Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen schwerer Kuppelei bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 530/67
Datum
16.02.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des LG Münster ein, das sie wegen schwerer Kuppelei verurteilte. Zentral war, ob strafschärfend auf eine Beihilfe zur Unzucht des Mitangeklagten abgestellt werden durfte, obwohl die Verfolgung nach §154a Abs.2 StPO auf §181 StGB beschränkt war. Der BGH verwirft die Revisionen; er sieht keine Rechtsfehler und erachtet die berücksichtigten fördernden Umstände als tatbestandstypisch und nicht gesondert zu bestrafen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Revisionsgerichtshof verwirft eine Revision, wenn die sachlich-rechtliche Nachprüfung keine Rechtsfehler im angefochtenen Urteil ergibt.

2

Ist die Verfolgung gemäß §154a Abs.2 StPO auf bestimmte Gesetzesverletzungen beschränkt, kann die Frage, ob strafschärfend auf Beihilfe zu einer anderen, nicht verfolgten Tat abgestellt werden darf, noch offenbleiben; eine Entscheidung hierzu ist entbehrlich, wenn das Tatgericht die fördernden Umstände als Bestandteil des verfolgten Tatbestands behandelt.

3

Bei der Strafzumessung dürfen Umstände berücksichtigt werden, durch die Angeklagte in besonderem Maße die tatbestandliche Förderung einer Straftat eines Dritten geleistet haben, soweit diese Förderung Tatbestandsmerkmal der verfolgten Tat ist.

4

Die Abwägung mildernder und erschwerender Umstände bleibt dem Tatgericht vorbehalten; die bloße Erwähnung fördernder Umstände rechtfertigt nur dann eine gesonderte Bestrafung, wenn sie über die tatbestandstypische Förderung hinausgeht.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 3. Mai 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 530/67 in der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Kasimir █ aus Legden, geboren ██ in █████████████████████ (Polen),

die Hausfrau Pauline ███, geb. █████, aus ████, geboren am ████,

wegen schwerer Kuppelei.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 3. Mai 1967 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer Kuppelei zu je zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre Revisionen, mit denen sie allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügen, haben keinen Erfolg.

Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler. Das gilt, entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts, auch für die Strafzumessungserwägungen. Für sich gesehen könnte der Wortlaut der Urteilsgründe allerdings für die Annahme sprechen, das Landgericht habe dem Umstand besondere strafschärfende Bedeutung beigemessen, dass sich die Angeklagten tateinheitlich mit der schweren Kuppelei auch einer Beihilfe zum Unzuchtsverbrechen des früheren Mitangeklagten [REDACTED] schuldig gemacht haben.

Es heißt dort (UA 15): „Dadurch – nämlich durch die erneute Aufnahme des Mitangeklagten [REDACTED] in ihre Wohnung trotz Kenntnis des vorangegangenen unzüchtigen Treibens dieses Angeklagten mit der erst 11 Jahre alten Karin – und durch die später ergangene – unverständlich erscheinende – Anordnung, der Angeklagte [REDACTED] solle das Bett mit Karin teilen, haben die angeklagten Eheleute Kasimir und Pauline ██ das strafbare Verhalten des Angeklagten [REDACTED] gefördert.“

Ob es zulässig wäre, strafschärfend auf die Beihilfe abzustellen, könnte in der Tat zweifelhaft sein, nachdem die Strafverfolgung gegen die Angeklagten in der Hauptverhandlung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf die Gesetzesverletzung nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB beschränkt worden ist (UA 12; Bl. 90 d. A.). Diese Frage bedarf indessen keiner Entscheidung; denn das Landgericht hat die Beihilfe hier nicht besonders bestrafen wollen. Das ergibt der Urteilszusammenhang. Danach führt das Landgericht zunächst aus, dass die vorhandenen Milderungsgründe zwar die Zubilligung mildernder Umstände (§ 181 Abs. 3 StGB) rechtfertigen, dass ihnen aber erhebliche Erschwerungsgründe gegenüberstehen, die es seiner Auffassung nach verbieten, eine Gefängnisstrafe festzusetzen, die an der untersten Grenze liegt. Zur Begründung weist es █████████████ darauf hin, dass der Angeklagte Kasimir ███ die Begehung der Verfehlungen vor seinen Augen habe geschehen lassen und Karin, was sich auch auf die Angeklagte Pauline erschwerend auswirke, erst 11 Jahre alt gewesen sei. Als „gravierende“ Gründe führt es außerdem die oben bereits mitgeteilten Umstände an, die erneute Aufnahme des Mitangeklagten in ihre Wohnung „um persönlicher und materieller Vorteile willen“ sowie die Anordnung, dass [REDACTED] das Bett mit Karin teilen solle. Wenn es nun ausführt, durch diese beiden Umstände hätten die Angeklagten das strafbare Verhalten des Mitangeklagten [REDACTED] gefördert, so hat es damit ersichtlich nur zum Ausdruck bringen und strafschärfend berücksichtigen wollen, dass die Angeklagten durch diese Umstände die Unzucht des Mitangeklagten in besonderem Maße gefördert, d. h. ihr Vorschub geleistet hätten. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden, weil die Förderung des unzüchtigen Verhaltens des Mitangeklagten [REDACTED] als des Partners der eigenen Tochter und Stieftochter hier notwendiges Tatbestandsmerkmal der Kuppelei der Beschwerdeführer ist.

MayrRotbergSpiegel
BortzlerHürxthal