Autobahn-Drängeln mit 2 m Abstand als Nötigung (§ 240 StGB) verwerflich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 529/63
- Datum
- 04.03.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewalt i.S.d. § 240 StGB setzt keine erhebliche körperliche Kraftentfaltung voraus; ausreichend ist eine körperlich wirkende Zwangswirkung auf den Genötigten, die auch über das Nervensystem vermittelt sein kann.
Dichtes Auffahren bei hoher Geschwindigkeit mit fortgesetztem Hupen und Blinken kann Gewalt i.S.d. § 240 StGB darstellen, wenn es den Vorausfahrenden aus Sorge vor einem Unfall zu einem ungewollten Fahrmanöver (insb. Aufgabe der Überholabsicht und Spurwechsel) drängt.
Die Verwerflichkeit nach § 240 Abs. 2 StGB bestimmt sich nach objektiven Maßstäben anhand der sittlichen Missbilligung der Zweck-Mittel-Relation; bloße Einordnung als Verkehrsordnungswidrigkeit schließt Verwerflichkeit nicht aus.
Die Anwendung des § 240 StGB auf im Straßenverkehr begangene Handlungen wird durch Verkehrsstraftatbestände wie § 315/§ 315a StGB nicht gesperrt, da diese andere Unrechtsmerkmale (Gefährdungsdelikt vs. Erfolgsdelikt) erfassen.
Bedingter Vorsatz hinsichtlich der Nötigungswirkung liegt nahe, wenn der Täter bei erkennbar gefährdender Drängelfahrweise die psychophysische Zwangswirkung auf den Vorausfahrenden zumindest billigend in Kauf nimmt.
Rubrum
In der Strafsache gegen den Spediteur G. aus K., geboren am [REDACTED], wegen Nötigung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 4. März 1964
Leitsatz
Wer auf der Überholspur der Autobahn an seinen mit 105 km/h überholenden Vorgänger, den letzten einer Wagenkette, unter ständigem Hupen und Blinken bis auf 2 m heranfährt, um ihn von der Überholspur zu verdrängen, und diese gefährlich bedrängende Fahrweise über mehrere Kilometer hin fortsetzt, sodass sich der Vorgänger schließlich gefährdet fühlt, fahrunsicher wird und deshalb nach rechts fährt, begeht Nötigung (§ 240 StGB).
Tenor
Wer auf der Überholspur der Autobahn an seinen mit 105 km/h überholenden Vorgänger, den letzten einer Wagenkette, unter ständigem Hupen und Blinken bis auf 2 m heranfährt, um ihn von der Überholspur zu verdrängen, und diese gefährlich bedrängende Fahrweise über mehrere Kilometer hin fortsetzt, sodass sich der Vorgänger schließlich gefährdet fühlt, fahrunsicher wird und deshalb nach rechts fährt, begeht Nötigung (§ 240 StGB).
Gründe
Das Landgericht hat den folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte fuhr mit seinem Mercedes-Kraftwagen auf der Überholspur der Autobahn an mehrere Fahrzeuge auf der Normalspur mit 90 bis 95 km/h heran; die auf der Überholspur vor ihm fuhren, überholten ihn von Zeit zu Zeit mit etwa 100 km/h. Etwa 300 m vor einer Rechtskurve bog mit seinem Volkswagen Karmann-Ghia auf die Überholspur aus, um diese Fahrzeuge zu überholen. Dieser fuhr mit etwa 105 km/h und konnte nicht schneller fahren, weil vor ihm andere Fahrzeuge mit derselben Geschwindigkeit ebenfalls überholten. Auf der Überholspur befand sich ebenfalls eine Fahrzeugkette. Der Angeklagte näherte sich trotz der hohen Geschwindigkeit dem Karmann-Ghia und fuhr dabei andauernd Schall- und Lichtzeichen gebend auf 1 1/2 bis 2 m bis dicht an den Mittelgrünstreifen heran. In dieser Form bedrängte er den Dr. He. auf eine Strecke von 2 bis 3 km. Dieser wurde durch diese gefährliche, verkehrswidrige (§ 1 StVO) Fahrweise nervös und unsicher; deshalb gab er seine Überholabsicht auf und fuhr in voller Fahrt nach rechts in eine 100 m breite Lücke zwischen zwei Fahrzeugen. Auch dabei musste er stark bremsen, wodurch sich dort der Sicherheitsabstand verringerte.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung verurteilt. Das Oberlandesgericht in Köln mochte seiner Revision stattgeben und ihn nur wegen tateinheitlicher Übertretung der §§ 1, 12 Abs. 1 StVO in Verbindung mit § 24 StVG schuldig sprechen. Nach seiner Ansicht ist die Fahrweise des Angeklagten unter den geschilderten Umständen nicht verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB. Widerspruch zum Urteil des Oberlandesgerichts in Frankfurt vom 20. März 1963 (BB 1963, 999) trete damit ein; es hat die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
