Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision: Rückfallwürdigkeit trotz Einheitsstrafe nach § 31 JGG (Diebstahl)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 529/62
Datum
19.04.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Nichtanwendung der Rückfallvorschriften (§§ 244, 245 StGB). Der BGH gab der Revision teilweise statt: Die Verurteilungen wegen mehrerer Diebstähle und eines schweren Diebstahls sowie der Strafausspruch wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Der BGH betont, dass die Zusammenfassung früherer Jugendstrafen zu einer Einheitsstrafe die Rückfallbewertung nicht ausschließt; ein daraus gezogener Rechtsirrtum begründet keinen Tatirrtum.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vereinheitlichung mehrerer Jugendstrafen nach § 31 JGG schließt die Berücksichtigung dieser Vorstrafen als Rückfall im späteren Verfahren nicht aus, sofern die früheren Verurteilungen die gesetzlichen Voraussetzungen des Rückfalls erfüllen.

2

Die Bildung einer Einheitsstrafe gemäß § 31 JGG dient jugendstrafrechtlichen Zwecken und hebt die tatsächliche Vorbestrafung oder deren Teilverbüßung nicht auf.

3

Ein aus der Einbeziehung früherer Strafen in eine Einheitsstrafe gezogener Glaube des Täters, er sei nur einmal bestraft worden, ist kein Tatirrtum i.S.v. § 59 Abs. 1 StGB, sondern ein Rechtsirrtum.

4

Erweist sich in der revisionären Sachrüge die Nichtanwendung von Rückfallvorschriften als begründet, sind die betroffenen Verurteilungen im Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Hauptverhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 18. September 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ██, geboren den Arbeiter Klaus █████ in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. April 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Weber beisitzende Richter,

als Oberstaatsanwalt Dr. █████████ der Verhandlung, ███ der Urteilsverkündung, Oberstaatsanwalt Dr. █████████ als ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 18. September 1962, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls in vier Fällen und wegen schweren Diebstahls verurteilt worden ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben. Auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe entfällt. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Diebstahls in vier Fällen, wegen eines schweren Diebstahls und wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Die in zulässiger Weise beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge die Nichtanwendung der §§ 244, 245 StGB, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls in vier Fällen und wegen eines schweren Diebstahls verurteilt worden ist. Die Revision ist begründet.

Ebenso wie in dem in BGHSt 7, 300 entschiedenen Falle ist der Angeklagte, nachdem er wegen Diebstahls zu einem Jahr Jugendstrafe verurteilt worden war, diese zum Teil verbüßt und die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt erhalten hatte, wegen in der Bewährungszeit begangener Diebstähle erneut zu Jugendstrafe von bestimmter Dauer verurteilt worden. Dabei war die früher ausgesprochene Jugendstrafe unter Berücksichtigung der im früheren Urteil angerechneten Untersuchungshaft und der zum Teil schon vollzogenen Strafhaft einbezogen worden (§ 31 Abs. 2 JGG). Nach Verbüßung dieser im zweiten Urteil festgesetzten Freiheitsstrafe hat der Angeklagte als Erwachsener die nunmehr abgeurteilten weiteren Diebstähle und anderen Straftaten begangen.

Von einer Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall (§§ 244, 245 StGB) im gegenwärtigen Verfahren hat das Landgericht mit folgender Begründung abgesehen: Die beiden früheren Verurteilungen gegen den damals noch nicht 21 Jahre alten Angeklagten stellten, weil das zweite Urteil die im ersten Urteil ausgesprochene Strafe in die neue Einheitsstrafe einbezogen habe, „nur eine einzige Vorstrafe“ dar. Der Angeklagte habe bei Begehung der im jetzigen Verfahren abgeurteilten Straftaten mit Rücksicht auf den Urteilsausspruch des zweiten Urteils annehmen können, dass er zuvor nur einmal bestraft worden sei.

Diese Ansicht trifft nicht zu.

Der Bestrafung wegen Rückfalls steht es nicht entgegen, wenn mehrere Vorstrafen gemäß § 31 JGG 1953 zu einer Einheitsstrafe zusammengefasst worden sind, falls diese Vorstrafen unter den rechtlichen Voraussetzungen der §§ 244, 245 StGB verhängt worden sind (BGHSt 7, 300). Die spätere Bildung einer Einheitsstrafe gemäß § 31 JGG dient lediglich den besonderen Zwecken des Jugendstrafrechts und der dort vorgeschriebenen jugendgemäßen, vor allem erzieherischen Ahndung von Jugendstraftaten. Die Einbeziehung früherer Strafsanktionen schafft die dem Täter meist wohlbekannten Tatsachen nicht aus der Welt, dass er als Dieb bestraft, wegen nach der Straf(teil)verbüßung erneut begangenen Diebstahls wiederum bestraft worden ist, und dass er, bevor er weitere Diebstähle beging, auch diese zweite Strafe, wenn sie auch mit der ersten vereinigt worden ist, wenigstens teilweise ebenfalls verbüßt hat. In BGHSt 7, 300 nicht behandelte Gesichtspunkte enthält die Begründung des angefochtenen Urteils nicht.

Das angefochtene Urteil muss mithin insoweit aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden.

Zu der Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe bei Begehung der im jetzigen Verfahren abgeurteilten Diebstähle davon ausgehen können, er sei bisher nur einmal bestraft worden, wird für den Fall, dass der Angeklagte sich in der neuen Hauptverhandlung darauf berufen sollte, auf folgendes hingewiesen: Selbst wenn der Angeklagte derartige Überlegungen wirklich angestellt haben sollte, so läge darin kein Tatirrtum (§ 59 Abs. 1 StGB). Er würde dann nicht über die Strafbarkeit erhöhende Umstände geirrt haben, sondern allein aus den ihm bekannten Tatumständen rechtsfehlerhafte Schlüsse gezogen haben. Auch darin ist der Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertreten hat, beizutreten.

JaguschFlitnerDr. Weber
KrummeMai