Revision verworfen: Bestätigung von Betrug und Urkundenfälschung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 530/80
- Datum
- 22.06.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 StGB) reicht es aus, dass das Gericht festgestellt hat, der Täter habe durch Täuschung einen Irrtum hervorgerufen und hierdurch Vermögensverfügungen veranlasst, die zu einem Vermögensschaden führten.
Die Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) ist gegeben, wenn unechte Urkunden in der Absicht hergestellt und gebraucht werden, im Rechtsverkehr zu täuschen; dies gilt auch bei gemeinschaftlichem Handeln der Täter.
Die Strafzumessung ist nur aufzuheben oder abzuändern, wenn das Rechtsmittel substantielle Rechtsfehler in der Anwendung des Strafrahmens oder in der Würdigung der persönlichen bzw. tatbezogenen Umstände aufzeigt.
Wird die Revision verworfen, trägt der Revisionsführer grundsätzlich die Kosten des Rechtsmittels (ausgehend von § 473 Abs. 1 StPO).
Tenor
Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts ███████ vom ███ wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betrugs in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
II.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte ███ war als Geschäftsführer der ██████████████████ tätig. In dieser Eigenschaft hat er gemeinsam mit dem Mitangeklagten ██ in der Zeit von [REDACTED] bis [REDACTED] in mindestens 22 Fällen durch Täuschung von Kunden der Firma [REDACTED] über die Bonität und Kreditwürdigkeit der Firma sowie über die Verwendung der von den Kunden geleisteten Anzahlungen und Kaufpreise diese dazu bestimmt, Waren zu bestellen und Anzahlungen oder Kaufpreise zu leisten, obwohl die Firma nicht in der Lage war, die bestellten Waren zu liefern. Die Kunden erlitten dadurch Vermögensschäden in Höhe von insgesamt etwa 1,2 Mio. DM.
2. Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie ist jedoch unbegründet.
a) Die Verurteilung wegen Betrugs hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Annahme, dass der Angeklagte durch die von ihm veranlassten Täuschungen die Kunden zu Vermögensverfügungen bestimmt hat, die zu einem Schaden führten. Die Revision vermag nicht darzulegen, dass das Landgericht den Tatbestand des § 263 StGB verkannt oder die Feststellungen nicht ausreichend begründet hätte.
b) Auch die Verurteilung wegen Urkundenfälschung ist nicht zu beanstanden. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Annahme, dass der Angeklagte gemeinsam mit dem Mitangeklagten ██ in der Absicht, im Rechtsverkehr zu täuschen, unechte Urkunden hergestellt und gebraucht hat. Die Revision zeigt keine Rechtsfehler auf, die zu einer Aufhebung des Urteils führen könnten.
3. Die Strafzumessung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB und des § 267 Abs. 1 StGB zutreffend angewendet und die Strafe unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten sowie der Schwere der Tat angemessen bemessen. Die Revision zeigt keine Rechtsfehler auf, die zu einer anderen Strafzumessung führen müssten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.