a) Beide Oberlandesgerichte beurteilen die festgestellte Fahrweise des Angeklagten übereinstimmend als Gewalt gegen den Vorausfahrenden im Sinne des § 240 StGB (dazu auch OLG Köln NJW 1963, 2383). Insoweit weichen sie nicht voneinander ab, so dass der Bundesgerichtshof über diese vorgelegte Frage nicht zu entscheiden hat. Ob eine Handlung verwerflich im Sinne des § 240 StGB ist, kann jedoch nur dann zutreffend beurteilt werden, wenn ihre Tatbestandsmäßigkeit im Übrigen feststeht. Das trifft hier zu. Auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen ist gegen die Auslegung des Begriffs „Gewalt“ durch die beiden Oberlandesgerichte rechtlich nichts einzuwenden.
Seit dem Urteil BGHSt 1, 145 steht es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, dass Gewalt gegen einen anderen auch ohne eigene erhebliche Körperkraft ausgeübt werden kann. Wesentlich ist dafür vielmehr die Zwangswirkung auf den Körper des Genötigten. Zu dessen Körper gehört auch das Nervensystem, auf dessen Funktionieren die Willensausübung mit beruht. Zwischen den körperlichen und geistig-seelischen Funktionen besteht eine Wechselwirkung; bei den Reaktionen, auf denen auch das sichere Verhalten im Straßenverkehr beruht, lassen sich Einwirkungen körperlicher und seelischer Art nicht voneinander trennen.
In der Entscheidung BGH NJW 1963, 1629 ist bereits anerkannt, dass der Vorausfahrende durch seine Fahrweise, vorsätzlich das Überholtwerden verhindert, Gewalt gegen den Nachfolgenden anwendet, indem er es ihm unmöglich macht, sich körperlich so zu verhalten, wie er es will. Dabei beruht die Gewalt nicht darauf, dass diese vorsätzliche Behinderung den Nachfolgenden verärgert, seine Geduld und sein Rechtsgefühl anspannt und auch Gefahren für ihn und andere mit sich bringen kann. Diese Umstände sind nur dafür von Bedeutung, ob die behindernde Fahrweise als Gewaltanwendung gegen den Nachfolgenden verwerflich ist. Entscheidend ist vielmehr die körperliche Behinderung, die der Nachfolgende hinnehmen muss.
Der hier zu beurteilende Fall liegt umgekehrt, aber wesentlich schwerer. Beim Fahren auf der Autobahn kann es aus verschiedenen Ursachen erforderlich werden, plötzlich zu bremsen. Es liegt auf der Hand, dass eine Fahrzeugkette, die mit 95 km/h fährt, beim Überholen einer anderen Kette mit der Geschwindigkeit von etwa 105 km/h durch geringste Hupen- oder Zufälle bei einem der vorausfahrenden Fahrzeuge zu unvorhersehbaren Kettenbremsungen führen können, die fast notwendigerweise schwere Unfälle verursachen, sofern die beteiligten Fahrzeuge keine ausreichenden Sicherheitsabstände einhalten. Deswegen liegt derartigen Umständen ein durchschnittlicher Kraftfahrer nahe, dass er unter Sorge und Furcht geraten und nervös und fahrunsicher werden kann, wenn er sieht, dass ihn ein Fahrzeug bei 105 km/h Geschwindigkeit mit einem Abstand von höchstens 2 m dauernd folgt. Das kann ihn zu ungewollten Reaktionen und zu einem möglicherweise gefährlichen Ausweichen nach rechts unter erheblichem Abbremsen zwingen, wenn nicht sogar, wie die Erfahrung lehrt, zu einem noch gefährlicheren und folgenschweren Verhalten für alle Beteiligten. In einem solchen Falle übt der in dieser Gestalt Auffahrende daher körperlichen Zwang aus und wendet damit Gewalt an.
