Revision: Tateinheit bei fortgesetzter Unzucht, Kuppelei und Beihilfe zur Blutschande
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 530/73
- Datum
- 22.11.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die erste Alternative des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist auch dann erfüllt, wenn eine zur Aufsicht über Kinder verpflichtete Person unzüchtige Handlungen der Kinder zulässt, ohne selbst körperlich in diese Handlungen einzugreifen.
Unterlassungen oder Ermunterungen können zugleich den Tatbestand der Unzucht mit einem Kind, der Kuppelei und die Beihilfe zur Blutschande verwirklichen; wenn dieselbe fortgesetzte Handlung mehrere Straftatbestände erfüllt, liegt Tateinheit vor.
Ein Hinweis nach § 265 StPO ist nicht erforderlich, wenn die Änderung der rechtlichen Würdigung dem Angeklagten keine andere Verteidigungsstrategie eröffnen konnte.
Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und etwaige Maßregeln an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 26. Juli 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 530/73 URTEIL in der Strafsache gegen ███ aus HO, den Bauingenieur Karl-Heinz ██████████████, dort geboren ██████████████, zur Zeit in Haft, wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. November 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Mayr, Salger, Knoblich, Dr. █████, als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Richter am Amtsgericht ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 26. Juli 1973 1. dahin geändert, dass der Angeklagte der fortgesetzten Unzucht mit einem Kind in Tateinheit mit Kuppelei und Beihilfe zur Blutschande schuldig ist (§ 176 Abs. 1 Nr. 3, § 180 Abs. 1, § 173 Abs. 2, §§ 49, 73 StGB), im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Gründe
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind und wegen fortgesetzter Kuppelei in Tateinheit mit Beihilfe zur Blutschande zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts in der Zeit von November 1972 bis März 1973 in mindestens 16 Fällen mit der damals 12 Jahre alten Friederike Potthast unzüchtige Handlungen vorgenommen; mindestens fünfzehnmal hatte er dabei mit ihr Geschlechtsverkehr. Bei mindestens fünf dieser Vorkommnisse war auch der am 14. Dezember 1958 geborene Bruder Friederikes, Hubert █████████, anwesend. Obwohl die Kinder dem Angeklagten von ihrer Mutter jeweils zur Aufsicht anvertraut waren, ließ er es zu, dass sie bei diesen Gelegenheiten miteinander geschlechtlich verkehrten, bevor er selbst mit dem Mädchen verkehrte. Dies tat er, um seine eigene geschlechtliche Erregung zu steigern und um die Kinder zum Schweigen zu veranlassen.
Das Landgericht hat diesen Sachverhalt an sich rechtlich zutreffend einerseits als fortgesetzte Vornahme unzüchtiger Handlungen mit der noch nicht 14 Jahre alten Friederike, andererseits als fortgesetzte Kuppelei aus Eigennutz in Tateinheit mit Beihilfe zur Blutschande zwischen Geschwistern gewertet. Dass die Kinder selbst noch nicht strafmündig waren, der Knabe jedenfalls bis zum 13. Dezenber 1972, ist dabei unerheblich. Auch gegen die Annahme fortgesetzter Handlungen bestehen hier keine rechtlichen Bedenken. Rechtlich unzutreffend ist jedoch die Auffassung des Landgerichts, dass es sich um zwei rechtlich selbständige fortgesetzte Taten handle. Es liegt vielmehr nur eine einzige fortgesetzte Handlung vor, die die angeführten Straftatbestände in Tateinheit erfüllt.
Indem es der Angeklagte zuließ, dass die Kinder, von denen jedenfalls das Mädchen bei allen Teilakten noch nicht 14 Jahre alt war, miteinander geschlechtlich verkehrten, und dabei zusah, hat er mit den Kindern unzüchtige Handlungen vorgenommen. Da ihm die Kinder zur Aufsicht anvertraut waren, war er verpflichtet, gegen ihr Treiben einzuschreiten. Jedenfalls in einem solchen Falle sind die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch dann erfüllt, wenn es nicht zu einer körperlichen Berührung zwischen dem Täter und dem Kind kommt (BGH GA 1966, 309).
Der Angeklagte hat demnach nicht nur dadurch den Tatbestand der Unzucht mit Kindern erfüllt, dass er Friederike unzüchtig berührte und mit ihr geschlechtlich verkehrte, sondern auch dadurch, dass er sie zur Steigerung seiner eigenen Lust mit ihrem Bruder Unzucht treiben ließ. Durch dieselben Unterlassungen oder, falls er die Kinder ermuntert haben sollte, Handlungen hat er den Tatbestand der Kuppelei erfüllt und zugleich zur Blutschande der Geschwister Beihilfe geleistet.
Der Schuldspruch ist somit auf Grund der Feststellungen des Landgerichts zu ändern. Ein Hinweis nach § 265 StPO erübrigt sich, da sich der Angeklagte gegen den Vorwurf tateinheitlicher Begehung ersichtlich nicht anders hatte verteidigen können. Der Strafausspruch ist aufzuheben. Damit ist auch der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben, der an sich aber keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Das Landgericht muss über die Maßregel neu entscheiden.
| Meyer | Mayr | Knoblich | |||
| Bortzler | Salger |