Treffer
BGH Urteil

BGH: Zur Notwehrprüfung bei Messerstich nach tätlicher Auseinandersetzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 529/53
Datum
22.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt ein Urteil wegen unzureichender Prüfung der Notwehr auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Streitgegenstand ist, ob ein Messerstich des Angeklagten als notwendige Verteidigung gerechtfertigt war. Das Gericht verlangt eine fallbezogene, objektive Prüfung der Erforderlichkeit der Verteidigung, des Verteidigungswillens sowie möglicher Irrtümer und entschuldigender Affekte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erforderlichkeit der Verteidigung ist nach objektiven Maßstäben von Fall zu Fall zu prüfen; der Tatrichter hat zu ermitteln, ob weniger einschneidende, zumutbare Mittel zur Abwehr zur Verfügung standen.

2

Notwehr setzt einen Verteidigungswillen des Handelnden voraus; fehlt dieser (z.B. wenn es dem Täter um Rache geht), liegt keine rechtfertigende Notwehrhandlung vor.

3

Der bloße gleichzeitige Zorn- oder Rachewille schließt Notwehr nicht aus, solange der Verteidigungswille nicht vollständig zurücktritt (§ 53 StGB).

4

Ist unklar, ob die tatsächlichen Voraussetzungen der Notwehr vorlagen, hat der Tatrichter zu prüfen, ob ein Irrtum über das Notwehrvorliegen vorlag (§ 59 StGB).

5

Bei erheblichen Erregungszuständen ist zu prüfen, ob dieser Zustand die Schuldfähigkeit oder das Vorhersehen der Todesfolge beeinflusst (z.B. nach § 56 StGB n.F.) und damit strafmildernd oder -ausschließend wirkt.

Vorinstanzen

Schwurgericht Siegen, 22. Mai 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ █████████ Ernst ██ ██ aus ██, geboren am 1910 in ██ █████████████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Siegen vom 22. Mai 1953 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Sachbeschwerde des wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilten Angeklagten, der den beim Ehebruch betroffenen Verführer seiner Frau durch einen Messerstich verletzt hatte, ist begründet, weil der rechtliche Gesichtspunkt der Notwehr vom Schwurgericht nicht fehlerfrei beurteilt worden ist.

Der Ehebrecher ██ █████ hatte vom Angeklagten zwei Faustschläge ins Gesicht erhalten, war rücklings auf das Sofa gefallen und wehrte sich gegen den weiter auf ihn eindringenden Angeklagten durch Fußtritte. Nachdem eine vom Angeklagten geschleuderte Flasche ihr Ziel verfehlt hatte, wurde diesem der linke Arm von seiner Ehefrau, der rechte von der ██████████████████ Frau ██ █████████████ festgehalten. Diese Lage nutzte ██ ████ aus, um ████ wieder aufzurichten und auf den ███████████ einzudringen, wobei er ihn mit der Faust ins Gesicht schlug. Der Angeklagte neigte sich zurück und riss beide Frauen vor sich zusammen. Er konnte seinen rechten Arm frei machen, ergriff das Messer, das er in der rechten Hosentasche bei sich trug, und stach █████ durch die vor ihm stehende Frau ███ herum auf ███ ein, den er in den Rücken traf.

Das Schwurgericht hält den Faustschlag, den ██ dem Angeklagten versetzte, für eine rechtmäßige Abwehrhandlung; denn er sei der rechtswidrig Angegriffene auch noch geblieben, als der Angeklagte von den Frauen festgehalten wurde, und habe die Grenzen der erforderlichen Verteidigung nicht überschritten. Diese Begründung begegnet indessen selbst dann rechtlichen Bedenken, wenn man mit dem Schwurgericht die tätliche Auseinandersetzung als einen einheitlichen, in sich nicht weiter aufteilbaren Vorgang betrachten will. Es ist nämlich nicht ersichtlich, ob das Schwurgericht den besonderen Umständen des Falles Rechnung getragen hat und von einer zutreffenden Auffassung des Rechtsbegriffs der notwendigen Verteidigung ausgegangen ist.

Die Erforderlichkeit der Verteidigung kann nicht allgemein beurteilt werden, sie ist vielmehr nach objektiven Maßstäben von Fall zu Fall zu prüfen (vgl. RGSt 54, 196, 200).

Der Angeklagte wurde von den beiden Frauen, die sich ihm zum Schutze des Ehebrechers entgegenstellten, an den Armen festgehalten, so dass der von ihm Angegriffene seine Bewegungsfreiheit wieder gewann. Auch wenn der auf diese Weise in seiner Bewegung behinderte und zunächst wehrlos gewordene Angeklagte weiter in drohender und angriffslustiger Haltung verharrte, so ist den bisherigen Feststellungen doch nicht zu entnehmen, dass ein Faustschlag in sein Gesicht erforderlich oder nur geeignet gewesen wäre, ihn von einem weiteren Eindringen abzuhalten. Vielmehr war eine solche körperliche und seelische Beeinträchtigung durch den seine Wehrlosigkeit ausnutzenden Ehebrecher dazu angetan, den in berechtigtem Zorn entbrannten Angeklagten mehr zu reizen und zum Äußersten zu bringen. Die Lebenserfahrung legt die Vermutung nahe, dass eine bloß hinhaltende Abwehr durch ██ ████ die Frauen weit eher geeignet war, weitere Körperverletzungen zu verhüten und dem Angeklagten zur Wiedererlangung seiner Selbstbeherrschung zu verhelfen. Ferner kann eine gewaltsame Abwehr, wie ██ sie übte, dann nicht als zur Verteidigung notwendig anerkannt werden, wenn es dem Angegriffenen möglich und zuzumuten ist, dem Angriff auszuweichen (vgl. RGSt 71, 4).

