Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid wegen widersprüchlicher Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 529/51
- Datum
- 15.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung darf nicht auf einer Beweiswürdigung beruhen, die in unvereinbarem Widerspruch zum übrigen Urteilsinhalt oder zum Gesetz steht.
Der wegen Meineids rechtskräftig Verurteilte begründet regelmäßig Misstrauen gegen seine Glaubwürdigkeit; seine Aussage rechtfertigt grundsätzlich keine erhöhte Glaubwürdigkeit (§ 161 StGB).
Widersprüchliche Feststellungen des Urteils über bedeutsame Tatsachen (z. B. Beschäftigungs- oder Verluststatus) untergraben die Tragfähigkeit der darauf gestützten Überzeugung des Tatrichters.
Bei der Revision ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, wenn die tatrichterliche Überzeugungsbildung auf widersprüchlichen oder gesetzeswidrigen Erwägungen beruhen kann und dadurch das Urteil gefährdet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 19. April 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Zugführer Karl ██ aus H[REDACTED], geboren am █████ 1917 in D[REDACTED], wegen Anstiftung zum Meineid
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Kumme, Bundesrichter Dr. Härchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 19. April 1951, soweit es ihn betrifft, samt den insoweit liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zum Meineid kann nicht bestehen bleiben, weil die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung nicht frei von Widerspruch zum übrigen Urteilsinhalt und zum Gesetz ist.
Die Strafkammer schöpft ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten aus den Angaben des – im selben Verfahren rechtskräftig wegen Meineids verurteilten – Mitangeklagten ████████. Das Gericht hält es für gänzlich ausgeschlossen, dass der Mitangeklagte wider besseres Wissen bezichtige. Die Strafkammer glaubt dem Mitangeklagten ████████ insbesondere deshalb, weil es aller richterlichen Lebenserfahrung und Menschenkenntnis widerspreche, dass er, der die Gewissensnot und die Ängste eines Meineidigen erfahren habe, neue und noch schwerere Schuld auf sich lade, indem er einen Schuldlosen bezichtige.
Diese Erwägung, die darauf hinausläuft, den Angaben eines Meineidigen erhöhte Glaubwürdigkeit beizumessen, setzt sich in unvereinbaren Widerspruch zu der Auffassung des Gesetzes; denn indem § 161 StGB dazu zwingt, eidlich zu vernehmen, wer wegen Meineids rechtskräftig verurteilt worden ist, erkennt es in Übereinstimmung mit der allgemeinen Erfahrung an, dass die Verurteilung wegen Meineids prinzipiell Misstrauen begründet und somit ein erhöhtes Vertrauen nicht begründen kann. Dieser Gesichtspunkt trifft auf den Mitangeklagten ████████ umso mehr zu, als ihm – und zwar eben von der erkennenden Strafkammer – rechtskräftig die Fähigkeit aberkannt worden ist, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
Die Glaubwürdigkeit des ████████ wird weiter auf Grund seines Meineids damit begründet, dass er seine Stellung bei der Bundesbahn verloren habe und gerade durch seinen Meineid gelernt sei, sich nicht erneut in schwere Schuld zu verstricken. Die tatrichterliche Überzeugung, dass der Mitangeklagte ████████ glaubwürdig sei, stützt sich somit insbesondere auf den Umstand, dass er seine Stellung bei der Bundesbahn verloren habe. An anderen Urteilsstellen wird jedoch in Widerspruch hierzu bemerkt, dass ████████ als Hilfszugschaffner bei der Bundesbahn beschäftigt sei und dass ihm infolge seiner Straftat der Verlust seines Arbeitsplatzes drohe. Trifft das aber zu, so ist ████████ zur Zeit der Hauptverhandlung noch nicht durch den Verlust seiner Stellung vor erneuter Schuld gewarnt gewesen und damit dieser Grund für die Annahme seiner Glaubwürdigkeit hinfällig.
Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer den Beweiswert der Angaben des Mitangeklagten ██████ zugunsten des Angeklagten abweichend beurteilt hätte, wenn sie von widerspruchsfreien und im Einklang mit dem Gesetz stehenden Erwägungen ausgegangen wäre. Das angefochtene Urteil kann daher auf den gekennzeichneten Mängeln beruhen.
| Dr. Härchner | Kumme | Engels | |||
| Groß | Dr. Augustin |