Revision verworfen: Gastwirt wegen Aussetzung mit Todesfolge verurteilt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 529/74
- Datum
- 05.12.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 StGB) ist erfüllt, wenn ein Täter einen wegen Krankheit oder berauschender Mittel hilflosen, unter seiner Obhut stehenden Menschen verlässt und dadurch fahrlässig dessen Tod verursacht.
Eine Garantenpflicht kann sich aus vorangegangenem Tun ergeben; nicht jedes Vorverhalten begründet sie, maßgeblich ist die konkrete Einzelfallgestaltung.
Erkennbare volltrunkene Unzurechnungsfähigkeit des Gastes begründet für den Gastwirt eine Obhuts- und Beistandspflicht, die ihn verpflichtet, die von dem Betrunkenen ausgehende Gefahr durch geeignete Maßnahmen nach Kräften abzuwenden.
Das Hinausführen eines Betrunkenen auf eine stark befahrene Straße erhöht die objektive Gefahr und kann eine gesteigerte Garantenpflicht begründen; eine gut gemeinte Hilfe rechtfertigt nicht, den Hilflosen dort zurückzulassen.
Der Obhutpflichtige darf den Hilflosen erst verlassen, wenn dieser nicht mehr hilflos ist; die vorübergehende Beschränkung der persönlichen Freiheit (z. B. Festhalten in der Gaststube) kann durch die Garantenpflicht gerechtfertigt sein.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Hagen, 14. Mai 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Gastwirt Paul S. aus —, geboren am ███████ 1929 in Griechenland, wegen Aussetzung mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hurxthal, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, ████████████████████████ der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Hagen vom 14. Mai 1974 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte und seine Ehefrau sind Pächter einer Gaststätte. Während eines Krankenhausaufenthalts der Ehefrau führte der Angeklagte die Gaststätte allein und ohne Hilfskraft. In den frühen Abendstunden des 13. Juli 1973 kam der Arbeiter H. in die Gaststätte des Angeklagten. H. war angetrunken, aber nicht merkbar betrunken. Der Angeklagte schenkte ihm auf sein Verlangen ein oder zwei Gläser Bier und danach noch ein Gemisch aus fünf Gläsern vierzigprozentigem Schnaps und Fanta aus, welches █████ schnell trank, sodass er alsbald erkennbar stark betrunken war. Das Angebot des Angeklagten, ihm ein Taxi zu bestellen, lehnte er ab. Als er sich anschickte, die Gaststube zu verlassen, führte ihn der Angeklagte, der die starke Trunkenheit H.s erkannte, hinaus, damit er nicht über die zum Bürgersteig hinabführenden drei Stufen stürzte. Auf der Straße torkelte ██████ stark, sodass ihn der Angeklagte festhalten musste. Dessen wiederholtes Angebot, eine Taxe zu bestellen, lehnte ████ wiederum ab und schob den Angeklagten von sich weg. Er verlor völlig die Kontrolle über seinen Körper und torkelte zweimal gegen ein in der Hauseinfahrt stehendes Auto. Der Angeklagte, der erkannte, dass sich ████ nicht mehr auf den Beinen halten konnte, fasste ihn schließlich, lehnte ihn an die Hauswand und riet ihm, sich an dem Regenrohr festzuhalten. Sodann ging er in seine Gaststube zurück. H. verlor alsbald den Halt, torkelte einige Schritte und fiel schließlich mit dem Kopf voraus auf die Fahrbahn. Ein in diesem Augenblick auf der verkehrsreichen Straße vorbeifahrendes Auto, dessen Fahrer nichts mehr unternehmen konnte, um den ██████ zu verhindern, riss ihm die Schädeldecke auf. ███ erlag einige Wochen später den schweren Verletzungen.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Aussetzung mit Todesfolge zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Es nimmt an, der Angeklagte habe den infolge Krankheit hilflosen, unter seiner Obhut stehenden H. in hilfloser Lage verlassen und dadurch fahrlässig dessen Tod verursacht; der Angeklagte habe alle seine Garantenpflicht begründenden Umstände erkannt, habe sich jedoch bezüglich der Garantenpflicht selbst in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befunden.
Die mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gerechtfertigte Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben.
Die Feststellungen des Schwurgerichts ergeben rechtlich einwandfrei alle äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der Aussetzung mit Todesfolge in der zweiten Begehungsform des § 221 StGB.
H. war infolge von Krankheit hilflos. Er hatte die Kontrolle über seinen Körper fast vollständig verloren, war offensichtlich nicht mehr Herr seiner Entschlüsse und außerstande, sich ohne fremde Hilfe gegen eine seinem Leben und seiner Gesundheit drohende Gefahr zu schützen (vgl. die Rechtsprechungshinweise bei Dreher, 34. Aufl., § 221 StGB Anm. 2). Schwere Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Funktionen durch berauschende Mittel ist als Krankheit im Sinne des § 221 StGB anzusehen (RGSt 5, 393).
