Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Blutalkoholrückrechnung und Schuldunfähigkeit (§20, §21 StGB) bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 529/85
Datum
15.10.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen gegen das Urteil des LG Zweibrücken als unbegründet, weil keine dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler vorliegen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat billigt die vom Tatrichter gewählte Rückrechnung des Blutalkohols (0,2 ‰/h zuzüglich einmalig 0,2 ‰). Bei geschätzten Tatzeitwerten unter bestimmten Grenzwerten verneint der Tatrichter ohne Rechtsfehler die Anwendbarkeit von § 20 bzw. § 21 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils nach den Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Bei der Rückrechnung von Blutalkoholwerten darf der Tatrichter als Maximalrückrechnungswert eine Eliminationsrate von 0,2 ‰ pro Stunde und einen einmaligen Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ zugrunde legen; höhere Werte bedürfen besonderer tatsächlicher Anhaltspunkte.

3

Die Annahme der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB wegen alkoholbedingter Beeinträchtigung setzt hinreichend hohe, am Einzelfall zu begründende Blutalkoholwerte voraus; liegen die geschätzten Tatzeitwerte deutlich unter typischen Grenzwerten (z.B. unter etwa 3,0 ‰), kann die Zumessung der Schuldunfähigkeit ohne Rechtsfehler verneint werden.

4

Auch die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB ist an die konkrete Wirkung der Alkoholisierung im Einzelfall gebunden; bei geschätzten Tatzeitwerten unter bestimmten Schwellen (z.B. um 1,7 ‰) kann der Tatrichter deren Vorliegen zurückweisen, soweit keine weiteren erheblichen Umstände das Gegenteil zeigen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 529/85

in der Strafsache gegen

1. Hans ██, geboren am ██ 1952 in ████,

2. Helmut ██, geboren am ██ 1932,

wegen gemeinschaftlichen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Oktober 1985 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom [REDACTED] Mai 1985 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht bei der Bestimmung der Blutalkoholwerte, die zur Tatzeit vorgelegen haben, den Maximalrückrechnungswert – unter Hinzurechnung eines einmaligen Sicherheitszuschlags von 0,2 ‰ – mit stündlich 0,2 ‰ angesetzt hat. Höhere Rückrechnungswerte sind bei den hier in Frage kommenden Rückrechnungszeiten (beim Angeklagten ████████ von 4 1/2 Stunden und beim Angeklagten ██████ von 4 3/4 Stunden) ungerechtfertigt (BGH, Urteil vom 12. September 1985 – 4 StR 428/85).

Bei Tatzeitblutalkoholwerten, die beim Angeklagten ███████ unter 3 ‰ und beim Angeklagten ███ unter 1,7 ‰ liegen, hat der Tatrichter ohne Rechtsfehler (UA 16) die Anwendbarkeit des § 20 StGB – beim Angeklagten █████ auch die Anwendbarkeit des § 21 StGB – ausgeschlossen.

Gründe

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

GoydkeHorxthalJahnke
LaufhütteMeyer-Goßner

Zitiert (1)

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