Revision gegen Verurteilung wegen Meineids verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 530/54
- Datum
- 20.01.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Meineid (§ 154 StGB) setzt voraus, dass ein Zeuge unter Eid eine Aussage wider besseres Wissen abgibt; die Feststellung dieses Vorsatzes obliegt dem Tatrichter und ist revisionsrechtlich nur auf Rechtsfehler überprüfbar.
Erweist sich eine Revisionsrüge als bloße Vermutung ohne konkrete Tatsachenbehauptung, ist sie nach § 344 Abs. 2 StPO unbeachtlich.
Beanstandungen an der Sitzungsniederschrift (Protokollrüge) sind nur dann entscheidungserheblich, wenn die behaupteten Mängel die Beweiskraft der betroffenen protokollierten Teile inhaltsbezogen aufheben.
Die Verwertung früherer Zeugenaussagen bleibt zulässig, wenn ein Zeuge später die Aussage verweigert, aber nicht erklärt, die früheren Bekundungen seien unwahr (§ 55 StPO).
Eine Sachrüge, die nur die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift, führt nur dann zur Aufhebung, wenn konkrete Rechtsfehler in der Beweiswürdigung dargelegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 8. Juni 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den ██████████████ und Kaufmann Heinrich ██, geboren am 7.1900 in █, 2.) den Handelsvertreter Ewald ███ aus ███, dort geboren am ████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████,
wegen Meineides
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. [REDACTED::Selbvert], Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. [REDACTED::P] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 8. Juni 1954 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Mehrere Eigentümer von Kraftfahrzeugen, darunter die beiden Angeklagten, vereinbarten mündlich nach eingehender Aussprache im Januar 1947 einen Ringtausch von Kraftfahrzeugen. Jedoch machten sie den rechtlichen Bestand sämtlicher Geschäfte davon abhängig, dass keiner der Tauschpartner ausfiele und dass insbesondere der Angeklagte ████████ den Büssing-LKW bis zum 10. Februar 1947 liefere. ████████ konnte dieser Verpflichtung nicht genügen, so dass jeder sein früheres Fahrzeug wieder abholte und das empfangene zurückgab. Nur der Fuhrunternehmer St[REDACTED::C] weigerte sich, die Zugmaschine nebst Anhänger, die er vom Transportunternehmer ███████ erhalten hatte, diesem wieder auszuhändigen. Be████ verklagte ████ auf Herausgabe des Lastzuges und berief sich zum Beweis für seine Behauptung, dass sämtliche Tausch- und Kaufvereinbarungen zwischen den Beteiligten hinfällig sein sollten, falls ████████ den Büssing-LKW nicht liefere, u.a. auch auf das Zeugnis der beiden Angeklagten. Diese bekundeten bei ihrer Vernehmung vor dem Amtsgericht in Bielefeld am 18. Juni 1947 im Wesentlichen, sie wüssten nichts von der vereinbarten auflösenden Bedingung, und beschworen ihre wahrheitswidrige Aussage wider besseres Wissen.
Das Landgericht hat beide Angeklagten wegen Meineids (§ 154 StGB) zu einem Jahr Gefängnis und den vorgeschriebenen Ehrenstrafen verurteilt und die Entscheidung über die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1949, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend (JZ 1951, 569), der Strafvollstreckungsbehörde überlassen.
Die Angeklagten beanstanden mit ihren Revisionen das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.
a) Die Revision behauptet, die Schöffin Frau Willy habe sich mit dem Zeugen M[REDACTED] vor dessen Vernehmung in den Verhandlungspausen unterhalten und ihn „wahrscheinlich“ über den bisherigen Verlauf der Beweisaufnahme nicht aus bösem Willen, sondern aus Gedankenlosigkeit unterrichtet. Dieses Vorbringen enthält nur eine Vermutung, nicht aber die Behauptung einer Tatsache und ist deshalb nach § 344 Abs. 2 StPO unbeachtlich (BGH NJW 1953, 836 Nr. 22). Selbst wenn die Vermutung zuträfe, so wäre damit noch kein Verfahrensverstoß im Sinne der Strafprozessordnung dargetan, der den Bestand des Urteils gefährden konnte.
b) Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die Sitzungsniederschrift Änderungen enthält, ohne dass die beiden Urkundspersonen die Berichtigungen erkennbar genehmigt haben. Indessen stellt die Beanstandung in der vorgebrachten Form eine reine Protokollrüge dar; sie ist wirkungslos, weil das Urteil allein auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung beruht. Die nicht genehmigten Änderungen berauben die Niederschrift nicht ihrer Beweiskraft nach jeder Richtung; vielmehr beseitigt eine Unklarheit nur die Beweiskraft solcher Teile, auf die sie sich inhaltlich bezieht. Das letzte trifft nicht für jene Stelle des Protokolls zu, die festhält, dass der Vorsitzende alle Zeugen, darunter auch St[REDACTED::C], am 4. Juni 1954 gleich nach ihrem Aufruf über das Recht des § 55 StPO belehrt hat. Nach einer erneuten Unterweisung am 8. Juni 1954 hat der Zeuge die Auskunft auf eine bestimmte Frage allerdings verweigert; er hat jedoch nicht erklärt, das bisher von ihm Bezeugte entspreche nicht der Wahrheit und er wolle es nicht als sein Zeugnis gelten lassen. Die Strafkammer war deshalb rechtlich nicht gehindert, die frühere Bekundung zu verwerten (RGSt 44, 44).
c) Die Revision sieht eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO darin, dass das Landgericht sich mit der Bekundung der Frau ███ ████████ begnügt habe, sie sei in einem gegen sie eingeleiteten Strafverfahren wegen Meineids nicht verurteilt worden. Mit der Persönlichkeit dieser Belastungszeugin hat sich das Landgericht ausführlich befasst; es hat sie für glaubwürdig befunden, jedoch ihre Darstellung nur unterstützend verwertet. Welche weiteren Beweismittel der Strafkammer zur Verfügung standen und inwiefern sich deren Benutzung nach der Beweislage dem Tatrichter aufdrängen musste, führt die Revision nicht aus; die Rüge ist daher unbeachtlich (BGHSt 2, 168).
Auch die Sachrüge vermag dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Das Landgericht hat die Überzeugung erlangt, dass beide Beschwerdeführer ihre Aussage beschworen haben; wenn es auf Grund der Beweisaufnahme, vornehmlich nach Einsichtnahme in die ihm vorliegende Abschrift der damaligen Sitzungsniederschrift zu der sicheren Meinung gelangt war, dass dieser Sachverhalt gegeben sei, so bestand kein Anlass, die 1947 tätig gewordenen Gerichtspersonen nach sieben Jahren zu hören.
Die Aussage der beiden Beschwerdeführer war inhaltlich unrichtig. Der wahre Sachverhalt der Ringabsprache war ihnen auch noch bekannt, als sie nach etwa sechs Monaten als Zeugen vernommen wurden; sie waren sich ferner bewusst, dass sie ihre Darstellung beschworen. Die Angriffe der Revision gegen diese tatrichterlichen Feststellungen bewegen sich auf dem Gebiete der Beweiswürdigung; sie lässt keinen Rechtsirrtum ersehen.
Da auch die Strafzumessung keine Fehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen lässt, sind ihre Revisionen zu verwerfen.
Dr. Augustin Krumme Engels [REDACTED::Seibert]
| Lang-Hinrichsen | |