Der Angeklagte hat H. in dieser hilflosen Lage verlassen. Es hing vom Zufall ab, ob einer der Passanten, die nach den Feststellungen in der Nähe waren, Hilfe leisten wollte oder rechtzeitig leisten konnte. H. war daher schutzlos der Lebensgefahr preisgegeben, falls ihm nicht ein rettender Zufall zu Hilfe kam (BGHSt 21, 44, 45 f.).
Mit Recht geht das Schwurgericht ferner davon aus, dass H. unter der Obhut des Angeklagten stand, als dieser ihn auf der Straße stehen ließ. Zur Begründung der in § 221 StGB beispielhaft aufgezählten Obhuts- und Beistandspflichten sind die Grundsätze heranzuziehen, die für die Entstehung der sogenannten Garantenstellung im Bereich der unechten Unterlassungsdelikte gelten (vgl. Schönke/Schröder, 17. Aufl., § 221 StGB Rdn. 103; Dreher a. a. O., Anm. 3; Welp, Vorangegangenes Tun als Handlungsäquivalenz der Unterlassung, Berlin 1968, S. 155; Maurach, Deutsches Strafrecht, Besonderer Teil, 5. Aufl., S. 50). Danach kann die Pflicht zur Erfolgsabwendung insbesondere auch aus vorangegangenem Tun begründet werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass ausnahmslos jeder Beitrag zur Entstehung einer Gefahr eine Garantenpflicht auslösen muss, denn dies würde zu einer uferlosen Ausweitung der Pflicht und damit der strafrechtlichen Vorschriften führen (vgl. BGH NJW 1954, 1047, 1048). Es kommt vielmehr auf die Einzelfallgestaltung an (vgl. BGHSt 25, 218, 220).
Das Schwurgericht hat im Ergebnis mit Recht eine Garantenstellung des Angeklagten durch vorangegangenes Tun angenommen. Ob sich diese allein darauf stützen lässt, dass der Angeklagte dem ██████████ unerhebliche Mengen zum Teil starker alkoholischer Getränke ausgeschenkt hat, bedarf hier ebensowenig der Erörterung wie die Streitfrage, ob nur pflichtwidriges oder auch rechtmäßiges Vorverhalten eine Garantenpflicht auslöst (vgl. dazu BGHSt 25, 218, 220; Herzberg a. a. O., S. 294 ff.; Otto NJW 1974, 528, 530; Baumann, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl., S. 259 f.). Auf all das kommt es hier nicht an.
Damit, dass er ██ alkoholische Getränke verabreichte, handelte der Angeklagte an sich nicht pflichtwidrig oder rechtswidrig. Zu der Zeit, als er das tat, war ████ noch nicht erkennbar betrunken, weshalb dem Angeklagten ein Zuwiderhandeln gegen das Verbot des § 20 Nr. 2 GaststG nicht vorzuwerfen ist. Sozialübliches und von der Allgemeinheit gebilligtes Verhalten, wie das Ausschenken alkoholischer Getränke in Gastwirtschaften, löst im Allgemeinen nicht die Verpflichtung des Wirtes aus, die dadurch mitgeschaffene Gefahr eines Schadens nach Kräften abzuwenden (BGHSt 19, 152, 154; 25, 218, 221). Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um einen Gast handelt, der kein Kraftfahrzeug bei sich hat. Daher bedarf es hier keines Eingehens auf die kritischen Ausführungen zu BGHSt 14, 9, 152 von Geilen in JZ 1965, 469.
Dies gilt indessen nur solange, als der Gast, sei es auch nur eingeschränkt, rechtlich verantwortlich ist. Die Grenze liegt da, wo die Trunkenheit des Gastes offensichtlich, d. h. für den Gastwirt deutlich erkennbar, einen solchen Grad erreicht hat, dass er nicht mehr Herr seiner Entschlüsse ist und nicht mehr eigenverantwortlich handeln kann (BGHSt 19, 152, 155, insoweit im Anschluss an BGHSt 4, 20; vgl. auch Krumme, Anm. zu LM, GaststättenG, Nr. 1 und Welzel, JZ 1960, 180). In einem solchen Fall ist von einer Garantenstellung des Gastwirts auszugehen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass das Verabreichen berauschender Getränke von dem Punkt an nicht mehr sozialüblich ist und von der Allgemeinheit gebilligt wird, an dem es zu solcher Trunkenheit führt, dass der Trunkene sich selbst und andere, z. B. andere Verkehrsteilnehmer, gefährdet (vgl. dazu Herzberg a. a. O., S. 314). Dann ist der Gastwirt rechtlich verpflichtet, die von dem Betrunkenen ausgehende Gefahr für diesen selbst und für Dritte nach Kräften abzuwenden.
So verhielt es sich hier. Darauf, ob der Angeklagte die nunmehr erkennbare und von ihm auch erkannte, durch die Volltrunkenheit herbeigeführte Unzurechnungsfähigkeit H.s schuldhaft oder ohne Verschulden mitverursacht hat, kommt es nicht an.