So verhält es sich nach den Feststellungen hier. Dr. He. ist nur deswegen unter Bremsen und Verringerung des dortigen Sicherheitsabstandes nach rechts ausgewichen, weil ihm die bedrängende Fahrweise zu gefährlich erschien und ihn nervös und unsicher machte.
Jeder Kraftfahrer weiß, dass am Autobahnverkehr Teilnehmer verschiedensten Zuschnitts, unterschiedlichster Übung und verschieden hoher geistig-seelischer Widerstandskraft teilnehmen. Sie sind alle ohne Unterschied der Fahrzeuggattung im Verkehr gleichberechtigt und haben sich beim rechts- wie beim vorübergehenden Linksfahren verkehrsgerecht zu verhalten. Jeder vernünftige Kraftfahrer weiß, dass so überaus dichtes Auffahren unter den hier weiter festgestellten Umständen den Vorausfahrenden erheblich aus dem inneren Gleichgewicht bringen kann. Fährt er trotzdem in so bedrängender Weise auf, so nimmt er die Zwangswirkung solchen Verhaltens billigend in Kauf. Ein Zweifel an dem zumindest bedingten Vorsatz des Angeklagten, der als „Rallyefahrer“ besondere Erfahrung besitzt, ist daher nicht berechtigt.
Unter ganz besonderen, abweichenden, weniger gefährlichen Umständen mögen Verkehrsverhältnisse vorkommen, wo ein solch bedrängendes Auffahren ausnahmsweise keine Gewaltanwendung darstellen mag. Dazu sind hier jedoch bei der festgestellten eindeutigen Sachlage keine Ausführungen erforderlich. Auch kann es dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Umständen solches Dichtauffahren etwa als bedingte Drohung mit einem empfindlichen Übel (§ 240 Abs. 1 StGB) anzusehen wäre.
II. Das vorlegende Oberlandesgericht in Köln meint, die Gewaltanwendung sei dennoch nicht rechtswidrig gewesen, weil sie im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck nicht verwerflich (§ 240 Abs. 2 StGB) sei. Diese Ansicht kann der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt nicht teilen.
Das Oberlandesgericht meint, die Rechtsprechung müsse die „bloße“ Übertretung des § 1 StVO von dem Vergehenstatbestand des § 240 StGB eindeutig abgrenzen. Soweit nicht die Bestimmungen über Straßenverkehrsgefährdung, fahrlässige Tötung oder Körperverletzung anzuwenden seien, müsse eine Verdrängung verkehrsrechtlicher Zuwiderhandlungen aus der Verkehrsebene in die kriminelle vermieden werden. Bei der gesetzlichen Abgrenzung der Straßenverkehrsgefährdung von den Verkehrsübertretungen seien nur einzelne tatbestandlich eng umschriebene Handlungsweisen zu Vergehen geworden. Ein Bedürfnis, den Tatbestand der Nötigung bei Verkehrsdelikten ergänzend heranzuziehen, bestehe nur in einem engen, hier nicht zutreffenden Rahmen.
Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu billigen. Es trifft nicht zu, dass die Vorschrift des § 315 StGB vom Gesetzgeber so erschöpfend gemeint ist, dass die Anwendung des § 240 StGB auf im Straßenverkehr begangene Taten ausgeschlossen wäre. § 315 StGB ist ein Gefährdungsdelikt; anwendbar ist die Vorschrift nur bei Herbeiführung einer Gemeingefahr, also eines gefährdrohenden Zustandes, den der Gefährdete nicht einmal zu erkennen braucht. Die Nötigung dagegen ist eine Erfolgsstraftat; ihr Tatbestand setzt vorsätzlichen Zwang auf den Genötigten voraus, der dadurch zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst werden soll.
