Treffer
BGH Urteil

Revision: Einziehung nach § 40 StGB nur bei Alleineigentum

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 530/51
Datum
18.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlichen Diebstahls verurteilt; das Landgericht ordnete die Einziehung des bei der Tat benutzten Fahrrades an. Die Revision rügt insbesondere die Einziehung. Der BGH hält fest, dass Einziehung nach § 40 StGB nur bei Alleineigentum des Täters zulässig ist und hebt die Einziehungsanordnung auf; die Sache wird zur Klärung der Eigentumsverhältnisse zurückverwiesen. Die Verurteilung bleibt im Übrigen bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung eines Gegenstands nach § 40 StGB ist nur zulässig, wenn der Gegenstand im Alleineigentum des Täters oder Teilnehmers steht.

2

Ein Miteigentumsanteil des Täters kann nicht nach § 40 StGB eingezogen werden, da dadurch auch der Anteil eines nicht an der Tat beteiligten Miteigentümers betroffen würde.

3

Bei zweifelhaften oder nicht hinreichend aufgeklärten Eigentumsverhältnissen darf die Einziehung nur ergehen, wenn der Tatrichter das Alleineigentum des Täters mit ausreichender Sicherheit festgestellt hat; andernfalls ist die Anordnung aufzuheben und die Sache zur weiteren Feststellung zurückzuverweisen.

4

Die Einziehung ist als Nebenstrafe anzusehen; ihre Anwendung muss verhindern, dass Rechte unbeteiligter Dritter durch strafrechtliche Maßnahmen mittelbar beeinträchtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 14. April 1951

Rubrum

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

Stichworte: § 140; Gesetz: Die Einziehung eines Miteigentumsanteils an dem zur Begehung der Tat benutzten Gegenstand kann auf Grund des § 40 StGB nicht ausgesprochen werden.

Aktenzeichen: 4 StR 530/51 Urteil vom 18. Oktober 1951

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus █, den Wonneur Helmut, geboren ebenda ███████████ 1911, wegen Diebstahls i. R., hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Grosse als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Horchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 14. April 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen, soweit die Einziehung des Fahrrades angeordnet ist, aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Gründe

Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen Diebstahls verurteilt worden; zugleich hat das Landgericht die Einziehung des bei der Tat benutzten Fahrrades angeordnet. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts, besonders der Vorschriften über die Einziehung.

Sie hat zum Teil Erfolg.

Das Urteil lässt, soweit es die Verurteilung zur Sache betrifft, keine Rechtsverletzungen erkennen. Die Einziehung des bei der Ausführung der Tat benutzten Fahrrades begegnet rechtlichen Bedenken.

In den Urteilsgründen ist nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt, ob das von den Tätern bei Begehung des Diebstahls benutzte Rad dem Angeklagten allein gehört. Dieser hat geltend gemacht, es gehöre seinem zwölfjährigen Sohn. Der Tatrichter ist dagegen überzeugt, „dass das Fahrrad dem Angeklagten ███ ██ gehört, mindestens aber in seinem Miteigentum steht“. Bei Prüfung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Einziehung muss daher zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, dass dieser nur Miteigentümer des Fahrrades ist. Nach § 40 StGB kann die Einziehung eines Gegenstandes nur ausgesprochen werden, wenn er dem Täter (oder einem Teilnehmer) gehört, und dieser ihn zur Tat benutzt hat oder mit seinem Gebrauch zu diesem Zweck einverstanden gewesen ist. Diese Maßnahme hat mithin die rechtliche Natur einer Nebenstrafe. Durch die Einziehung eines im Miteigentum des Täters (oder eines Teilnehmers) und einer an der Straftat unbeteiligten Person stehenden Gegenstandes würde auch der Anteil des für die Tat nicht verantwortlichen Miteigentümers eingezogen, weil mit der Rechtskraft des Urteils das volle Eigentum an dem eingezogenen Gegenstand auf den Staat übergeht. Da dieses Ergebnis dem Strafcharakter der Gesetzesvorschrift widersprechen würde, muss gefordert werden, dass ein Gegenstand nur eingezogen werden kann, wenn er dem Täter (oder Teilnehmer) allein gehört.

Der Miteigentumsanteil des Täters (oder Teilnehmers) kann nicht eingezogen werden, wie auch der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 20. März 1951 – 2 StR 38/51 ausgesprochen hat; denn ein Vergleich zwischen den §§ 243 Nr. 1, 290, 304 und dem § 335 StGB zeigt, dass unter „Gegenständen“ nach dem Sprachgebrauch des Strafgesetzbuches nur körperliche Sachen, nicht auch Rechte zu verstehen sind (RGSt 57, 232; Olshausen 12. Aufl. § 40 Anm. 7, 11; LK 6. Aufl. § 40 Anm. III 2, 3). Eine ausdehnende Auslegung des § 40 StGB zu Ungunsten des Angeklagten würde rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen, zumal durch die Einziehung des Miteigentumsanteils auch das Rechtsverhältnis zu dem von dem Strafverfahren nicht betroffenen Miteigentümer infolge der gemeinschaftlichen Verwaltung der Teilhaber der zwischen den Miteigentümern bestehenden Gemeinschaft tatsächlich und rechtlich verändert würde (vgl. §§ 744, 749, 753 BGB). Solche Wirkungen können nach dem Sinn und Zweck des § 40 StGB, der nur eine zusätzliche Strafe für den Rechtsbrecher schaffen soll, nicht in Kauf genommen werden. Eine andere Auffassung lässt sich im vorliegenden Fall auch nicht deshalb vertreten, weil der Täter Inhaber der elterlichen Gewalt über den angeblichen Miteigentümer ist; denn die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die gesetzliche Vertretung rechtfertigen keine Strafmaßnahmen gegen den Vertretenen, wenn diesen keine persönliche, strafrechtliche Schuld trifft (vgl. GA 58, 445).

Die Anordnung der Einziehung des Fahrrades muss daher aufgehoben und die Sache zur widerspruchsfreien Aufklärung der Eigentumsverhältnisse an das Landgericht zurückverwiesen werden. Zu diesem Zweck wird der Tatrichter festzustellen haben, von wem, für wen und aus wessen Mitteln das von dem Angeklagten „zur Fahrt zur Arbeit benutzte Rad“ angeschafft (vgl. § 1646 BGB), gegebenenfalls wann und in welcher Weise es dem Angeklagten etwa später zugewendet worden ist. Im Rahmen der insoweit notwendig werdenden Beweisaufnahme wird zu berücksichtigen sein, dass das Gericht über den Wert eines Zeugenbeweises in der Regel erst nach seiner ordnungsmäßigen Erhebung entscheiden kann und deshalb nur dann von ihr absehen darf, wenn sich der gänzliche Unwert der Aussage von vornherein mit Sicherheit feststellen lässt (RGSt 47, 100, 104; 56, 134, 139; 75, 11, 14).

LG EssenKrummeEngels
GrosseDr. HorchnerDr. Augustin

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