ein „freundschaftliches und vertrautes Verhältnis“ entwickelt hat und dass er der „Vertraute“ dieser Familie geworden war. Schon hiernach muss angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer über das Alter des Mädchens nicht in Irrtum befunden hat. Der Irrtum in dieser Einsicht wird durch die Zeugenaussage, bevor es zu der unsittlichen Handlung kam, bestätigt, dass der Angeklagte erklärt hat, es gehöre „erst zur Konfirmation“ einen Büstenhalter zu tragen. Stand die Konfirmation des Mädchens noch bevor, so hat der Beschwerdeführer in seiner Revisionsbegründung selbst darauf hingewiesen, dass er Vater von drei erziehungsbedürftigen Töchtern ist, mithin das Gegebensein, dass das Mädchen noch nicht 14 Jahre alt war, nicht übersehen haben kann.

Da die Urteilsbegründung im Übrigen auch keine Rechtsirrtümer erkennen lässt, war die Revision mit der aus § 349 Abs. 2 StPO sich ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.

Dr. GroschEngels
Dr. Schneider