Revision teilweise erfolgreich: Zurückverweisung wegen fehlender Aussetzungsentscheidung (§63, §67b StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 529/89
- Datum
- 24.10.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt voraus, dass eine dauerhafte krankhafte seelische Störung vorliegt, die zur (Teil‑)Schuldunfähigkeit führte und aufgrund der Störung die Wahrscheinlichkeit erheblicher weiterer rechtswidriger Taten besteht.
Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Maßregel zur Bewährung (vgl. § 67b StGB) erfordert konkrete Feststellungen dazu, ob bei anderweitiger Unterbringung mittel‑ oder langfristig bessere Heilungschancen oder Pflegemöglichkeiten zu prognostizieren sind.
Zur Versagung der Aussetzung dürfen sich die Entscheidgründe nicht auf unbewiesene oder nicht näher substantiierte Umstände stützen; pauschale Hinweise (z. B. auf ‚Aggressionsneigungen‘) sind nicht ohne konkrete Feststellungen ausreichend.
Die bloße Angabe einer Überforderung des Behandlungspersonals in einer alternativen Einrichtung rechtfertigt allein nicht die Versagung der Vergünstigungen des § 67b StGB, wenn bei Aussetzung bessere therapeutische oder pflegerische Aussichten zu erwarten sind.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 31. Mai 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 529/89 4
BESCHLUSS in dem Sicherungsverfahren gegen Friedhelm H ████████ aus ████████, geboren am ██████ █████ 1947 in ████, zur Zeit einstweilen untergebracht
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 31. Mai 1989 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Maßregel nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat angeordnet, den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Die Revision des Beschuldigten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen diese Anordnung richtet. Sie führt jedoch auf die Sachrüge zur Aufhebung der Entscheidung, die Vollstreckung der Maßregel nicht zur Bewährung auszusetzen (§ 349 Abs. 4 StPO).
Gründe
Die sachverständig beratene Strafkammer hat rechtsfehlerfrei dargelegt, dass der Beschuldigte an Schizophrenie, einer dauernden krankhaften seelischen Störung leidet, die im Tatzeitpunkt zur Schuldunfähigkeit geführt hat, und dass er in diesem Zustand mit natürlichem Vorsatz handelnd eine schwere Brandstiftung begangen hat. Sie hat sich auch die Überzeugung verschafft, dass von ihm infolge seines Zustandes erneut erhebliche rechtswidrige Taten, insbesondere neue Brandstiftungen zu erwarten sind, weil er „in seinem pathologischen Gedankengang nunmehr erfahren habe, welche Macht er mit derartigen Handlungen ausüben und wie er hierdurch seine Umgebung in Schrecken versetzen könne“ (UA 9). Bei dieser Sachlage ist die Anordnung, den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen (§ 63 StGB), nicht zu beanstanden.
Die Ausführungen der Strafkammer zur Frage, ob die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden kann, geben jedoch zu rechtlichen Bedenken Anlass.
Das Landgericht hat nicht übersehen, dass der entmündigte Beschuldigte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung aufgrund richterlich genehmigter Entscheidung seines Vormundes in der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses ███████ untergebracht gewesen ist. Eine solche anderweitige Unterbringung kann ein besonderer Umstand sein, der es rechtfertigen könnte, die Vollstreckung der Maßregel auszusetzen (BGHSt 34, 313, 316). Dies hat die Strafkammer trotz des Wunsches des Beschuldigten, in [REDACTED] verbleiben zu dürfen, mit der Begründung abgelehnt, dass an seinem jetzigen Aufenthaltsort keine „gezieltere oder günstiger erscheinende Krankenhausbehandlungsmethoden“ als in dem für den Maßregelvollzug zuständigen Krankenhaus zur Verfügung stünden (UA 10). Dies ist
an sich nicht zu beanstanden. Es ist aber zu besorgen, dass die Überzeugungsbildung des Tatrichters von bedenklichen Erwägungen beeinflusst ist. Er hat bei der Ablehnung der Aussetzung erwogen, dass ein „Unterbringungsbedürfnis“ auch wegen der „schweren Aggressionsneigungen des Beschuldigten gegenüber seiner Mutter“ gegeben sei (UA 11). Dies ist aber durch die Feststellungen nicht belegt. Nach diesen hatte der Beschuldigte sich vor Begehung der Symptomtat, die auf „Verärgerung über die tags zuvor erfolgte Fixierung“ (UA 4) zurückzuführen ist, noch nicht strafbar gemacht. Die Aggressionen gegenüber der Mutter sind ebensowenig durch Angaben über Einzelfälle konkretisiert wie der Hinweis des Landgerichts, der Beschuldigte sei seit dem 20. Januar 1988 „zunehmend aggressiv“ gewesen (UA 4). Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, inwieweit „Aggressionsneigungen“ des Beschuldigten im Kreiskrankenhaus ███ weniger entgegengewirkt werden könnte als in dem für den Maßregelvollzug zuständigen Krankenhaus.
Der Hinweis der Ärzte des Kreiskrankenhauses ████, sie seien durch die Behandlung des Beschuldigten „auf Dauer überfordert“ (UA 10), kann nicht dazu führen, den Patienten, der auch in dem für den Maßregelvollzug zuständigen Krankenhaus für Ärzte und Pflegepersonal besonders belastend sein könnte, die Vergünstigung des § 67b StGB zu
versagen und ihn dem Vollzug der Maßregel zuzuführen, wenn bei einer Aussetzung der Vollstreckung mittel- oder langfristig bessere Heilungschancen zu prognostizieren oder bessere Pflegemöglichkeiten gegeben sind.
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