Schon dadurch unterscheiden sich die beiden Strafgesetze wesentlich voneinander. Das Tatbestandsmerkmal der Rücksichtslosigkeit in § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB, das das Oberlandesgericht insbesondere mit heranzieht, kennzeichnet die Verkehrsgesinnung des Täters (BGH NJW 1962, 2165, 2166). Der Begriff „verwerflich“ in § 240 StGB richtet sich dagegen nach objektiven Maßstäben, nämlich danach, ob die Nötigungshandlung zu dem erstrebten Zweck sittlich zu missbilligen ist (BGHSt 2, 194, 196). Die Nötigung enthält also Unrechtsmerkmale, welche die Vorschrift des § 315a StGB nicht erfasst. Sie ist eine Straftat, die in und außerhalb des Verkehrsrechts gleichmäßig gilt; es gibt keinen besonderen Tatbestand der „Verkehrsnötigung“. Wer den Tatbestand der Nötigung erfüllt hat, muss nach § 240 StGB verurteilt werden, ohne dass es darauf ankommt, ob seine Handlung zugleich auch den Tatbestand irgendeiner Verkehrsstraftat erfüllt.
Ob die Gewaltanwendung im vorliegenden Falle verwerflich war, hängt allein davon ab, ob sie nach allgemeinem Urteil im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck sittlich zu missbilligen ist, ob sie also ein als Vergehen strafwürdiges Unrecht darstellt (BGHSt 2, 194, 196; 15, 389 mit weiteren Hinweisen). Darauf, ob die Gefahr, die der Angeklagte durch das kilometerlange Dichtauffahren für den Vorausfahrenden und für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen hat, „konkret“ oder, wie das Oberlandesgericht meint, „konkret“ war, und was hier unter „konkreter Gefahr“ überhaupt verstanden werden könnte, kommt es nicht an. Gefährlich ist ein Zustand, der jederzeit in ein schädliches Ereignis umschlagen kann. Der Zusatz „konkret“ ist in diesem Zusammenhang nichtssagend, soweit er nicht als Steigerung gemeint ist.
Eine solche Gefahr hat der Angeklagte herbeigeführt. Wer auf der Überholspur der Autobahn an das letzte Fahrzeug einer vorausfahrenden Kette bei einer Geschwindigkeit von 105 km/h bis auf höchstens 2 m heranfährt und so hinter ihm herfährt, während die links fahrende Kette mehrere langsamere Fahrzeuge überholt, führt eine sehr naheliegende, hohe Gefahr für den Vorausfahrenden wie für andere Verkehrsteilnehmer herbei. Ein plötzliches Abbremsen vorausfahrender Fahrzeuge kann jederzeit aus den verschiedenartigsten Ursachen nötig werden. Selbst bei nur verhältnismäßig geringfügiger Abbremsung des Vorausfahrenden fehlt dem so dicht folgenden Fahrer bei dieser hohen Geschwindigkeit bereits jede Reaktionsmöglichkeit. Ein Zusammenstoß mit schwerwiegenden Folgen ist dann unausbleiblich. Auch die Gefahr, dass sich der rechtswidrig bedrängte Fahrer, nervös und unsicher geworden, dadurch zu unsachgemäßem, sich und andere gefährdendem, unfallträchtigem Fahren hinreißen lässt, ist erheblich.
Wer angesichts solcher Gefahren, zu deren Abwendung er überhaupt nichts beitragen konnte, von so gefährlicher Fahrweise nicht Abstand nimmt, handelt rücksichtslos. Er spielt um eines nichtigen Zeitgewinns willen in gefährlicher Weise mit Leben und Gesundheit seiner Mitmenschen und verdient den Vorwurf verwerflichen Handelns, vor allem, wenn er nicht nur einmal kurz dicht auffährt, sondern diese Fahrweise, wie hier, über mehrere Kilometer beibehält.
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