Treffer
BGH Beschluss

Revision teils erfolgreich: Aufhebung von Bewährungsversagung und Unterbringung nach §64 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 529/90
Datum
18.12.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil mit Freiheitsstrafe, Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ein. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Die Versagung der Bewährung und die Anordnung der Unterbringung nach §64 StGB wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die Aufhebung erfolgte, weil die Begründung der negativen Sozialprognose nicht hinreichend differenziert war. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach §56 Abs. 1 StGB setzt eine auf Tatsachen gestützte, hinreichend differenzierte negative Sozialprognose voraus.

2

Zur Bejahung der Gefahr künftiger erheblicher Straftaten muss das Gericht konkrete, aktuelle Anhaltspunkte darlegen; bloße ältere einschlägige Vorfälle reichen nicht ohne weiteres aus.

3

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB erfordert eine eingehende Begründung der Wiederholungs- oder Gefährlichkeitsprognose, die im Urteil substantiiert darzulegen ist.

4

Soweit die Tatsachenwürdigung des Tatrichters die zur Feststellung der Prognose erforderliche Differenzierung vermissen lässt, hebt der Revisionsgerichtshof die Entscheidung auf und verweist zur neuen Entscheidung zurück.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 6. August 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 529/90

BESCHLUSS in der Strafsache gegen Erich ██████ aus ██████████, dort geboren am ███ 1938, wegen Körperverletzung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 6. August 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt und auf Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erkannt wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von einem Jahr entzogen.

Die Revision des Angeklagten rügt allgemein die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie ist mit der Verfahrensrüge unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), mit der Sachrüge zum Schuldspruch, zum Strafausspruch und zur Anordnung der Fahrerlaubnisentziehung zwar zulässig, aber im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Erfolg hat sie dagegen, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde.

Das Landgericht sieht sich außerstande, dem Angeklagten die für eine Strafaussetzung zur Bewährung erforderliche günstige Sozialprognose zu stellen (§ 56 Abs. 1 StGB). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 29. November 1990 dargelegt hat, beruht diese Würdigung indessen auf einer nicht genügend differenzierten Betrachtung des Vorlebens des Angeklagten. Dieser ist zwar bis 1979 häufig im Zusammenhang mit übermäßigem Alkoholgenuss aufgefallen. Danach ist er einschlägig aber lediglich mit dem hier abgeurteilten Tatkomplex in Erscheinung getreten, der sich bereits im Jahre 1988 ereignet hat. Weitere Vorfälle vom Dezember 1988 und 11. März 1989 sind im Urteil nicht näher beschrieben und lagen im Zeitpunkt der Hauptverhandlung ebenfalls beträchtliche Zeit zurück. Unter diesen Umständen ist die Auffassung des Landgerichts, dass die bloße Verhängung der Strafe auch dann nicht ausreiche, wenn sie mit der Auflage einer Entziehungskur verbunden wird, nicht hinreichend durch Tatsachen belegt und damit rechtsfehlerhaft.

Hinsichtlich der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB gelten im Ergebnis dieselben Erwägungen. Im Hinblick auf die seit der Begehung der hier abgeurteilten Taten verstrichene Zeit bedurfte die Annahme der Gefahr, dass der Angeklagte auch in Zukunft erhebliche Straftaten begehen werde, einer eingehenden Begründung, welche im Urteil fehlt.

SalgerSteindorfBasdorf
JahnkeMaatz