Es kommt noch ein Weiteres hinzu. Der Angeklagte hat ███, damit er nicht über die Stufen fiel, auf die, wie er wusste, stark befahrene Straße hinausgeführt. Dadurch hat er die dem Betrunkenen drohende Gefahr nicht unerheblich erhöht. Solches Vorgehen war nicht mehr „sozialadäquat“, sondern gefährlich und damit objektiv pflichtwidrig. Es hätte unschwer vermieden werden können, etwa durch Festhalten des Betrunkenen in der Gaststube bis zum Eintreffen einer Taxe oder der Polizei. Die gute Absicht des Angeklagten, H. vor einem Sturz zu bewahren, ändert daran nichts. Dadurch allein, dass jemand einem anderen zu helfen versucht, entsteht zwar noch keine Obhutspflicht (vgl. BayObLG NJW 1953, 556; Stree in Festschrift für Hellmuth Mayer, 1966, S. 145, 153). Anders ist es jedoch, wenn die Hilfeleistung den anderen einer vorher nicht bestehenden oder jedenfalls nicht in diesem Maße bestehenden Gefahr aussetzt (vgl. OLG Hamm VRS 12, 45; Schönke/Schröder, 17. Aufl., Vorbem. Rdn. 118). Mit dem Hinausbegleiten des ██ hat der Angeklagte überdies eine gesteigerte Obhutspflicht übernommen, sodass er auch kraft Gewährsübernahme zum Garanten für die Sicherheit ███ geworden ist (vgl. Dreher, 34. Aufl., Vorbem. D I 2 b vor § 1 StGB; Welzel, Das Deutsche Strafrecht, 11. Aufl., S. 215; Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, 1969, S. 415; Baumann, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl., S. 259).
Der Angeklagte durfte ██ in der festgestellten hilflosen Lage █████ nicht verlassen. Das würde bei sonst gleicher Fallgestaltung genau so gelten, wenn der Angeklagte nicht Gastwirt, sondern privater Gastgeber ████ gewesen wäre. Das Verbot, den Hilflosen zu verlassen, bedeutet nun zwar nicht, dass der Obhutpflichtige unbegrenzte Zeit bei ihm ausharren müsste. Er darf den Schutzling aber erst verlassen, wenn sich dieser nicht mehr in hilfloser Lage befindet. Der Obhutpflichtige kann sich seiner Verantwortung für den Hilflosen aber auch dadurch entledigen, dass er die drohende Gefahr durch tätiges Handeln abwendet, unabhängig davon, ob ihn § 221 StGB zu solch tätigem Handeln nicht sogar verpflichtet (vgl. Schönke/Schröder, 17. Aufl., § 221 StGB Rdn. 7 a).
Wie das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum darlegt, war es dem Angeklagten auch möglich und zumutbar, dem hilflosen H. beizustehen. Er konnte ein Taxi herbeirufen. Auf den entgegenstehenden Willen des volltrunkenen und nicht mehr zurechnungsfähigen H. brauchte er dabei keine Rücksicht zu nehmen. Dass ihn H. nicht ernstlich bedroht hat, hat das Schwurgericht festgestellt. Waren keine Personen in der Nähe, die ein Taxi herbeirufen oder H. solange festhalten konnten, bis der Angeklagte ein Taxi herbeigeholt hatte, so hatte er ████████████ in die Gaststube zurückbringen und dort, notfalls durch Abschließen der Tür, festhalten können. Diese Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit ███ wäre durch die Garantenpflicht des Angeklagten gerechtfertigt gewesen.
Äußerstenfalls konnte er die Polizei herbeirufen (vgl. BGHSt 4, 20; BGH VRS 6, 447). Keinesfalls durfte er aber, wie er das getan hat, den hilflos Betrunkenen einfach auf der gefährlichen Straße seinem Schicksal überlassen.
Rechtlich bedenkenfrei sind auch die Darlegungen des Schwurgerichts zur inneren Tatseite und zur Frage des Verbotsirrtums (vgl. BGHSt 16, 155; Baumann a. a. O., S. 253, 264; Welzel a. a. O., S. 220), sowie zur Straffrage.
| Spiegel | Mayr | Knoblich | |||
| Schmidt | Hurxthal |
Zitiert von (4)
- BGH · 5 StR 132/18 · 03.07.2019Ärztlich assistierter freiverantwortlicher Suizid: keine Pflicht zur Rettung gegen den Willen
- BGH · 6 StR 47/22 · 21.09.2022BGH: Aussetzung mit Todesfolge bei hilflosem Betrunkenen am Flutkanal; Revisionen verworfen
- BGH · 2 StR 563/18 · 11.09.2019BGH: Keine Garantenstellung in loser Konsumgemeinschaft nach Spice-Konsum
- BGH · 5 StR 134/17 · 12.07.2017Aussetzung durch Ablegen stark alkoholisierter Jugendlicher im Freien; Garantenpflicht aus Vorverhalten