Revision verworfen: Fehlerhafte Bildung der Gesamtstrafe ohne Beschwer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 530/71
- Datum
- 25.01.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe sind nach §§ 74 Abs. 1, 76 Abs. 1 StGB nur die in Betracht kommenden Einzelstrafen zusammenzufassen; die fehlerhafte Einbeziehung unzutreffender Strafen begründet nur dann einen Rechtsmangel, wenn der Angeklagte hierdurch schlechter gestellt wird.
Das Verbot der Schlechterstellung (ne bis in idem bezogen auf das Strafmaß) verhindert, dass durch eine neue Hauptverhandlung die neu zu bildende Gesamtstrafe und verbleibende Einzelstrafen das bisherige Strafmaß zulasten des Verurteilten überschreiten.
Die Voraussetzungen der Aussetzung der Vollstreckung nach § 23 StGB setzen eine günstige Sozialprognose voraus; wiederholte Straftaten und kurzfristige Rückfallbegehungen können die Annahme einer solchen Prognose ausschließen.
Bei nebeneinander ausgesprochener Strafen sind besondere Zusammenrechnungs- und Beurteilungsregeln zu beachten; für die Frage einer Aussetzung der Vollstreckung sind die tat‑ und täterbezogenen Feststellungen maßgeblich.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 19. Mai 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Bruno [REDACTED] aus Wo[REDACTED], dort geboren am [REDACTED] (1927), wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Januar 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin ███████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. Mai 1971 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei (Tatzeit: Anfang Mai 1970), wegen Diebstahls oder Hehlerei (Tatzeit: 25.5.1970 oder Anfang Juni 1970) und wegen Diebstahls (Tatzeit: 12.11.1970) unter Einbeziehung der Strafe aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Bochum vom 1. Oktober 1970 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
Der Schuldspruch und die Festsetzung der Einzelstrafen in Höhe von sechs Monaten, neun Monaten und einem Jahr lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
Die Strafkammer hat zu Unrecht aus den vier Strafen eine Gesamtstrafe gebildet. Gemäß §§ 74 Abs. 1, 76 Abs. 1 StGB hätten nur die beiden Strafen wegen Hehlerei (Fall II 2) und wegen Diebstahls oder Hehlerei (Fall II 5) mit der Strafe von neun Monaten aus dem früheren Urteil zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst werden dürfen. Daneben hätte die Einzelstrafe von einem Jahr wegen Diebstahls bestehen bleiben müssen, da diese Straftat nach dem letzten tatrichterlichen Urteil in der früheren Sache begangen worden ist (§ 76 Abs. 1 Satz 2 StGB). Durch diesen Fehler des Urteils ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.
Wegen des Verbotes der Schlechterstellung dürfte in einer neuen Hauptverhandlung die nunmehr zu bildende Gesamtstrafe aus den beiden Einzelstrafen von sechs und neun Monaten und der einzubeziehenden Strafe von neun Monaten ein Jahr Freiheitsstrafe nicht übersteigen, da die neue Gesamtstrafe und die Einzelstrafe von einem Jahr insgesamt nicht mehr als zwei Jahre betragen dürfen. Andererseits ist es angesichts der Höhe der drei Einzelstrafen auszuschließen, dass das Landgericht bei rechtlich zutreffender Würdigung aus den Einzelstrafen eine geringere Gesamtstrafe als ein Jahr gebildet hätte.
Ebensowenig kam für den Fall, dass das Gericht auf zwei Strafen erkannt hätte, die Aussetzung der Vollstreckung einer oder beider Strafen gemäß § 23 StGB in Betracht. Zwar dürfen zwei nebeneinander ausgesprochene Strafen nicht zusammengerechnet werden (LK, StGB, 9. Aufl. 1971, § 23 Rn. 6), so dass für beide Strafen von einem Jahr nur die Voraussetzungen des Abs. 4 dieser Bestimmung hätten festgestellt werden müssen; das Landgericht hat dagegen nur die besonderen Umstände des Abs. 2 verneint. Jedoch schließen die Feststellungen für den vielfach bestraften Angeklagten (UA S. 4 bis 9), der den letzten (erheblichen) Diebstahl nur sechs Wochen nach der Berufungsverhandlung wegen des 1969 begangenen Schrottdiebstahls verübt hat, die Annahme einer günstigen Sozialprognose aus (vgl. auch LK aaO).
| Meyer | Mayr | Hürxthal | |||
| Bortzler | Spiegel |