██ hatte die Ehre des Angeklagten aufs schwerste verletzt. Er war zwar nicht verpflichtet, dafür eine körperliche Züchtigung vom Angeklagten hinzunehmen; andererseits musste er dessen Empörung und Zorn als berechtigt anerkennen, und es war unter den besonderen Umständen des Falles angemessen, dass er die Stätte seiner Verfehlung – sei es auch auf die Gefahr einer Minderung seines Ansehens bei den mitschuldigen Frauen – alsbald verließ. Diesem Gesichtspunkt hat das Schwurgericht nicht Rechnung getragen.

Die Erwägung, dass hiernach der gegen den Angeklagten geführte Faustschlag zur Abwehr etwaiger weiterer Angriffe weder ███████ noch geeignet war, legt die Vermutung nahe, dass ██ den Faustschlag nicht deshalb geführt hat, um den Angeklagten abzuwehren, sondern um ihm die empfangenen Schläge heimzuzahlen. Der vom Schwurgericht gleichfalls nicht erörterte Beweggrund des ██ ███ ist rechtserheblich; denn die Verteidigung setzt notwendig einen Verteidigungswillen voraus. Will der Angegriffene nicht den Angriff abwehren, sondern mit dem Angreifer raufen, so liegt keine Notwehrhandlung vor (vgl. RGSt 64, 196; 72, 183).

War der Faustschlag, den ██ dem Angeklagten versetzte, nicht durch Notwehr gerechtfertigt, so kann dem vom Angeklagten geführten Messerstich die Eigenschaft einer Notwehrhandlung nicht deshalb abgesprochen werden, weil Notwehr gegen Notwehr ausgeschlossen sei. Eine Notwehrhandlung des Angeklagten ist auch nicht deswegen zu verneinen, weil er sich – wie er eingesteht – den ██ ███ mit dem Messer verletzen wollte, um ihm einen Denkzettel zu geben. Denn seine für unwiderlegt erachtete Einlassung wie auch der Verlauf der Tätlichkeiten ergibt klar, dass hiermit nur der Wille des Angeklagten im Augenblick der Tat gemeint sein kann.

Er hatte das Messer, wie er angibt, nur deshalb zu sich gesteckt, um bei der nächtlichen Suche nach seiner Frau etwas zum Schutze bei sich zu haben, weil er dieser wegen ihres Ausbleibens einige Ohrfeigen versetzen wollte und deshalb mit Tätlichkeiten der sie etwa begleitenden Männer rechnete; erst dadurch, dass ███ gegen ihn tätlich geworden sei, sei er in solche Erregung versetzt worden, dass er ihn mit dem Messer habe in den Arm stechen wollen. Dem entspricht es, dass der Angeklagte, wie das Schwurgericht hervorhebt, nicht sofort mit gezogenem Messer überfallen hat, sondern ihm erst einen Faustschlag versetzte und ihn anschließend durch einen Flaschenwurf angriff.

Dass der Angeklagte außer seiner Verteidigung noch den Zweck verfolgte, dem Ehebrecher einen Denkzettel zu geben, schließt Notwehr nicht aus (vgl. RG GA 45, 272; RGSt 60, 262).

Ob er auch mit dem Willen, einen Angriff von sich abzuwehren, zugestochen hat, ist bislang nicht geprüft worden. Wesentlich wird hierfür sein, welche Haltung ███ ████████ nachdem er dem Angeklagten den Fausthieb ins Gesicht versetzt hatte, eingenommen hat. Dartüber enthält das angefochtene Urteil keine Feststellungen.

Trifft es zu, was die Revision behauptet, dass ███ den durch die beiden Frauen festgehaltenen, körperlich unterlegenen Angeklagten zunächst ein zweites Mal zu schlagen und danach von der Seite anzugreifen versuchte, so liegt die Verteidigungsabsicht nahe. Ob der Messerstich zur Abwehr erforderlich war oder auch andere, weniger einschneidende, zumutbare Maßnahmen ausgereicht hätten, wird der Tatrichter zu entscheiden haben. Dabei wird weiter zu erörtern sein, ob der Angeklagte etwa in Bestürzung wegen des plötzlichen Niederringens des ████ und der gleichzeitigen Behinderung durch die Frauen über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen ist.

Er kann sich auf § 53 StGB auch dann noch berufen, wenn sein Verhalten außerdem vom Zorn auf den Gegner mitbestimmt ist, solange der Verteidigungswille daneben nicht (ganz zurücktritt (BGHSt 2, 194, 198).

Sofern das Schwurgericht die Tat des Angeklagten auch auf zutreffendem Rechtsboden als nicht durch Notwehr geboten erachten sollte, wird es weiter zu erwägen haben, ob er möglicherweise die tatsächlichen Voraussetzungen des Rechts zur Notwehr irrtümlich für vorliegend erachtet hat (§ 59 StGB) und ob er auch in dem das Bewusstsein weitgehend einschränkenden Erregungszustande, in dem er handelte, den Tod des ██ als mögliche Folge eines Messerstichs voraussehen konnte und musste, wenn dieser keinen wichtigen Körperteil treffen sollte (§ 56 StGB n.F.).

HilleKrummeSeibert
EngelsDr. Augustin