Aufhebung der Strafe wegen Beihilfe: Unklare Anwendung der Pflichtmilderung (§27 Abs.2 S.2 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 52/93
- Datum
- 16.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verurteilung wegen Beihilfe ist die obligatorische Milderung der Strafe nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB zu prüfen und in den Urteilsgründen erkennbar darzulegen.
Ergeben die Urteilsgründe keine konkrete Feststellung, ob und in welcher Höhe die Milderung nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB berücksichtigt wurde, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Aufhebung einer Einzelstrafe wegen Begründungsmangels kann den Gesamtstrafenausspruch erfassen; nicht vom Fehler betroffene Teile des Urteils (z. B. Maßregeln) können hingegen Bestand haben.
Eine pauschale Bezugnahme auf die Anwendung oder Nichtanwendung von Strafrahmenregelungen (z. B. § 52a WaffG) enthebt das Gericht nicht von der Pflicht, die strafmildernde Wirkung der Gehilfenstellung nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB darzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 7. Oktober 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 52/93 vom 16. März 1993 in der Strafsache gegen ██████ aus ███, geboren am ██████ 1963, Peter in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Schusswaffen u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. März 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 7. Oktober 1992, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Strafausspruch wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Schusswaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Führen von und unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen und
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Schusswaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Führen von und unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen und – in Tatmehrheit hierzu – wegen unerlaubten Führens und unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Für die Beihilfehandlung hat es eine Einzelstrafe von zwei Jahren, für den weiteren Verstoß eine solche von einem Jahr ausgeworfen.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, die auf den Strafausspruch beschränkt ist. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat einen Teilerfolg. Während die Verurteilung wegen des täterschaftlich begangenen Waffendelikts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt (§ 349 Abs. 2 StPO), kann die Straffestsetzung bezüglich der Beihilfe keinen Bestand haben.
Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer die obligatorische Strafmilderung nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB beachtet hat. Nach dieser Bestimmung ist die Strafe des Gehilfen nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. In diesem Zusammenhang führt die Strafkammer lediglich aus, dass sie „den Strafrahmen des § 52a WaffG zugrunde gelegt und auch insoweit die Voraussetzungen der Ausnahmestrafrahmen der Absätze 2 und 3 dieser Vorschrift verneint“ habe. Danach kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer es unterlassen hat, den Strafrahmen nach den genannten Vorschriften zu mildern.
Nach dem Wegfall dieser Einzelstrafe ist auch der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben. Dagegen kann der Maßregelausspruch bestehen bleiben, da er von dem aufgezeigten Fehler nicht erfasst wird.
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